Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 M 1/04
Tenor
Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht, wenn sie den Vollstreckungsgläubiger nicht bis zum 0 zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor einen zu diesem Zeitpunkt b e s c h l u s s f ä h i g e n Habilitationsausschuss (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Habilitationsordnung - HabilO -) lädt.
Für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin der vorstehenden Anordnung nicht bis zum 0 nachkommt, kann das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und von Amts wegen vollstreckt werden.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Dem von dem Vollstreckungsgläubiger gestellten Antrag ist in analoger Anwendung des § 172 VwGO stattzugeben.
3Wie die Vollstreckungsschuldnerin insoweit zutreffend anführt, findet § 172 VwGO zwar seinem Wortlaut nur auf Verpflichtungsurteile im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO Anwendung. Dies schließt indessen die analoge Anwendbarkeit auf Leistungsurteile, die auf die Vornahme von Handlungen einer Behörde gerichtet sind, nicht aus. Die von der Vollstreckungsschuldnerin vertretene einengende Auslegung der Anwendung des § 172 VwGO allein auf Verpflichtungsurteile entspricht weder dem historischen Hintergrund noch der systematischen Stellung dieser Vorschrift.
4Vgl. dazu Pietzner, in: Schoch/Schmidt Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 172 Rn. 18 m.w.N.
5Das der Klage stattgebende Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 18. Dezember 2002 zugestellt und mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. Juni 2003 - 14 A 544/03 - rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
6Die Vollstreckungsschuldnerin ist der ihr durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Dezember 2002 - 10 K 871/02 - auferlegten Leistungsverpflichtung zugunsten des Vollstreckungsgläubigers, ihn
7binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Habilitationsausschuss zu laden",
8in der seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verstrichenen Zeit nicht vollständig nachgekommen. Auch wenn die Vollstreckungsschuldnerin den Vollstreckungsgläubiger am 0 vor den Habilitationsausschuss geladen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Umsetzung des rechtskräftigen Urteils noch nicht erfüllt, weil zu dem anberaumten Zeitpunkt nur 41 von an sich 141 stimmberechtigten Mitgliedern des Habilitationsausschusses anwesend waren, so dass eine Beschlussfähigkeit des Ausschusses nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HabilO nicht gegeben war.
9Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist nach dem vollstreckbaren Urteil aber auch eine Beschlussfähigkeit des Habilitationsausschusses geschuldet. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Tenor des rechtskräftigen Urteils, doch ergibt sich diese offensichtliche Voraussetzung aus den Entscheidungsgründen des vollstreckbaren Urteils und auch aus der gesetzlichen Vorschrift des § 10 Abs. 1 HabilO selbst. Im Urteil hat die Kammer auf S. 21 UA ausgeführt:
10In Anbetracht der zeitlichen Dimensionen des Falles und einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des Habilitationsverfahrens des Klägers durch die Beklagte ist diese verpflichtet, den Kläger binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils vor den Habilitationsausschuss mit anschließendem Kolloquium zu laden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Ladung des Klägers innerhalb der nächsten Semester erfolgen kann und der Kläger somit die Möglichkeit erhält, noch vor Erreichen der Altersgrenze seinen Vortrag halten zu können."
11Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Verzögerung des Habilitationsverfahrens gerade vermieden werden sollte. Dies ist aber nur dann möglich und auch sinnvoll, wenn der Habilitationsvortrag und das anschließende Kolloquium vor einem beschlussfähigen Habilitationsausschuss gehalten werden. Vor diesem Hintergrund annehmen zu wollen, die verurteilte Leistungspflicht der Vollstreckungsschuldnerin erfülle sich allein in der Ladung des Vollstreckungsgläubigers zum Vortrag, ist fernliegend, da dann eine Verzögerung des Verfahrens gerade nicht sichergestellt ist. Aber auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HabilO, auf den sich der Tenor des Urteils ganz offenkundig bezieht, ist der Bewerber - hier der Vollstreckungsgläubiger - bei einem fortzusetzenden Verfahren von dem Dekan vor den beschlussfähigen Habilitationsausschuss zu laden. § 10 Abs. 1 Satz 2 HabilO nimmt auf den ersten Satz der Vorschrift Bezug und legt fest, dass der Habilitationsausschuss beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mit einem derartigen Quorum kann das Habilitationsverfahren auch dann zum Abschluss gebracht werden, wenn, aus welchen Gründen auch immer, die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend ist. Die Norm dient folglich dem Habilitanden, dessen Habilitationsverfahren mit Blick auf Art. 12 GG keine ungerechtfertigten Hindernisse entgegenstehen dürfen. Dies bedeutet aber zugleich, dass die normierte Mindestzahl der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nach der hier maßgeblichen Habilitationsordnung nicht unterschritten werden darf. Es wäre ohne jeden Sinn und liefe der Zielrichtung, das Habilitationsverfahren zügig auszugetalten, zuwider, wenn der Bewerber vor einen beschlussunfähigen Ausschuss geladen werden würde oder wenn es gar die Ausschussmitglieder durch ihr bloßes Fernbleiben selbst in der Hand hätten, das Habilitationsverfahren zu boykottieren. Angesichts dessen greift das Argument der Vollstreckungsschuldnerin, eine solche Bewertung führe zu einer Besserstellung des Vollstreckungsgläubigers gegenüber allen anderen Habilitanden, nicht durch.
