Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 970/04

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII über Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII auf der Grundlage des vom Antragsgegner am 31. Januar 2004 bekannt gemachten Vergabeverfahrens nach VOL/A zu unterlassen, bis das erstinstanzliche Verfahren der binnen eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu erhebenden Klage in der Hauptsache abgeschlossen ist;

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.


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