Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 818/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Sozialhilfemitteln die Mittel zu bewilligen, die für die Anschaffung einer orthopädisch geformten Schlafmatratze nebst Lattenrost erforderlich sind.
3Die im Jahre 1942 geborene Klägerin leidet unter schwer wiegenden degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, die mit chronischen Schmerzen verbunden sind. Im Juni 2000 stellte sie bei dem Bürgermeister der Stadt Rheine einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine orthopädisch geformte Schlafmatratze". Zur Begründung ihres Begehrens legte sie eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. med. N vom 2. Mai 2000 vor, in welcher es heißt:
4Die o. g. Patientin steht seit März 1998 auf Grund chronischer Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule in unserer ständigen fachorthopädischen Behandlung. Aus orthopädischer Sicht sollte die Patientin zur Linderung der Beschwerdesymptomatik eine orthopädisch geformte Schlafmatratze benutzen."
5Am 29. Mai 2000 wurde sie beim Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt amtsärztlich untersucht. In ihrer Beurteilung führte die Amtsärztin aus:
6Nach Auswertung der hier vorliegenden Untersuchungsergebnisse handelt es sich bei Frau G neben zahlreichen inneren Erkrankungen um schwer wiegende degenerative Veränderung der gesamten Wirbelsäule. Die oben genannte Wirbelsäulenerkrankung ist mit chronischen behandlungsbedürftigen Schmerzen verbunden. Zur Linderung ihrer Beschwerdesymptomatik ist Frau G, wie von ihrem behandelnden Orthopäden verordnet, auf die Benutzung einer orthopädisch geformten Schlafmatratze angewiesen. Es handelt sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe."
7Auf entsprechende Aufforderung des Landrates des Kreises Steinfurt legte die Klägerin einen Kostenvoranschlag vom 28. Juni 2000 vor, wonach die von der Klägerin gewünschte Matratze 698,- DM kosten sollte, das zugehörige erforderliche Lattenrost 89,- DM. Unter dem 10. Juli 2000 fragte der Landrat des Kreises Steinfurt bei der Krankenversicherung, bei welcher die Klägerin krankenversichert ist, an, ob die Kosten von dort übernommen werden könnten; diesen Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli mit der Begründung ab, dass es sich dabei nicht um ein anerkanntes Hilfsmittel handele, so dass die Kosten nicht von der Krankenversicherung übernommen werden könnten. Die Matratze stelle vielmehr einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar. Daraufhin legte der Landrat des Kreises Steinfurt den Antrag der Klägerin nebst allen Unterlagen dem Beklagten mit der Bitte um Entscheidung über die Kostenübernahme vor. Beim Beklagten wurde zunächst eine weitere ärztliche Stellungnahme zu der Frage eingeholt, ob die Klägerin als körperlich wesentlich behindert im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) anzusehen sei. In dieser ärztlichen Stellungnahme vom 23. August 2000 heißt es:
8Die Hilfeempfängerin hatte eine Wirbelsäulenerkrankung mit chronisch behandlungsbedürftigen Schmerzen, also ein Beschwerdebild, das ein Großteil der Bevölkerung in mehr oder weniger geringer Ausprägung ebenfalls aufweist. Verordnet wurde hier eine orthopädisch geformte Schlafmatratze", ein Ausdruck, der mir aus der Fachterminologie nicht geläufig ist. Laut Kostenvoranschlag stellt man sich darunter eine serienmäßige Latexmatratze mit einem normalen Lattenrost vor. Wie bereits erwähnt, handelt es sich nach den Unterlagen nicht um ein außergewöhnliches Krankheitsbild. Selbst beschwerdefreie Menschen sollten dringend auf einer vernünftigen Bettkonstruktion schlafen. Diese besteht aus einer auf das Körpergewicht abgestimmten Matratze mit passendem Lattenuntergestell; die Bauart der Matratze (Schaumstoff, Taschenfederkern oder Latex) ist dabei zweitrangig. ... Es entspricht üblicher Verwaltungspraxis, dass man annimmt, dass geeignete Schlafunterlagen - vor allem aus Schaumstoff - zu Preisen erhältlich sind, für die der überörtliche Träger nicht zuständig ist."
