Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 2113/02.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000, verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis im Sinn des § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Iran vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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