Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 3158/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 1947 geborene Klägerin bestand am 7. Dezember 1973 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium mit der Note mit Auszeichnung". Am 1. Februar 1974 wurde sie als Studienrätin z.A. in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 1. August 1975. Am 31. Juli 1977 schied sie aus persönlichen Gründen aus dem Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen aus und wechselte in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein. Zum 1. Februar 1982 wechselte sie wiederum aus persönlichen Gründen in den Schuldienst des beklagten Landes. Ihre Ernennung zur Oberstudienrätin erfolgte am 6. Juli 1984, die zur Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben durch Urkunde vom 15. Januar 1992, ausgehändigt am 14. Februar 1992. Mit Wirkung vom 30. August 1995 wurde sie vom B Gymnasium in N an das T Gymnasium in N abgeordnet und gleichzeitig mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der stellvertretenden Schulleiterin beauftragt. Durch Urkunde vom 27. Juni 1996 wurde sie mit Wirkung vom 1. August 1996 zur Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums ernannt. Mit Wirkung vom 10. August 1998 wurde sie vom T Gymnasium in N an das Gymnasium B1 in H versetzt und gleichzeitig mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Schulleiterin an diesem Gymnasium beauftragt.
3Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 beantragte die Klägerin ihre Ernennung zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit. Hierzu führte sie aus, dass sie seit dem 1. August 1998 als kommissarische Schulleiterin an das Gymnasium B1 in H abgeordnet sei. Die Abordnung habe seinerzeit der Vorbereitung der Beförderung zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit gedient. Diese Beförderung sei nur deshalb nicht erfolgt, weil nach den Haushaltsvorschriften des Landes NRW für jede neu zu besetzende Stelle eine einjährige Besetzungssperre einzuhalten gewesen sei. Nachdem nunmehr die Haushaltssperre zum 31. Juli 1999 bezogen auf ihre Stelle auslaufe, beantrage sie die Ernennung zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit. Ihr sei bewusst, dass nach den neuen Vorschrift der §§ 25 a, 25 b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) eine sofortige Ernennung zur Oberstudiendirektorin mit der Besoldungsgruppe A 16 auf Lebenszeit nicht mehr möglich erscheine, sondern stattdessen ein Beamtenverhältnis auf Zeit für Dauer von zunächst zwei Jahren begründet werden solle. Diese gesetzliche Neuregelung halte sie unter anderem wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -, für nicht verfassungskonform. Durch Urkunde vom 21. Juni 1999 wurde sie mit Wirkung vom 1. August 1999 unter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Oberstudiendirektorin als Leiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums ernannt. Gegen die zuvor durch Bescheid vom 21. Juli 1999 abgelehnte Ernennung zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit und die durch Urkunde vom 21. Juni 1999 erfolgte Ernennung zur Oberstudiendirektorin auf Zeit legte die Kläger Widerspruch ein mit dem gleichzeitigen erneuten Antrag, sie zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit zu ernennen. Zur Begründung führte sie vertiefend aus, § 25 b LBG NRW sei verfassungswidrig, weil durch diese Bestimmung gegen das als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannte und durch Artikel 33 Abs. 5 GG geschützte Prinzip der Ernennung auf Lebenszeit verstoßen werde. Dadurch, dass nach §§ 12 b BRRG, 25 b LBG NRW nunmehr Führungspositionen ab der Besoldungsgruppe A 16 zunächst nur noch auf Zeit besetzt würden, werde dieses Kernprinzip des Artikel 33 Abs. 5 GG verletzt. Die für die sachgerechte Ausübung des Amtes als Oberstudiendirektorin erforderliche Sicherheit der Unabhängigkeit besitze sie nicht, wenn sie faktisch bis hin zu einer Dauer von zehn Jahren damit rechnen müsse, wieder in ihr altes Amt zurückgestuft zu werden. Verstärkt werde diese mangelnde Sicherheit und fehlende Unabhängigkeit im übrigen durch die Tatsache, dass die Vorschriften keinerlei Kriterien enthielten, anhand derer der jeweils Betroffene festmachen könne, unter welchen Voraussetzungen eine lebenszeitige Übertragung des Amts oder eine Rückstufung in das zuvor inne gehabte Amt möglich bzw. gerechtfertigt sei. Durch das aus dem Grundgesetz folgende Lebenszeitprinzip solle jedoch dem jeweils betroffenen Beamten eine gesicherte Rechtsgrundlage eingeräumt werden, damit er in der Lage sei, das ihm übertragene Amt in unparteiischer Weise im Dienste der Gesamtheit zu führen. Andere Formen als das lebenslängliche Beamtenverhältnis müssten sachlich begründete Ausnahmen bleiben. Eine derartige verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei nicht erkennbar. Die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips könne nicht auf das ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Leistungsprinzip gestützt werden. Zum einen liege in § 25 b LBG NRW keine strikte Verwirklichung des Leistungsprinzips; des weiteren müsse bei der Besetzung von Führungspositionen das Lebenszeitprinzip verfassungsrechtlichen Vorrang vor dem Leistungsprinzip genießen. Im übrigen ergäbe sich insbesondere aus § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW, dass die Vorschrift ungeeignet sei, das Leistungsprinzip konsequent zu gewährleisten. Denn danach sei die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach der ersten Amtszeit nicht möglich, auch wenn in dieser Zeit überragende Leistungen in dem Amt erbracht worden seien.
