Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 850/02
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 09. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2002 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks E.------straße 33, Gemarkung Sassenberg, G1. 8, G2. 599, 603, 604 und 605. Es liegt an der Einmündung der G.-------straße in die E.------straße , eine Kreisstraße, und grenzt an beide Straßen direkt an. Im Jahre 2001 war die G.-------straße endgültig hergestellt. Mit Bescheid vom 09. November 2001 zog der Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag von 32.603,24 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. März 2002 zurück. Am 21. März 2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen im wesentlichen geltend, das Abrechnungsgebiet sei falsch gebildet worden, da die an der geplanten Stichstraße gelegenen Parzellen 597, 598, 608, 609 und 612 im Alleineigentum desselben Eigentümers ständen und als Hinterliegergrundstücke von der G.------- straße erschlossen seien. Für die G2. 606 und 610 sei zu Unrecht eine Eckgrundstücksermäßigung gewährt worden. Die Abspaltung der Stichstraße sei unrechtmäßig, weil sie aufgrund ihrer Länge nicht den Charakter einer selbständigen Anlage habe. Der Beklagte habe fehlerhaft Abschnitte gebildet; für die Abschnittsbildung fehle es zudem an einem formellen Akt. Außerdem habe die bestehende Friedhofsfläche einbezogen werden müssen, da sie über die Anbaustraße und den Pkw-Parkplatz am Friedhofsvorplatz erschlossen sei. Auch der Eigentümer der Erweiterungsfläche Friedhof" habe herangezogen werden müssen. Auch wenn zur G.-------straße hin eine durchgehende Fläche von 15 Metern Breite für die Forstwirtschaft ausgewiesen sei, ergebe sich aus Art. 14 GG ein Anspruch des Eigentümers auf Zugang oder Zufahrt zu seinem Grundstück über die forstwirtschaftliche Fläche. So wie es Forstwirtschaftswege" gebe, die das Befahren mit wirtschaftlichen Nutzfahrzeugen gestatteten, gelte entsprechendes für die Friedhofswirtschaft". Schließlich sei ihnen, den Klägern, zu Unrecht keine Eckgrundstücksermäßigung gewährt worden. Die Kläger beantragen,
3den Bescheid des Beklagten vom 09. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,
4die Klage abzuweisen.
5Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Er ergänzt, einer Heranziehung der G2. 597, 598, 608, 609 und 612 als Hinterliegergrundstücke stehe § 4 BauO NRW entgegen. Die Grundstücke seien durch die G.-------straße nicht erschlossen, weil sie weiter als 50 Meter von ihr entfernt lägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
6E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
7Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag findet ihre Grundlage nicht in den §§ 127 ff. BauGB, da eine wirksame Widmung fehlt. Beitragsfähig ist gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Dazu muß die gesamte Erschließungsanlage dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein; fehlt die Widmung für einen Teil der als einzelne und selbständige Erschließungsanlage abgerechneten Straße, so zerfällt sie nicht in mehrere einzelne Erschließungsanlagen, weil sie in Teilen noch nicht gewidmet ist. Es fehlt vielmehr insgesamt an der Voraussetzung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. BVerwG, Urt. v. 21. Januar 1977 - IV C 84-92.74 -, NJW 1977, 1740 (1741); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, München 2001, § 12, Rdnr. 25. Die G.-------straße ist nicht vollständig gewidmet worden. Die Benennung des Flurstücks 139 fehlt in der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StrWG notwendigen Bekanntmachung der Widmung im Amtsblatt des Kreises Warendorf von 1981 (Seite 1185); insofern weicht die Bekanntmachung von dem zugrundeliegenden Beschluß des Rates der Stadt Sassenberg vom 13. Oktober 1981 ab. Für die Neuveranlagung weist das Gericht - ohne daß es darauf für die Entscheidung ankommt - noch auf folgendes hin: Die Einwendungen der Kläger, das Abrechnungsgebiet sei falsch gebildet worden, greifen teilweise durch. Die bestehende Friedhofsfläche ist allerdings nicht in das Abrechnungsgebiet mit einzubeziehen, da sie bereits nach der von dem Beklagten überreichten Innenbereichssatzung im Außenbereich liegt und sich auch aufgrund der sonstigen äußeren Gegebenheiten keine andere Beurteilung ergibt. Die Erweiterungsfläche Friedhof" ist ebenfalls nicht heranzuziehen. Sie ist von der Erschließungsanlage G.-------straße nicht erschlossen. Sie grenzt nicht direkt an den abgerechneten Teil der G.-------straße . Im übrigen ist die Grundstücksfläche in dem der G.-------straße zugewandten Teil als Fläche für die Forstwirtschaft im Bebauungsplan ausgewiesen. Angrenzend befindet sich noch eine öffentliche Grünfläche. Über beide Flächen könnte der Eigentümer der Erweiterungsfläche Friedhof" keinen Zugang zu seinem Grundstück schaffen, der ein Erschlossensein im Sinne der §§ 131, 133 BauGB ermöglicht, da die Anlegung eines befestigten Zugangs den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen würde. Erst recht könnte der Eigentümer kein für die Nutzung des Grundstücks als Friedhof u.U. erforderliches Herauffahren ermöglichen. Auch ein Anspruch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anliegergebrauch steht dem Eigentümer der Erweiterungsfläche Friedhof" nicht mit der Folge zu, daß ihm eine Erlaubnis zum Überqueren der Flächen ohne Ermessensentscheidung des Beklagten zu erteilen wäre. Auf einen solchen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch kann sich der Grundstückseigentümer nur berufen, wenn er zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen ist.
