Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 1028/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Säumniszuschlägen zu der Ausgleichsabgabe nach dem - inzwischen außer Kraft getretenen - Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1995.
3Die Klägerin betreibt zahlreiche Friseursalons im gesamten Bundesgebiet.
4Mit Bescheid vom 12. Dezember 1996 zog die Hauptfürsorgestelle des Beklagten die Klägerin für das Jahr 1995 zu einer Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG in Höhe von 231.000,00 DM heran. Die Klägerin habe 1995 weniger als 6 % Schwerbehinderte beschäftigt. Die für 1995 geschuldete Ausgleichsabgabe belaufe sich auf 236.800,00 DM, wovon das Guthaben der Klägerin von 5.800,00 DM abzuziehen sei.
5Hiergegen erhob die Klägerin am 3. Januar 1997 Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 1997 zurückwies. Die Klägerin erhob am 4. April 1997 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage gegen den Bescheid vom 12. Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1997. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster, das die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2001 abwies (10 K 2759/97). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 19. November 2002 ab (12 A 982/01). Zuvor, unter dem 16. Mai 1997, übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Verrechnungsscheck über 231.000,00 DM der Bitte, ihn als Zahlung für die Ausgleichsabgabe 1995 zu verwenden.
6Mit Bescheid vom 6. April 2000 zog die Hauptführsorgestelle des Beklagten die Klägerin - gestützt auf § 11 Abs. 2 SchwbG und § 24 SGB IV - zu Säumniszuschlägen zu der Ausgleichsabgabe für 1995 in Höhe von 32.340,00 DM heran. Die Ausgleichsabgabe - 236.800,00 DM - sei am 31. März 1996 fällig gewesen und erst später vollständig bei ihm, dem Beklagten, eingegangen.
7Hiergegen erhob die Klägerin unter am 13. April 2000 Widerspruch. Der Anspruch auf Säumniszuschläge für 1995 sei verjährt; dieser Anspruch sei bereits 1995 fällig gewesen. Im Übrigen sei die Hauptforderung bestritten und Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
8Der Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2001 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Abgabepflicht sei kraft Gesetzes zum 31. März 1996 entstanden. Der Bescheid vom 6. April 2000 habe keine rechtsbegründende, sondern nur feststellende Wirkung. Nach der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 4 SchwbG i. V. m. § 24 SG IV stehe die Erhebung eines Säumniszuschlages nicht im Ermessen der Hauptfürsorgestelle. Da der Widerspruch gegen die Hauptforderung keine aufschiebende Wirkung habe, sei bei einer verspäteten Zahlung auch der entsprechende Säumniszuschlag fällig.
9Daraufhin hat die Klägerin am 4. Mai 2001 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, die ihr auferlegten Säumniszuschläge würden nicht geschuldet, weil die zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig und bereits von ihr angefochten seien.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 6. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 20. April 2001 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2001.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 6. April 2000 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 20. April 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4, 1. Halbsatz SchwbG erhebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 SGB. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge liegen vor.
19Gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Säumniszuschläge kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass eine Pflicht der Klägerin, zur Zahlung der Ausgleichsabgabe für das Kalenderjahr 1995 gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 - 3, 5 Abs. 1 SchwbG nicht bestehe, weil die vom Beklagten mit Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 1996 vorgenommene Zusammenfassung der Einzelbetriebe der Klägerin unzulässig sei. Das folgt bereits daraus, dass diese Art der Ermittlung der Ausgleichsabgabe rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird auf das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2001 im Verfahren 10 K 2759/97 derselben Beteiligten betreffend die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1995 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 - 12 A 982/01 - verwiesen.
20Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG liegen vor. So ist insbesondere die Höhe der Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. Der rückständige Betrag von 231.000,00 DM war am 31. März 1996 fällig. Die Zahlung dieses Betrages ist im Mai 1997 erfolgt. Die 14 Monate betreffende Verzinsung des Betrages von 231.000,00 DM um 1 v. H. pro Monat ergibt den erhobenen Säumniszuschlag von 32.340,00 DM.
21Die Forderung auf Entrichtung der Säumniszuschläge war bei Erlass des Bescheides vom 6. April 2000 nicht verjährt. Sie ist nicht vor dem 31. März 1996 fällig geworden, wie aus § 11 Abs. 2 Satz 4 SchwbG folgt. Mithin war die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 3, 228, 240 AO am 6. April 2000 nicht abgelaufen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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