4Darüber hinaus verstoße § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW gegen höherrangiges Recht. Nach § 12 b Abs. 3 Satz 1 BRRG sei vorgesehen, dass mit Ablauf der ersten Amtszeit dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden könne. Damit solle offensichtlich eine Ermessensentscheidung zugunsten des jeweiligen Beamten ermöglicht werden, die hingegen durch § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW auch bei Bewährung innerhalb der ersten Amtszeit ausgeschlossen sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, weil § 25 b LBG NRW keine sachliche Begründung für die Differenzierung zwischen Schulleitern in der Besoldungsgruppe A 16 auf der einen Seite und den übrigen Schulleitern auf der anderen Seite gäbe.
5Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000 wies die Bezirksregierung den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, nach Artikel 20 Abs. 3 GG sei die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Da § 25 b LBG NRW einen Ermessensgebrauch nicht zulasse, sei ausschließlich die Ernennung für die Dauer von zwei Jahren möglich gewesen.
6Mit Schreiben vom 25. Mai 2001 beantragte sie erneut, sie zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit zu ernennen. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Münster durch Bescheid vom 5. Juni 2001 ab. Stattdessen wurde die Klägerin durch Urkunde vom 27. Juni 2001 mit Wirkung vom 1. August 2001 unter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Oberstudiendirektorin als Leiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums ernannt. Den hiergegen und gegen den ablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2001 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 mit der Begründung zurück, angesichts der entgegenstehenden Vorschrift des § 25 b LBG NRW könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Ein Verstoß gegen § 12 BRRG liege ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG.
7Die Klägerin hat jeweils rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vertiefend die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften der §§ 25 a, b LBG NRW geltend gemacht. Sie hat angeregt, das Verfahren nach Artikel 100 Abs. 1 GG auszusetzen und den Rechtsstreit wegen Unvereinbarkeit des § 25 b LBG NRW mit Artikel 3 Abs. 1, Artikel 31, Artikel 33 Abs. 5 GG und mit § 12 b BRRG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Im übrigen beantragt die Klägerin,
8das beklagte Land unter Aufhebung und Abänderung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 1999 und der Ernennungsurkunde vom 21. Juni 1999 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 10. Februar 2000 und des Ablehnungsbescheides vom 5. Juni 2001 und der Ernennungsurkunde vom 27. Juni 2001 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. September 2002 zu verpflichten, die Klägerin zur Oberstudiendirektorin (Besoldungsgruppe A 16) auf Lebenszeit zu ernennen und ihr die Leitung des Gymnasiums B1 in H zu übertragen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung wird vertiefend ausgeführt, § 25 b LBG NRW verstoße weder gegen Verfassungsrecht noch gegen § 12 b BRRG.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ( 4 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 21. Juli 1999 und vom 5. Juni 2001 sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 2000 und 23. September 2001, mit denen die Anträge der Klägerin auf Ernennung zur Oberstudiendirektorin (A 16) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt worden sind, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen entsprechenden Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15Die Kammer kann dabei im Ergebnis offen lassen, ob dem geltend gemachten Beförderungsanspruch der Klägerin - Ernennung zur Oberstudiendirektorin (A 16) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - bereits entgegensteht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
16Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 41.84 - DVBl. 1986, Seite 1156, 1157
17der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, selbst wenn er alle Voraussetzungen dafür erfüllt. Auch aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens lässt sich ein Beförderungsanspruch nicht herleiten. Der Dienstherr kann vielmehr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich daraus bereits die Verpflichtung zu einer Beförderung des Beamten ableiten ließe.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 1977 - 6 B 27.77 -, ZBR 1978, Seite 199, 200; Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82-, DVBl. 1985, Seite 746.
