Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 581/04

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu Lasten des Antragstellers vorläufig zu unterlassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 4/5 und der Antragsgegner trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens.


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