Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 2 L 1010/04
Tenor
1.) Der Antrag wird abgelehnt.
2.) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3.) Der Streitwert wird auf 3.500,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 16. Juni 2004 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 2. Juni 2004 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 78 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur , Flurstücke (neu) anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Gunsten der beigeladenen Bauherren aus. Denn der Rechtsbehelf des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
5Auf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass das mit der o.g. Baugenehmigung zugelassene Vorhaben der Beigeladenen gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze des Antragstellers als Eigentümer der nördlich und südlich an das Vorhaben angrenzenden unbebauten Flurstücke zu dienen bestimmt sind.
6Zunächst ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht festzustellen. Denn das Vorhaben der Beigeladenen wahrt insbesondere die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des zur südlichen Grundstücksgrenze einzuhaltenden Mindestabstandes von drei Metern. Insoweit weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sowohl die im Bereich der Anlieferung als auch die zur Abschirmung der Parkplatzfläche genehmigten Lärmschutzwände eine eigene Abstandsfläche einzuhalten haben, da diese Lärmschutzwände nicht die Privilegierung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für sich in Anspruch nehmen können.
7Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2003 -10 B 1249/03-, BauR 2004, 656.
8Die erforderlichen Abstandsflächen für die Lärmschutzwände befinden sich aber ebenso wie die von der südlichen Gebäudeaußenwand ausgelösten Abstandsfläche auf der im Eigentum der Beigeladenen stehenden privaten Wegeparzelle . Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dieser Parzelle nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, die nur bis zur Mitte (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW) in Anspruch genommen werden dürfte. Denn seit Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) im Jahre 1962 erlangt ein - wie hier - tatsächlich zwar der Allgemeinheit zur Verfügung stehender (Rad und Fuß) Weg seine Öffentlichkeit grundsätzlich erst durch einen Widmungsakt, der die in § 6 StrWG NRW näher beschriebenen förmlichen Anforderungen erfüllen muss; diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW für die faktisch - auch durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit - der Allgemeinheit als Fuß- und Radweg zur Verfügung stehende Verkehrsfläche scheidet mit Blick darauf aus, dass diese Parzelle im Eigentum der Beigeladenen steht und dem Eigentümer durch eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nicht ohne förmliche Widmung aufgebürdet werden kann, dass die Parzelle ebenfalls bis zu deren Mitte von den südlichen Grundstückseigentümern als Abstandsfläche für ein Vorhaben auf deren Grundstück in Anspruch genommen werden dürfte. Auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht feststellbar.
9Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes SB-Markt M.straße" der Gemeinde N. vom 14. Mai 2004 verwirklicht werden soll.
10Von der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts seines Rechtsnormcharakters regelmäßig auszugehen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit des Planes drängt sich offensichtlich, gleichsam mit ins Auge springenden Mängeln, auf.
11Vgl. insoweit nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. Mai 2002 - 7 B 1360/01 - und vom 7. August 2000 - 10 B 919/00 -. Dass der o.g. Bebauungsplan der Gemeinde N. an derartigen offensichtlichen Mängeln leidet, ist nicht einmal von dem Antragsteller selbst dargelegt worden.
12Es ist auch weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst nahe liegend, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen solche Festsetzungen verstößt, die allgemein oder nach dem Willen der Gemeinde als Plangeber dem Nachbarschutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sein sollten.
13Auch eine Verletzung des in § 15 BauNVO ebenso wie in §§ 34 und 35 BauGB verankerten Gebotes der Rücksichtnahme ist nicht festzustellen.
14Die Beurteilung der Frage, ob die südlich und nördlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes SB-Markt M.straße" der Gemeinde N. gelegenen Flächen und insbesondere die unbebauten Flurstücke und auf Grund ihrer Größe als dem sog. Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB oder vollständig dem unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB zuzurechnen sind, kann vorliegend dahinstehen, da dem Antragsteller in beiden Fällen gleichermaßen Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme zu Gute kommen kann.
15Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf andere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind.
16In Anwendung dieser Grundsätze verletzt das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller nicht das Rücksichtnahmegebot.
17Namentlich erweisen sich mögliche Beeinträchtigungen, denen seine Grundstücke in Bezug auf Licht-, Sonnen und Luftzufuhr und nicht ausreichendem Sozialabstand ausgesetzt werden, nicht als rücksichtslos. Denn das Vorhaben der Beigeladenen hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zu den Grundstücken des Antragstellers ein.
18Die von dem Antragsteller befürchteten Beeinträchtigungen, denen sich seine Grundstücke mit Blick auf die Errichtung des Lebensmittelmarktes und der damit einhergehenden Nutzung auf dem o.g. Grundstück ausgesetzt sehen, überschreiten nach summarischer Prüfung nicht die Schwelle dessen, was diesen bislang unbebauten Grundstücken zumutbar ist.
19Namentlich haben die Grundstücke bei prognostischer Betrachtung nicht mit Lärmeinwirkungen zu rechnen, die das ihnen zumutbare Maß überschreiten werden. Diese Einschätzung ergibt sich eindeutig aus dem Schallgutachten des Ingenieurbüros V. und Partner vom 20. November 2003. Zwar haben die Gutachter keinen speziellen Immissionspunkt auf den Grundstücken des Antragstellers betrachtet, da dies mangels Bebauung gar nicht möglich war, jedoch ist der gutachterlichen Isophonenkarte zu entnehmen, dass lediglich in dem grenznahen Bereich von unter 10 Metern Lärmimmissionen von 55 - 60 dB(A) bei Tage und maximal 40 dB(A) bei Nacht die nördlich und südlich angrenzenden Flurstücke ( und ) des Antragstellers beeinträchtigen können. Diese Beeinträchtigungen sind aber bereits im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens von dem Plangeber berücksichtigt und abgewogen worden, so dass das vorliegende Verfahren nur Anlass zu der Fragestellung bietet, ob diese Beeinträchtigungen trotz bzw. entgegen dieser Abwägungsentscheidung als unzumutbar einzustufen sind. Diese Frage ist nach summarischer Prüfung zu verneinen, da die o.g. Lärmwerte die verallgemeinernd von der TA-Lärm als zumutbar anerkannten Lärmwerte für ein allgemeines Wohngebiet und erst recht für ein Mischgebiet nicht überschreiten und die Beigeladene nur geringere Rücksichtnahmepflichten gegenüber den unbebauten und auf der Grundlage von § 34 BauGB voraussichtlich auch nur teilweise bebaubaren Flurstücken zu üben hat.
20Die von den Gutachtern vorgenommenen Prognoseberechnungen bezüglich des Lebensmittelmarktes sind für das Gericht plausibel und bilden eine hinreichende Grundlage für die Einschätzung, dass die Nutzung zu keinen Lärmeinwirkungen für die Grundstücke des Antragstellers führen werden, die diesen nicht zumutbar sein werden. Namentlich haben die Gutachter die nach den Erfahrungen des Gerichts bestimmenden Lärmquellen, die Geräuschentwicklung bei Anlieferungen, der Nutzung der Stellplätze und der Kühlaggregate realistisch eingeschätzt und nachvollziehbar erläutert. Basieren mithin die Schallausbreitungsberechnungen auf realistischen Annahmen, haben die Antragsteller bei Einhaltung der in die Baugenehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen mit keinen Lärmimmissionen zu rechnen, die wesentlich über den Wert von 55 dB(A) bei Tage und 40 dB(A) bei Nacht hinausgehen. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung des Lebensmittelmarktes und der Stellplätze trotz Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Nebenbestimmungen den Antragstellern gegenüber unzumutbar sein könnte.
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 KostRMoG und geht von einem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers im Hauptsacheverfahren von 7.000 EUR aus; dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angemessen auf die Hälfte zu reduzieren.
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