19Die Entscheidung über eine Beförderung liegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier und besetzbarer Planstellen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen wird auch nicht durch den Gesichtspunkt der Führsorgepflicht eingeengt.
20Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, ZBR 1990, Seite 347.
21Der Anspruch des Beamten ist vielmehr darauf reduziert, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 41.84 - a.a.O.
23Derartige sachwidrige Erwägungen liegen hier nicht vor; vielmehr ist der geltend gemachte Beförderungsanspruch im Einklang mit § 25 b LBG NRW beschieden worden.
24Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird ein Amt mit leitender Funktion (hierzu gehören gemäß Abs. 7 unter anderem der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter öffentlicher Schulen) im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen (Satz 1). Bei Leitern öffentlicher Schulen beträgt die erste Amtszeit zwei, die zweite Amtszeit acht Jahre (Satz 2). Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden (Satz 3). Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist (Abs. 2 i. V. m. § 25 a Abs. 3 Satz 2 LBG NRW).
25Der Auffassung der Klägerin, § 25 b LBG NRW verstoße gegen höherrangiges Recht bzw. sei verfassungswidrig, folgt die Kammer nicht.
26Die rahmenrechtliche Regelung des § 12 b Abs. 3 Satz 1 BRRG, wonach mit Ablauf der ersten Amtzeit dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden kann, schließt eine Regelung, wonach, wie in § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW vorgesehen, die Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erst mit Ablauf der zweiten Amtszeit erfolgen soll, nicht aus. Das durch § 12 b Abs. 3 BRRG eingeräumte gesetzgeberische Ermessen (kann), enthält keine Verpflichtung der Länder, hiervon auch Gebrauch zu machen. Mit dem hierdurch dem Landesgesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 75 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 75 Abs. 2 und 72 Abs. 2 GG Rechnung getragen. Danach besteht die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das öffentliche Dienstrecht wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Sinn dieser Vorschriften ist es, ein notwendiges Maß an rechtlicher Einheit des Dienstrechts in der föderalen Ordnung zu gewährleisten. Eine ins Einzelne gehende Fallregelung ist dabei gemäß Artikel 75 Abs. 2 in aller Regel unzulässig. Dem Landesgesetzgeber muss vielmehr der erforderliche Spielraum zur Ausgestaltung des Rahmenrechts verbleiben. Dieser verfassungsrechtlichen Forderung trägt § 12 b Abs. 3 Satz 1 BRRG Rechnung.
27Vgl. hierzu Bochmann, Führungsfunktionen auf Zeit gemäß § 12 b BRRG und ihre Bedeutung für Berufsbeamtentum und Verwaltung unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Ämterpatronage, Seite 20, Seite 45.
28Von der lockeren Rahmenvorgabe"
29Kathke, in Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 25 b, Rdnr. 2
30ist hier der Landesgesetzgeber somit in zulässiger Weise mit der sachlichen Erwägung abgewichen, um unterschiedliche Entscheidungen im Einzelfall nach erfolgreicher erster Amtszeit auszuschließen".
31LT - Drucks 12/3186 Seite 45
32Weder die rahmenrechtliche Vorschrift des § 12 b BRRG noch § 25 b LBG NRW verstoßen gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln". Das Bundesverfassungsgericht
33vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, Seite 268, 286
34hat hierzu festgestellt, dass Artikel 33 Abs. 5 nicht nur ein Programmsatz oder eine Weisung an den Gesetzgeber ist, sondern unmittelbar geltendes Recht". Artikel 33 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 stellte in erster Linie eine Staatsorganisationsentscheidung für die Exekutive unterhalb der politischen Staatsführung dar. Durch die grundgesetzliche Regelung sollen nicht in erster Linie subjektive Rechte des Beamten geschützt werden, sondern die Einrichtung des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleistet werden, dass der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann.
35Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 a. a. O., Seite 268, 286; Bochmann, a.a.O., Seite 46 m. w. N.
36Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört nicht schon jede überlieferte Einzelregelung zu den vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Artikel 33 Abs. 5 GG; vielmehr ist nur jener Kernbereich von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums als hergebrachte Grundsätze im Sinn von Artikel 33 Abs. 5 GG anzusehen, der allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist. Neben anderen Strukturprinzipien zählen hierzu der Laufbahngrundsatz, das Leistungsprinzip (vgl. Artikel 33 Abs. 2 GG) sowie die lebenslängliche Anstellung.
37Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF - 2/58 -, a. a. O., Seite 268, 286; Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvF 1261/79 -, BVerfGE 62, Seite 374, 383
38Eine grundsätzliche Neuregelung ist durch Artikel 33 Abs. 5 GG nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist dem Bundesgesetzgeber grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates in seiner fortschrittlichen Entwicklung anpassen zu können. Andererseits besteht auch nicht völlige Regelungsfreiheit. Vielmehr ist der einzelne hergebrachte Grundsatz in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen. Hiervon hängt ab, ob und in welchem Ausmaß er zu beachten ist.
39BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/ 52, 46/52 - , BverfGE 8, Seite 1, 16; Band, Maihofer, Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Seite 1184
40Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Rahmenvorschrift des § 12 b BRRG und der insoweit inhaltsgleiche § 25 b LBG NRW mit Artikel 33 Abs. 5 GG vereinbar. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat hierzu in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 (2 K 8116/02) folgendes ausgeführt:
41Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Prinzip der Lebenszeitlichkeit der Beamtenstellung. Das Lebenszeitprinzip sieht die grundsätzliche Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne auf Dauer vor. Diese Ämterstabilität" soll gewährleisten, dass der Beamte sich dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in fachlicher und persönlicher (wirtschaftlicher) Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Hiernach darf es regelmäßig auch nicht zu einer dauerhaften Entkoppelung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und des Amtes im funktionellen Sinne kommen.
42BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 70, 251; Beschluss vom 2.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196.
43Mit diesen Grundsätzen ist die Übertragung von Leitungsfunktionen auf Zeit gemäß § 25 b LBG aber noch vereinbar. Die Institution des Beamtenverhältnisses auf Zeit wird von Art. 33 Abs. 5 GG nicht untersagt, kann vielmehr selbst, etwa bezüglich der Führungsfunktionen im kommunalen Bereich, auf eine lange Tradition verweisen (vgl. auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 LBG). Die Übertragung des Amtes auf Zeit nach § 25 b LBG stellt zudem nicht das Lebenszeitprinzip als solches nicht in Frage. Das bisherige Lebenszeitbeamtenverhältniss hinsichtlich des niedrigeren Amtes besteht fort, ruht lediglich für die Dauer des neuen Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 25 b Abs. 2 i.V.m. § 25 a Abs. 3 Satz 1 LBG).
44Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985, a.a.O., wonach diese Form des Zeitbeamtenverhältnisses nicht dem verfassungswidrigen sog. Zulagenmodell gleichzusetzen ist.
45Die gleichwohl hiermit einhergehende Einschränkung des Lebenszeitprinzips, die darauf beruht, dass sich Funktion und Amt für einen bestimmten Zeitraum (zehn Jahre) nicht decken, wiegt nicht so schwer, dass sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts gerechtfertigt werden könnte. Die Neuregelung erscheint nämlich geeignet, dem gleichfalls dem Kernbereich des Berufsbeamtentums zuzuordnenden Leistungsprinzip (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GG) ein stärkeres Gewicht zu verleihen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Neuregelung eben dieses Ziel. Das Führungsamt auf Zeit soll insbesondere zu einer besseren Auswahl der Führungskräfte im öffentlichen Dienst beitragen, die Einsetzbarkeit fähigen und flexiblen Führungspersonals erleichtern, durch die Befristung Spielräume der Personalführung erweitern, den Wettbewerb und die Mobilität steigern und einen Anreiz schaffen, die Leistungsfähigkeit und - bereitschaft der Führungskräfte zu erhöhen, und die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlentscheidungen verbessern.
46Vgl. Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O., vor §§ 25 a Rdn 17 und § 25 b Rdn 26, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien.
47Das erkennende Gericht folgt nicht der Einschätzung, dass das Modell der Führungsposition auf Zeit dieser Zielsetzung nicht gerecht werden könne, es sich vielmehr nachteilig auf das Leistungsprinzip auswirke. Insbesondere nicht zwingend ist die Befürchtung, die Neuregelung begünstige die Ausweitung der Ämterpatronage.
