Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 581/04
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu Lasten des Antragstellers vorläufig zu unterlassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 4/5 und der Antragsgegner trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3Der Antragsgegner wird verpflichtet, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen und dem Antragsteller eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.",
4hat nur teilweise Erfolg.
5Soweit der Antrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtet ist, ist er bereits deshalb unzulässig, weil er auf eine hier unzulässige Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist.
6Im Übrigen ist der Antrag zulässig und auch begründet.
7Die Voraussetzungen für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung liegen vor. Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und - anspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
8Der Anordnungsgrund ist hier gegeben, weil der Antragsgegner beabsichtigt, den Antragsteller in die Türkei abzuschieben.
9Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG i. V. m. Art. 6 GG/8 EMRK.
10Art. 6 GG verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm die zuständigen Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers die bestehenden familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der Schutzumfang ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, dem Alter der Kinder, der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder, der voraussichtlichen Dauer der bevorstehenden Trennung,
11vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, InfAuslR 2000, 93 = DVBl. 2000, 419 = BVerwGE 109, 305,
12und davon, ob sich die Familienmitglieder berechtigt oder nur vorübergehend geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch nur geduldete Ausländer werden vom Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst. In diesem Fall hat die verfassungsrechtliche Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, allerdings ein geringeres Gewicht als in den Fällen, in denen sich ein Familienmitglied auf Grund einer ihm erteilten Aufenthaltsgenehmigung berechtigt im Bundesgebiet aufhält.
13Vgl. OVG NRW, u. a. Beschluss vom 17. Juli 2002 - 18 B 1326/02 -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343 = NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, 82.
14Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Antragsteller ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zuzumuten. Es mag - worauf der Antragsgegner vorrangig abstellt - mehr als zweifelhaft sein, ob der Antragsteller mit Frau A T in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Eine angebliche Eheschließung im Libanon nach islamischem Recht ist nicht glaubhaft gemacht. Dies ist hier indes nicht entscheidungserheblich, weil der Antragsteller mit seinen vier Kindern (geboren in den Jahren 1993, 1995 und 2003) - im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, Frau T - in familiärer Gemeinschaft lebt und auch diese Gemeinschaft den Schutz von Art. 6 GG genießt. In diesem Zusammenhang fallen nach Aktenlage folgende weitere Umstände maßgeblich ins Gewicht:
15Der Antragsteller ist als 14-jähriger türkischer Staatsangehöriger bereits im Jahre 1986 in den Libanon gezogen und hat dort Frau T - eine angeblich in Beirut geborene Kurdin irakischer Eltern - kennengelernt. Aus dieser Beziehung sind die drei in den Jahren 1993 und 1995 geborenen Kinder hervorgegangen. Die Familie ist zusammen im Jahre 1996 in das Bundesgebiet eingereist. Frau Süleyman und die drei älteren Kinder sind, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat, im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Auch der am 17. Januar 2003 geborene Sohn S ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Die drei älteren Kinder besuchen hier - teils mit gutem Erfolg - die Schule. Sie haben im Bundesgebiet ihre maßgebliche Prägung erfahren. Die Familie ist darüber hinaus wirtschaftlich integriert; Sozialhilfeleistungen werden seit dem 1. Mai 2001 nicht mehr bezogen.
16Angesichts all dessen führt eine Abschiebung des Antragstellers zu einer dauerhaften - im Lichte des Art. 6 GG nicht hinnehmbaren - Trennung von seinen Kindern, weil diesen eine Begleitung des Vaters in die Türkei, zu der sie keine Beziehung haben, wegen ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch und vor allem deshalb, weil ein Verlassen des Bundesgebietes für die Kinder des Antragstellers wiederum zur dauerhaften Trennung von ihrer hier mit einer Aufenthaltsbefugnis lebenden, ebenfalls nicht aus der Türkei stammenden Mutter führen würde, der ihrerseits nicht zuzumuten ist, die gesicherten Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland für eine ungewisse Zukunft für sich und ihre Kinder in einem für sie unbekannten Land aufzugeben.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (vgl. Art. 1 § 72 Nr. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG -).
18
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.