Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1818/01

Tenor

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen vom 11. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2001 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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