48In diesem Sinne etwa Battis, Das Dienstrechtsreformgesetz, NJW 1997, 1033 (1034; Günther, Führungsamt auf Zeit: unendliche Geschichte?, ZBR 1996, 65 (69); Schnellenbach, Öffentliches Dienstrecht im Umbruch, ZBR 1998, 223 (224).
49Soweit sachfremde - insbesondere parteipolitische - Einflussnahmen auf die Besetzung von Führungsämtern erfolgen, geschieht dies üblicherweise im Rahmen der Auswahlentscheidung im Vorfeld der Stellenbesetzung. In diesen Fällen dürfte die Bereitschaft, sachfremden Beweggründen den Vorzug vor einer wahrhaftigen Bestenauslese einzuräumen, bei einer Übertragung des Beförderungsamtes auf Lebenszeit eher stärker ausgeprägt sein als dann, wenn das Amt dem zu Begünstigenden nur befristet übertragen werden kann. In letzterem Fall kann zudem eine unter sachfremden Erwägungen getroffene Personalentscheidung - ggf. nach einem Wechsel der politischen Verwaltungsspitze - noch nachträglich korrigiert werden, sollte sich bei einer am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Bewertung des Dienstherrn herausstellen, dass der seinerzeit protegierte Beamten sich - auch nach längerer Wahrnehmung der Aufgaben - als für das Führungsamt ungeeignet erwiesen hat.
50In diesem Sinne etwa Böhm, Besetzung von Spitzenpositionen auf Zeit, DÖV 1996, 403 (408); Neßler, Führungspositionen auf Zeit, RiA 1997, 157 (160 ff.).
51Andererseits ist der Bewährungsdruck des Zeitbeamten nicht dergestalt, dass regelmäßig davon auszugehen wäre, dieser lasse sich bei seiner Dienstausübung weniger von den Grundsätzen einer unparteiischen Amtsführung als von der Erwägung leiten, möglichst den Vorstellungen seiner Vorgesetzten entsprechende Entscheidungen zu treffen. Er unterliegt insbesondere - anders als der politische Beamte - nicht der Gefahr, aus jedwedem das Verhältnis zu seinem Dienstvorgesetzten betreffenden Grund aus seinem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen zu werden. Während der laufenden Amtszeit ist eine Entlassung allein bei Vorliegen der in § 25 b Abs. 4 LBG im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit regelmäßig nur bei mangelnder Bewährung verhindert werden, wobei von einer Bewährung bereits dann auszugehen ist, wenn keine begründeten Zweifel an der künftigen Eignung des Beamten für das Amt mit leitender Funktion bestehen. Die nach der zweiten Amtszeit zu treffende Entscheidung über die Verbeamtung auf Lebenszeit hat regelmäßig zu Gunsten des Beamten auszufallen. Wie der Gesetzgeber mit der Soll"- Vorschrift deutlich gemacht hat, ist dem Beamten nach zehn Jahren das Amt auf Dauer zu übertragen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Führungsfunktion in absehbarer Zeit entfällt oder der Beamte auf Grund besonderer Umstände derart eklatant in seiner Leistungsfähigkeit nachgelassen hat, dass er den Anforderungen des Amtes künftig nicht mehr gerecht werden kann.
52Vgl. hierzu auch Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O., § 25 b Rdnrn. 112 ff. und 119.
53...
54Soweit der Kläger - in der mündlichen Verhandlung - die Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG im Hinblick auf die Einbeziehung gerade auch der Schulleiter der Besoldungsgruppe A 16 in den Kreis der Ämter mit leitender Funktion ( Abs. 7 Nr. 1.3) mit der Begründung geltend gemacht hat, hiermit sei der Anwendungsbereich zu weit gezogen worden, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Das Institut der Führungsfunktion auf Zeit betont die Leistungsorientierung in herausgehobenen Führungsämtern. Für die Frage, wie dieser Kreis der Ämter zu bestimmten ist, kann nicht allein die besoldungsrechtliche Einordnung (etwa in die B-Besoldung) maßgebend sein, sind vielmehr die besonderen Gegebenheiten bei den Dienstherren und bei bestimmten leitenden Ämtern zu berücksichtigen. Bei den Leitern öffentlicher Schulen, insbesondere solchen, welche die Sekundarstufe II einschließen und von der Schülerzahl her eine bedeutende Größe erreichen, rechtfertigen die besonderen Führungsanforderungen eine Einbeziehung der Schulleiter. Dies umsomehr, als seit vielen Jahren eine Stärkung der Eigenständigkeit der Schulen propagiert und - seit einiger Zeit - verstärkt umgesetzt wird.
