Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 321/02

Tenor

Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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