Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 2113/02.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000, verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis im Sinn des § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Iran vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie ist am 00.00.0000 geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran in Teheran. Ihre Eltern reisten gemeinsam mit ihr am 00.00.0000 auf dem Luftweg von Teheran nach Istanbul und von dort am 00.00.0000 nach Düsseldorf. Am 00.00.0000 stellten die Eltern der Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, den sie auch auf die Klägerin bezogen. Eigene Asylgründe wurden für die Klägerin nicht vorgetragen.
3Mit Bescheid vom 00.00.0000, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) diesen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
4Die hiergegen gerichtete Klage (7 K 1495/98.A) wurde hinsichtlich der Eltern durch Urteil vom 9. Juli 2002 abgewiesen. Das Verfahren der Klägerin wurde abgetrennt, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals Vorbringen zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin erfolgte: Die Klägerin leide auf Grund einer frühkindlichen Hirnschädigung, die im Rahmen des Geburtsvorganges entstanden sei, unter epileptischen Anfällen, Sehbeeinträchtigungen und spastischen Beeinträchtigungen, die eine umfangreiche medikamentöse und therapeutische Behandlung erforderlich machten, die im Iran nicht Gewähr leistet sei. Eine Rückführung der Klägerin in den Iran erscheine daher unzumutbar. In einer ärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. med. L. , Leiter des neuropädiatrischen Bereiches der Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde - allgemeine Kinderheilkunde - des Universitätsklinikums N. vom 30. Juli 2002 werden als Störungen eine ausgeprägte psychomotorische Retardierung, bestehende Tetraspastik, hochgradige Visuseinschränkung beidseits und ein cerebrales Anfallsleiden geschildert. In der Bescheinigung heißt es nach Beschreibungen des Krankheitsbildes und Gesundheitszustands der Klägerin:
5Zusammenfassend müssten im Iran folgende Bedingungen Gewähr leistet sein: 1. Tägliche Einnahme der Medikamente (Valproat, Ethosuximid, Levetiracetam). 2. Ermöglichung des Besuchs einer Schule für Körperbehinderte mit zusätzlicher Förderung von geistig behinderten Kindern. 3. Regelmäßige krankengymnastische Therapien. 4. Gewährleistung der häuslichen Pflege durch die Eltern. 5. Von ärztlicher Seite muss eine regelmäßige neuropädiatrische und orthopädische Betreuung Gewähr leistet werden.
6Ergänzend dazu liegt eine Stellungnahme des Facharztes für Kinderheilkunde Dr. F. vom 5. August 2002 vor, in der ausgeführt wird:
7 .... 2) Die Behandlung von T. ist sehr komplex und umfasst mehrere Bereiche der Medizinischen Betreuung. Eine engmaschige Verlaufskontrolle der Epilepsie mit Ableitung von EEG-Untersuchungen (Elektro- Encephalografie), sowie der Steuerung der gegen die Epilepsie gerichteten Medikamente, eine orthopädische Versorgung, im Rahmen der bestehenden Tetraspastik, einer intensiven Physiotherapie und Ergotherapie und der umfangreichen Versorgung mit Hilfsmitteln, hochwirksamen Medikamenten sind notwendig."
8Der Vater der Klägerin legt eine persönliche Stellungnahme vom 3. Juni 2003 vor, in der er den Gesundheitszustand seiner Tochter und die Behandlungsmöglichkeiten im Iran und in Deutschland beschreibt. Ferner wird ein Bericht des Schulleiters der S-schule -Westfälische Schule für Körperbehinderte N. - sowie eine erläuternde Stellungnahme des Kinderarztes Dr. med. F. vom 4. September 2004 vorgelegt.
9Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, soweit sie den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Artikel 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG betrifft.
10Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 insoweit zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen,
14und bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, es könne nicht angenommen werden, dass der Klägerin angesichts der Tatsache, dass im Iran grundsätzlich medizinische Versorgung auf einem guten medizinischen Niveau Gewähr leistet sei, bei einer Rückkehr eine existenzielle Gefährdung drohe. Insoweit sei auch zu beachten, dass sie seit ihrer Geburt dort neun Jahre - trotz ihrer Erkrankung - leben und überleben konnte. Es reiche nicht aus, dass das Gesundheitssystem im Iran das bundesrepublikanische Niveau nicht erreiche, mit der Folge, dass eine Behandlung nicht ebenso gut möglich ist wie hier.