9Daraufhin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 29. August 2000 den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die beantragte Schlafmatratze nebst Lattenrost ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich dabei um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, welcher regelmäßig in Kaufhäusern und Fachgeschäften angeboten werde. Ein solches Lagerungssystem könne nur dann als Hilfsmittel - anderes Hilfsmittel gemäß § 9 der Verordnung zu § 47 BSHG - gelten, wenn es dazu bestimmt sei, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Das sei nur der Fall, wenn die speziellen Gegenständen auf Grund der Art und Schwere der Behinderung erforderlich seien. Die bei der Klägerin vorliegenden Veränderungen der Wirbelsäule stellten jedoch keine vorhandene bzw. drohende ausgeprägte dauerhafte körperliche Behinderung im Sinne des § 39 BSHG dar. In Fällen wie dem der Klägerin reiche eine handelsübliche feste Unterlage aus, die in Kaufhäusern zu Preisen zu erwerben sei, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe, also der Beklagte, nicht zuständig sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 27. September 2000 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die Notwendigkeit der begehrten Matratze nebst Lattenrost durch ärztliches Attest nachgewiesen worden sei. Eine handelsübliche Matratze zu einem Preis von unter 350,- DM sei im Falle der Klägerin nicht ausreichend. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er die Gründe des angegriffenen Bescheides, die weiter ausgeführt und vertieft wurden. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
10Daraufhin hat die Klägerin am 10. April 2001 rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung gibt sie an, dass sie an einer nicht nur vorübergehenden, erheblichen körperlichen Behinderung leide, wegen der sie bereits seit März 1998 in ständiger fachärztlicher Behandlung sei. Ihre Erkrankung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sowie zu ständigen Schmerzen im Bereich des Rückens. Die von ihr beantragte Kostenübernahme stelle eine Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 BSHG dar. Hierunter falle auch die Versorgung mit anderen Hilfsmitteln, soweit diese erforderlich seien, um eine drohende Behinderung zu verhindern oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zumindest zu mildern. Dies sei hinsichtlich der begehrten Matratze mit Blick auf ihre Beschwerden der Fall. Der wesentliche Unterschied zwischen einer orthopädisch geformten Schlafmatratze und einer anderen festen Unterlage sei es, dass die orthopädisch geformte Matratze eine gesunde, rückenschonende Haltung der Wirbelsäule in den Schlaf- und Liegephasen bewirke, weil sie ein Einsacken des Körpers, insbesondere im Hüftbereich, ermögliche, und dadurch ein Abknicken der Wirbelsäule bei Seitenlage verhindere. Die Vermeidung von Phasen der Fehlstatik der Wirbelsäule im Schlaf führe zu einer Entlastung der Wirbelsäule und damit zur Schmerzlinderung. Dabei bewirke die beantragte Latexmatratze im besonderen Maße eine Stützfunktion der Wirbelsäule. Eine harte oder feste Unterlage reiche gerade nicht aus, um die Schmerzen zu lindern. Der Kostenübernahme stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei einer Matratze zugleich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Denn § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Durchführungsverordnung zu § 40 BSHG sehe gerade auch die Kostenübernahme für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens vor, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Geräte angewiesen sei.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. August 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 zu verpflichten, die Kosten für eine orthopädisch geformte Latexmatratze nebst zugehörigem Lattenrost entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag in Höhe von 698,- DM (= 356,88 Euro) für die Matratze und 89,- DM (= 45,50 Euro) für das zugehörige Lattenrost als Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe des ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29. August 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die von ihr begehrte Matratze (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
19Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie die begehrte Matratze nebst Lattenrost nicht als Leistung der Eingliederungshilfe beanspruchen.
20Dem steht bereits entgegen, dass schon nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar geworden ist, dass die Klägerin überhaupt zum Personenkreis des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehört. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) ist Personen, die nicht nur vorübergehend (hier:) körperlich wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren; gemäß § 39 BSHG stehen den Behinderten die von einer Behinderung Bedrohten gleich. Eine wesentliche Behinderung im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 1 S. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglVO -) bei Personen gegeben, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung des Satz 1 ist gemäß dem vorliegend allein in Betracht kommenden Satz 2 Nr. 1 erfüllt bei Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist. Zum Personenkreis des § 39 BSHG gehören danach nur diejenigen, bei denen zum einen eine körperliche Regelwidrigkeit im vorgenannten Sinne vorliegt und bei denen zum anderen durch diese Beeinträchtigung die Teilnahmefähigkeit am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausgehend hiervon gehörte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht zum Personenkreis des § 39 Abs. 1 und 2 BSHG. Vorliegend ist schon eine entsprechende körperliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht nachgewiesen. Zwar leidet die Klägerin - unstreitig - unter einer mit starken Schmerzen verbundenen degenerativen Veränderung der Wirbelsäule. In der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 2. Mai 2000 ist allerdings nur von chronischen Schmerzen als Folge der Wirbelsäulenveränderungen die Rede. Gleiches gilt auch für das Gutachten der Amtsärztin des Kreises Steinfurt vom 5. Juni 2000, in welchem ebenfalls lediglich von Schmerzen die Rede ist. Eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit wird in diesen Bescheinigungen jedoch gerade nicht aufgeführt. Selbst wenn man unterstellt, dass chronische Schmerzen auch die Bewegungsfähigkeit einschränken, ist nicht ersichtlich, dass dies der Schwere nach bereits das Ausmaß angenommen hat, wie es § 1 S. 2 Nr. 1 EinglVO voraussetzt. Eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nämlich erst bei Beeinträchtigungen von einiger Schwere vor, beispielsweise als Folge von Querschnittslähmungen, bei fehlenden Gliedmaßen, bei Teillähmungen infolge eines Schlaganfalles und Cerebralparesen
21vgl. Fichtner, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, § 39, Rdn. 5.
