Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 M 1/04

Tenor

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht, wenn sie den Vollstreckungsgläubiger nicht bis zum 0 zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor einen zu diesem Zeitpunkt b e s c h l u s s f ä h i g e n Habilitationsausschuss (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Habilitationsordnung - HabilO -) lädt.

Für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin der vorstehenden Anordnung nicht bis zum 0 nachkommt, kann das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und von Amts wegen vollstreckt werden.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.