55Vgl. auch Slowik/Wagner, Das Besoldungsstrukturgesetz, ZBR 2002, 409 (416), zu der Absicht des Gesetzgebers, sogar sämtliche Schulleiterstellen in § 12 b Abs. 5 BRRG einzubeziehen.
56Nach Allem stellt sich die Vergabe von Führungsämtern auf Zeit nach § 25 b LBG, bei der der Beamte durch die Beibehaltung seines auf Lebenszeit übertragenen Basisamtes abgesichert ist, als eine auf die verbesserte Realisierung des Leistungsprinzips zielende Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dar, welche keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
57Im Ergebnis ebenso Lübbe-Wollff, in Dreier (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Band II (1998), Art. 33 Rdn. 82; Jackmann, in v.Mangold/Klein/Storck, Kommentar zum Grundgesetz, Band II, Art. 33, Rd. 52; Ziemske, Öffentlicher Dienst zwischen Bewahrung und Umbruch, DÖV 1997, 605; Neßler, a.a.O.; Böhm, a.a.O.; Slowik/Wagner, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.07.1985, a.a.O.; a.A. u.a. Kathke, in Schütz/Maiwald, a.a.O.; vor §§ 25 a f., Rdnrn. 30 ff., Rdn. 48 m.w.N.; Günther, a.a.O.; Lorse, Entwurf eines Führungskräftegesetzes- Stärkung oder Erosion individueller Führungsverantwortung, ZBR 2002, 162
58Die Klage hätte im Übrigen auch dann keinen Erfolg, wenn von der Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG auszugehen wäre. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten in höheren Führungsämtern, welche einer näheren Ausgestaltung im Einzelnen bedürften. So käme etwa die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit längerer vorgeschalteter Erprobungszeit im niedrigeren Statusamt oder ein paralleles Beamtenverhältnis auf Probe mit längerer Erprobungszeit in Betracht, Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Verfassungswidrigkeit des § 25 b LBG kraft Verfassung als auf Lebenszeit in das Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) berufen gilt.
59So auch Kathke in Schütz/Maiwald, a.a.O., vor §§ 25 a f. Rdn. 49."
60Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an und nimmt hierauf Bezug. Ergänzend ist folgendes anzumerken: Das Bundesverfassungsgericht hat sich - soweit ersichtlich - mit der Frage der Zulässigkeit der Übertragung von Führungspositionen auf Zeit bislang nicht befasst. Insbesondere aus der von der Klägerin in ihrem Widerspruch vom 18. August 1999 zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985
61vgl. Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, Seite 251
62lässt sich die Verfassungswidrigkeit der hier in Rede stehenden Regelung nicht ableiten. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das Bremer Schulverwaltungsgesetz nicht wegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, sondern lediglich wegen Unvereinbarkeit mit einfachem Bundesrecht verworfen. In der Entscheidung wurde ausdrücklich offengelassen, in welchem Umfang der zuständige Gesetzgeber von der in § 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - enthaltenen Regel im Blick auf Artikel 33 Abs. 5 GG abweichen könnte. Der in der vorgenannten Entscheidung darüber hinaus enthaltene Hinweis, dass die Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit auch aus einem dann gegebenenfalls dem Grunde nach fortbestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit erfolgen kann, spricht ebenfalls dafür, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier gewählte Konstruktion des § 25 b LBG NRW nicht bestehen.
63BVerfGE Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -. a.a.O. Seite 265, 266.
64Soweit in der Literatur im Ergebnis die Besetzung von Ämtern mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht für vereinbar gehalten wird,
65vgl. z.B. Bochmann a.a.O., Seite 272
66wird anerkannt, dass Abweichungen von hergebrachten Grundsätzen zulässig sind, sofern das Regel- Ausnahmeverhältnis zwischen Beamtenverhältniss auf Lebenszeit und auf Zeit beachtet und das Berufsbeamtentum insgesamt in seiner hergebrachten Form nicht in Frage gestellt wird. Die zulässige Ausnahme vom Lebenszeitprinzip lässt sich danach verfassungskonform begründen, sofern die jeweilige Funktion oder der besondere Sachverhalt die Ausnahme erforderlich machen und rechtfertigen und sichergestellt ist, dass auch in zahlenmäßiger Hinsicht die Abweichung eine Ausnahme bleibt.