22Sie können auch gegeben sein bei Schäden an Knochen, Bändern und Gelenken; die vorstehende Aufzählung macht deutlich, dass es sich dabei aber um Schäden von erheblicher Schwere handeln muss. Dass die Beeinträchtigungen bei der Klägerin bereits ein derartiges Ausmaß angenommen haben sollen ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar: es ergibt sich weder aus den bereits genannten ärztlichen Bescheinigungen noch aus dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen, die überhaupt nichts dazu vorgetragen hat, in welcher Weise sie durch die Schmerzen etwa in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt wird.
23Gleiches gilt im Ergebnis erst Recht mit Blick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Weder den erwähnten ärztlichen Bescheinigungen noch dem Vortrag der Klägerin im Übrigen ist auch nur ansatzweise ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Fähigkeit der Klägerin zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft maßgeblich durch ihre Beschwerden beeinträchtigt wird. Zwar soll nicht verkannt werden, dass chronische Schmerzen das subjektive Wohlbefinden und damit auch die Bereitschaft und Möglichkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft berühren; es ist aber nichts dafür erkennbar geworden, dass dies im Falle der Klägerin bereits das Ausmaß einer ernsthaften Beeinträchtigung im Sinne des § 1 S. 2 Nr. 1 EinglVO auch nur annähernd erreicht hat. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden, dass eine solche schwer wiegende Beeinträchtigung in absehbarer Zeit eintreten könnte, so dass die Klägerin als von einer Behinderung bedroht im Sinne des § 39 Abs. 2 BSHG angesehen werden könnte. Das Gericht geht nach dem Vortrag der Klägerin vielmehr davon aus, dass sie (lediglich) unter - wenn auch starken - Schmerzen leidet und nach einem Hilfsmittel sucht, dass zu einer Linderung dieser Schmerzen beitragen könnte.
24Dies bedarf indes keiner weiteren Klärung und abschließenden Würdigung. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin zum Personenkreis des § 39 BSHG gehört, scheitert ein Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme daran, dass das von ihr begehrte Hilfsmittel", nämlich eine Matratze nebst Lattenrost, die bestimmten Anforderungen genügen, nicht dazu dient, die - unterstellte - Behinderung so auszugleichen, dass sie mit Hilfe dieses Mittels wieder bzw. besser am Leben an der Gemeinschaft teilhaben kann.
25Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 39 Abs. 3 BSHG in der Fassung von 1994, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Als Maßnahme der Eingliederungshilfe kommt dabei vorliegend gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i. V. m. § 9 Abs. 2 EinglVO die Versorgung mit einem orthopädischen oder einem anderen Hilfsmittel in Betracht. Unter orthopädischen Hilfsmitteln im Sinne dieser Vorschriften sind solche Hilfsmittel zu verstehen, die noch vorhandene oder fehlgebildete Körperteile in ihre natürliche Lage oder Form bringen oder in ihrer Funktion unterstützen sollen. Beispielhaft zu nennen sind dabei orthopädische Schuhe oder Handschuhe wie auch Stützvorrichtungen für Rumpf und Glieder, Bandagen oder hand- oder motorgetriebene Krankenfahrzeuge (Rollstühle) für den häuslichen und den Straßengebrauch; andere Hilfsmittel gemäß § 9 EingliederungshilfeVO sind solche, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
26Vgl. Fichtner, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, § 40 Rdn. 18 und 21.