15Wegen der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte überreicht ergänzend eine ärztliche Stellungnahme des Kinderarztes Dr. med. F. vom 16. September 2004 sowie des Oberarztes Dr. med. E. des Bereiches Neuropädiatrie der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums N. vom 15. September 2004. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 7 K 1495/98.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Das Verfahren hinsichtlich des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz war einzustellen, nachdem die Klägerin diese Anträge zurückgenommen hat.
18Die Klage hat Erfolg, soweit sie auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG - gerichtet ist. Insoweit ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Mai 1998 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind in der Person der Klägerin erfüllt. Ihr ist Abschiebungsschutz aufgrund individueller, in ihrer Person liegender Umstände, die zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse darstellen, zu gewähren. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben zu befürchten hat. Nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die Klägerin einer ständigen medikamentösen Behandlung bedarf, die dem Alter und dem Gesundheitszustand der Klägerin fortwährend angepasst werden muss. Daneben bedarf sie einer orthopädischen Versorgung im Rahmen der bestehenden Tetraspastik sowie einer intensiven Physiotherapie und Ergotherapie mit Hilfsmitteln (vgl. ärztliche Stellungnahme des Dr. med. F. vom 5. August 2002). In der Stellungnahme des Dr. med. F. vom 16. September 2004 heißt es zudem, dass es bei einer unzureichenden anti-epileptischen Behandlung der Klägerin, sei es aus fehlender Verfügbarkeit des Medikamentes, Medikationspausen durch Lieferengpässe, unzureichende Möglichkeit des Medikamenten-Spiegel- Monitorrings durch entsprechende Laboranalysen in Fachambulanzen oder Entwicklung einer Medikamenten"resistenz" zu einer Intensivierung sowie einer Frequenzerhöhung der Anfälle führen kann. In diesem Fall steige die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Status-Epileptikus" mit Todesfolge. Auch Dr. med. E. , Oberarzt des Bereiches Neuropädiatrie der Klinik und Poliklinik für Kinder und Jugendmedizin des Universitätsklinikums N. führt aus, dass vorgeschädigte Gehirne wie bei der Klägerin eine geringere Toleranz gegenüber einer Hyperoxie aufweisen, so dass die Klägerin insbesondere durch solcherart Anfälle gefährdet sei. Bei längerer Dauer stellten diese auch ein vitales Risiko dar. Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung eingeführten Auskünfte, der ärztlichen Stellungnahmen sowie der Schilderungen der Eltern über die vor der Ausreise erfolgte Behandlung und Versorgung der Klägerin im Iran erscheint es höchst fraglich, ob die grundsätzlich als ausreichend anzusehende medizinische Versorgung im Iran im Fall der Klägerin gewährleistet werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob alle hier erfolgenden Behandlungen auch im Iran möglich sind. Jedenfalls erscheint dies in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Die Eltern der Klägerin haben dargelegt, dass sie unter Berücksichtigung ihres früheren und eventuell zu erwartenden Einkommens die Kosten für die medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie ergotherapeutische Maßnahmen nicht finanzieren könnten. Insoweit wird auf die Niederschrift des Protokolls verwiesen. Wirksame Hilfe durch Inanspruchnahme eines Versicherungsschutzes oder der Hilfe karitativer Einrichtungen oder durch Familienmitglieder steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Beide vorgenannten Ärzte haben in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin, käme es zu einer Veränderung oder Unterbrechung der medikamentösen Versorgung, die ständig den Gegebenheiten angepasst werden muss, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil sie auf die kontinuierliche Behandlung der zahlreichen Leiden angewiesen sei. Diese Gefahr der Verschlechterung, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand beziehungsweise zu einem Zustand am Rande des Dahinvegetierens - wie dies die Eltern in den mündlichen Verhandlungen am 9. Juli 2002 und am 20. September 2004 anschaulich glaubwürdig geschildert haben - führen kann, begründet ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
20Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird auch nicht durch Satz 2 gesperrt. Denn es liegt keine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vor, sondern die befürchtete Gesundheitsgefahr droht nur der Klägerin individuell wegen ihrer angeborenen Hirnschädigung und der daraus entwickelten Epilepsie und Spastik.
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Referenzen
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