67Vgl. Bochmann a.a.O., Seite 110 ff.
68Angesichts dessen, dass nur" Beamte in bestimmten Führungsfunktionen ab der Besoldungsgruppe A 16 hiervon betroffen sind, zudem deren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur für einen endlichen Zeitraum durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert wird und die Lebenszeitanstellung der betroffenen Beamten nicht ausgehebelt wird, kann von einer Umkehr des oben beschriebenen Regel- Ausnahmeverhältnisses nicht die Rede sein und daher von einer grundsätzlichen Infragestellung des Lebenszeitbeamtenverhältnisses nicht gesprochen werden.
69Vgl. hierzu Böhm, Besetzung von Spitzenpositionen auf Zeit DÖV 1996, Seite 403, 408.
70Die sachlichen Gründe für die Ausnahme vom Lebenszeitbeamtenverhältnis sind in der oben zitierten Entscheidung des VG Düsseldorf überzeugend dargestellt worden. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass das auch vom Landesgesetzgeber als Begründung für die Einführung des Zeitbeamtenverhältnisses angegebene Leistungsprinzip (vgl. LT - Drucks. 12/3146, Seite 44) als einzig hergebrachter Grundsatz ausdrücklich in Artikel 33 Abs. 2 GG erwähnt wird. Das Leistungsprinzip wird dadurch gegenüber den übrigen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums besonders gewichtet. Um diesem besonderen Stellenwert des Leistungsprinzips Rechnung zu tragen, sah daher bereits das Aktionsprogramm zur Dienstrechtsreform (hrsg. Bundesminister des Innern, 1976) vor, Spitzenpositionen in der Verwaltung nur noch auf Zeit zu übertragen, um nach Fristablauf erneut die Entscheidung über die Besetzung mit dem geeignetsten Bewerber zu ermöglichen.
71Vgl. hierzu Achterberg, Das Leistungsprinzip im öffentlichen Dienstrecht, DVBl. 1977, Seite 541, 545.
72Die hier in Rede stehende Regelung ist daher als konsequente Weiterführung dieses Reformprozesses zur Steigerung der Innovations- und Leistungsfähigkeit der Verwaltung anzusehen um dem im Grundgesetz gesondert verankerten Leistungsprinzip in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen.
73Vgl. hierzu Achterberg a.a.O. Seite 545; Fleig, Für eine Ehe auf Zeit" im Beamtenrecht, ZRP 1997 Seite 177, 179; Böhm, a.a.O. Seite 403, Lecheler, Reform oder Deformation?, Zu den Februar-Reformationen" des öffentlichen Dienstrechts, ZPR 1997, Seite 206, Schwerdtner, Lebenszeitprinzip - Ärgernis oder Verpflichtung?, NVwZ 1986, Seite 721, 722.
74Die von der Klägerin mit Blick auf Artikel 3 Abs. 1 GG geltend gemachte Verfassungswidrigkeit greift ebenfalls nicht durch. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt (nur) vor, wenn der Normgeber Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Dabei reicht jeder sachlich vertretbare zureichende Grund für die zulässige Abgrenzung gegenüber einem anderen verwandten Sachverhalt aus.
75Vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, Seite 44.
76Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz scheidet danach aus, weil sich der Gesetzgeber bei der Einbeziehung der der Besoldungsgruppe A 16 angehörigen Ämter der Leiter öffentlicher Schulen von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies ist in der oben zitierten Entscheidung des VG Düsseldorf eingehend dargelegt worden; hierauf wird ausdrücklich Bezug genommen.
77Für die von der Klägerin anregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG ist danach kein Raum. Artikel 100 Abs. 1 GG gestattet und gebietet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nur dann, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines förmlichen nachkonstitutionellen Gesetzes überzeugt ist; bloße - durch verfassungskonforme Auslegung behebbare oder sonst wie nicht durchgreifende - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes genügen hierfür nicht,
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - 2 BvL 20, 21/84 -, BVerfGE 68, Seite 352, 359.
79Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das Gericht, wie oben dargelegt, davon überzeugt ist, dass § 12 b BRRG und § 25 LBG NRW mit der Verfassung in Einklang stehen.
80Die Klage war daher mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708, 711 ZPO.
81Das Gericht lässt die Berufung gemäß 124 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache im Zusammenhang mit dem Institut des Führungsamtes auf Zeit Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und - soweit ersichtlich - obergerichtlich und höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.
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