27Dabei können Hilfsmittel in diesem Sinne auch solche sein, die - wie eine Matratze - grundsätzlich Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Entscheidend ist, dass es zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mängel beiträgt und hierfür erforderlich und geeignet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Matratze indes nicht erfüllt. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Matratze dem Ausgleich einer Behinderung dient und damit die Teilnahme der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft erleichtert. Aus dem Zweck der von der Krankenbehandlung gerade abzugrenzenden Eingliederungshilfe ergibt sich, dass solche Folgen einer Behinderung, die zum Zwecke der Heilung bzw. Erhaltung oder Besserung der Gesundheit notwendig beseitigt werden müssen, nicht zu den Mängeln i. S. d. § 9 Abs. 1 EinglVO gehören; Mittel, die zu ihrer Beseitigung oder Abwehr dienen, sind dem gemäß auch keine Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschriften.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht Münster ( OVG NRW ), Urteil vom 05. Dezember 2003 - 12 A 2807/03 - m.w.N.
29Ausgehend hiervon handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei der von der Klägerin begehrten Matratze ( nebst Lattenrost ) - allenfalls - um ein Mittel zur Heilung bzw. Besserung von Krankheitsfolgen. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen ergibt sich nämlich lediglich, dass es für die Klägerin zur Linderung ihrer Beschwerden empfehlenswert ist (..."sollte"...), eine besonders (orthopädisch") geformte Schlafmatratze zu benutzen, wobei nach dem Wortlaut der ärztlichen Stellungnahmen nicht einmal dargelegt ist, dass die Matratze tatsächlich mit hinreichender Sicherheit zu einer Linderung der Beschwerden der Klägerin führen wird und in welchem Ausmaß dies der Fall sein kann; dass diese dem Ziel dienen und dazu geeignet sein könnte, etwaige Einschränkungen der Klägerin bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen, ist erst recht nicht ausgeführt. Danach geht das Gericht davon aus, dass diese Matratze ausschließlich dazu dienen soll, der Klägerin eine gewisse Schmerzlinderung und damit Erleichterung zu verschaffen.
30Die vorgelegten Bescheinigungen wie auch der übrige Sachvortrag der Klägerin geben auch keinerlei Veranlassung, dem etwa durch Einholung eines weiteren Gutachtens weiter nachzugehen, weil aus dem Gesamtvorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden sind, dass mit dieser begehrten Matratze tatsächlich den Zielen der Eingliederungshilfe entsprechend die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtert werden könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Amtsärztin des Kreises Steinfurt in ihrer Beurteilung vom 5. Juni 2000 angeführt hat, es handele sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Denn diese Würdigung obliegt nicht der Ärztin; sie hätte vielmehr darlegen müssen, dass und warum die Klägerin auf Grund ihrer Erkrankung als behindert bzw. von einer Behinderung bedroht im Sinne des § 39 BSHG anzusehen ist, sowie ferner, dass und weshalb gerade die begehrte Matratze dem entgegen zu wirken geeignet ist. Dies ist dem fraglichen ärztlichen Bericht aber gerade nicht zu entnehmen.
31Ausgehend hiervon spricht alles dafür, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten, besonderen Voraussetzungen entsprechenden Matratze nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt, sondern vielmehr um ein Hilfsmittel, das dazu dienen soll, die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhüten bzw. Krankheitsbeschwerden zu lindern. Für derartige Leistungen ist aber vorliegend, da die Klägerin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, vorrangig diese zuständig und nicht der Sozialhilfeträger (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG). Zwar hat die Krankenkasse, deren Mitglied die Klägerin ist, auf Anfrage eine Kostenübernahme abgelehnt; dies kann aber nicht als abschließende Klärung angesehen werden, die geeignet ist, dem Sozialhilfeträger, der lediglich nachrangig einzutreten hat, die Kostenlast aufzuerlegen, ungeachtet der im Übrigen insoweit ohnedies fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Beklagten (vgl. § 100 BSHG).
32Die Klägerin hat schließlich gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus den Vorschriften der §§ 11 und 12 BSHG i. V. m. § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG. Danach haben Hilfebedürftige einen Anspruch auf einmalige Leistungen zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, wozu grundsätzlich auch Matratzen gehören. Dies trifft aber schon nicht auf besondere Anfertigungen wie im vorliegenden Fall erstrebt zu, sondern erfasst lediglich zum normalen Gebrauch bestimmte einfache Matratzen, die zu geringeren Preisen in Kaufhäusern zu erwerben sind. Hinzu kommt, dass für die Versorgung mit derartigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens nicht der Beklagte, sondern vielmehr der örtliche Sozialhilfeträger zuständig ist (vgl. § 100 Abs. 1 BSHG).
33Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei gemäß § 188 S. 2 VwGO Gerichtskosten nicht zu erheben sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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