Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 850/02

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 09. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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