12Die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung des Habilitationsausschusses gehört zu der Abnahme von Prüfungen und damit zu den hauptberuflichen Dienstpflichten der im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalens stehenden Professorinnen und Professoren (§ 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz - HG -). Das unentschuldigte oder nicht genügend entschuldigte Fernbleiben an einer Prüfungsveranstaltung kann die Verletzung einer Dienstpflicht darstellen und unter Umständen ein Dienstvergehen begründen (§ 83 Landesbeamtengesetz - LBG -). Dass am 0 zu der einberufenen Sitzung des Habilitationsausschusses 100 Mitglieder und damit erheblich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der geladenen Sitzung des Habilitationsausschusses aus dienstlichen Gründen verhindert gewesen seien wollen, ist kaum nachvollziehbar und glaubhaft, wie der Dekan der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wohl ebenfalls freimütig unter Hinweis auf vorgetragene rechtlich nicht tragfähige Entschuldigungsgründe einiger Professoren der N Fakultät der X-Universität einräumte. Zwar kann es gelegentlich vorkommen, dass einige der Mitglieder des Habilitationsausschusses, zu denen nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung der X- Universität alle Professoren der N Fakultät gehören, dienstlich verhindert sind. Deshalb sieht § 10 Abs. 1 Satz 2 HabilO aber gerade vor, dass die Beschlussfähigkeit des Gremiums bereits dann gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Professoren zum angeordneten Zeitpunkt des Habilitationsausschusses anwesend ist. Es ist aber realitätsfern und unglaubhaft, wenn trotz angemessener Ladungsfrist von zweieinhalb Wochen 100 Professorinnen und Professoren an einem anberaumten Termin dienstlich verhindert sein wollen. Der Vollstreckungsschuldnerin ist einzuräumen, dass an einer Universitätsklinik im medizinischen Fachbereich durchaus schwerstkranke Patienten und plötzlich eingelieferte Notfälle zu versorgen sind. Ob dies jedoch immer durch den Klinikdirektor" oder Institutsleiter persönlich erfolgen muss, wie die Vollstreckungsschuldnerin glauben zu machen sucht, lässt die Kammer dahingestellt. Jedenfalls widerspricht eine derartige Annahme der dem Vollstreckungsgläubiger mitgeteilten Erklärung des Dekans der N Fakultät, wonach er von einigen Kollegen Entschuldigungen erhalten habe, nach denen sie auswärtige Vorträge hielten oder sich auf Kongressen befänden. Abgesehen davon, dass jedenfalls in diesen Fällen eine Versorgung der schwerstkranken Patienten durch die Mitglieder des Habilitationsausschusses nicht selbst, sondern nur durch das sie vertretende ärztliche Personal sichergestellt wird, gehört neben der medizinischen Betreuung nach dem oben Ausgeführten auch die Lehre und Forschung zu den dienstlichen Obliegenheiten der Professoren. In diesem Rahmen sind sie dienstlich verpflichtet, an der Habilitationsprüfung von Habilitanden mitzuwirken und zum anberaumten Termin des Habilitationsausschusses zu erscheinen. Hierauf hat auch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Schreiben an den Dekan der N Fakultät vom 0 - welches dem Gericht vorliegt - unmissverständlich hingewiesen.
13Die Kammer droht der Vollstreckungsschuldnerin das höchstmögliche Zwangsgeld an, weil sie nach der mehr als 21-jährigen Vorgeschichte des jetzigen Vollstreckungsverfahrens und den zahlreichen Urteilen zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers gegen die Vollstreckungsschuldnerin den Eindruck gewonnen hat, dass die Vollstreckungsschuldnerin und/oder deren Mitglieder mit allen Mitteln versuchen, berechtigte Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers bis zu dessen Erreichen der Altersgrenze zu torpedieren. Die Androhung des Zwangsgeldes soll der Vollstreckungsschuldnerin vor Augen führen, dass auch für die N Fakultät der X- Universität rechtskräftige Gerichtsentscheidungen bindend sind und sie als Teil der Exekutive gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist. Ob und inwieweit der berechtigte Prüfungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers in einen Anspruch auf endgültiges Bestehen des Habilitationsverfahrens mündet, wenn das Prüfungsverfahren durch Mitglieder der Vollstreckungsschuldnerin treuwidrig vereitelt wird, braucht die Kammer vorliegend (noch) nicht zu entscheiden.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
15
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.