8BVerwG, Urt. v. 20. August 1986 - 8 C 58.85 -, KStZ 1986, 211 (212); BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, DÖV 1973, 238 (239); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., München 2001, § 17, Rdnr. 67.
9Das ist hier indes nicht der Fall, da die Erweiterungsfläche Friedhof" bereits durch die E.------straße erschlossen wird. Auf einen zweiten Zugang oder eine zweite Zufahrt von der G.-------straße her ist der Eigentümer hingegen nicht angewiesen. Hingegen sind die G2. 597, 598, 608, 609 und 612 zu Unrecht nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Sie sind als Hinterliegergrundstücke durch die G.-------straße erschlossen, weil sowohl diese Hinterliegergrundstücke als auch die beiden Vorderliegergrundstücke mit den Flurstücknummern 606 und 610 im Eigentum desselben Eigentümers stehen. Insofern ist die Eintragung einer Baulast nicht notwendig, denn der Eigentümer hat es selbst in der Hand, für einen Zugang zu den Hinterliegergrundstücken zu sorgen.
10Vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 (161); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, München 2001, § 17, Rdnr. 78.
11Dabei ist irrelevant, ob die genannten Grundstücke später durch die Stichstraße, eine wegen der Verzweigung selbständige Erschließungsanlage, eine direkte Erschließung erhalten; eine Mehrfacherschließung ist auch möglich, wenn ein Grundstück an eine Erschließungsanlage direkt angrenzt und von einer anderen als Hinterliegergrundstück erschlossen wird.
12Vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 27. Mai 2003 - 1 A 15/03 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, München 2001, § 17, Rdnr. 88. Die bezeichneten Grundstücke erhalten ihren unmittelbaren Erschließungsvorteil bereits durch die G.-------straße , da eine Baugenehmigung bereits jetzt erteilt werden kann. Dem steht auch nicht § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW entgegen, da die darin enthaltene 50-Meter-Grenze allein für nicht befahrbare Verkehrsanlagen, also z.B. unbefahrbare Wohnwege gilt.
13Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 01. März 1996 - 8 C 26/94 -, NVwZ-RR 1996, 463 (464).
14Weiterhin hat der Beklagte für die G2. 606 und 610 zu Unrecht Eckgrundstücksermäßigungen gewährt. Auch wenn § 6 D Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Sassenberg vom 26. Februar 1988 vorsieht, daß eine Eckgrundstücksermäßigung im Falle einer Mehrfacherschließung für jede Erschließungsanlage zu gewähren sei, setzt dies aber zusätzlich voraus - und insoweit kann die satzungsrechtliche Vergünstigung nicht gewährt werden -, daß die zweite Erschließungsanlage bereits hergestellt ist und nicht nur auf dem Papier existiert.
15Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, München 2001, § 18, Rdnr. 74. Hingegen hat der Beklagte den Klägern zu Unrecht die Eckgrundstücksermäßigung mit dem pauschalen Hinweis darauf verweigert, die E.------straße sei als Kreisstraße nicht als Erschließungsanlage i.S.d. § 6 D Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Sassenberg vom 26. Februar 1988 anzusehen. Eine Eckgrundstücksermäßigung für das klägerische Grundstück ist nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch nur auf solche Teilanlagen zu beschränken, bei denen die Stadt Sassenberg der Träger der Straßenbaulast ist.
16Vgl. zu allem Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, München 2001, § 18, Rdnr. 78.
17Nach § 43 StrWG NRW ist der Kreis Straßenbaulastträger für Kreisstraßen. § 44 Abs. 4 StrWG NRW bestimmt, daß die Gemeinden Träger der Straßenbaulast der Teilanlagen Gehwege und Parkplätze sind. Voraussetzung für eine zu gewährende Eckgrundstücksermäßigung ist aber ferner, daß die Teilanlagen auf beiden Straßen gleichartig sind. Hinsichtlich der Gehwege und Parkplätze ist dies auszuschließen, da es sich bei der G.-------straße um eine Mischfläche handelte (verkehrsberuhigte Zone). Die Teilanlage Straßenbeleuchtung ist dem Grunde nach stets in die Eckgrundstücksermäßigung einzubeziehen; ob sie in der E1. - und in der G3.------ --straße gleichartig sind, wird der Beklagte bei der Neuveranlagung zu bewerten haben.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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