Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 2 L 1285/04
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung 204/04 vom 11. Juni 2004 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3die Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. Juni 2004 auszusetzen,
4ist gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
5Das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung wiegt schwerer als das private Interesse der Beigeladenen an deren weiterer sofortiger Ausnutzung. Der Rechtsbehelf des Antragstellers wird nämlich voraussichtlich Erfolg haben. Nach summarischer Prüfung spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Baugenehmigung rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt ist.
6Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und auf Antrag des Nachbarn aufzuheben, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und deshalb nicht auszuschließen ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.
7So das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 11. August 1993 - 7 B 1385/93 -; Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139 = Baurecht 1994, 750; Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162 = Baurecht 1996, 230; Beschluss vom 17. Juli 1998 - 7 B 1102/98 -; Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 11 B 845/98 - , Baurecht 1999, 379.
8So liegt der Fall hier. Von entscheidender Bedeutung für die nachbarrechtliche Beurteilung einer Vergnügungsstätte, wie hier: einer Großdiskothek in Verbindung mit einer Spielothek, ist nicht nur und nicht in erster Linie, ob die in technischen Regelwerken wie der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) oder in Rechtsverordnungen wie der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) festgelegten oder vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte oder -grenzwerte nach den dort vorgesehenen Ermittlungs- und Bewertungsmethoden eingehalten oder überschritten werden, sondern vielmehr eine umfassende Prüfung aller konkreten Umstände des Einzelfalles auf ihre nachbarrechtliche Relevanz für die Beachtung des nachbarschützenden baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 - 10 B 1353/98 -, Baurecht 1999, 1012 = BRS 60 Nr. 202.
10Fehlen in einem Bebauungsplan verbindliche Festsetzungen zur Lösung der Konflikte aus dem unmittelbaren Nebeneinander von reiner Wohnnutzung (in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet) und einer gewerblichen Nutzung in einem Gewerbegebiet oder wird von solchen verbindlichen Festsetzungen im Wege der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall abgewichen, so muss eine eigenständige, detaillierte, sorgfältig abgewogene Konfliktbewältigung (spätestens) auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Dafür kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, d. h. auf die konkreten Modalitäten der zur Genehmigung gestellten Nutzung und die damit für die Nachbarschaft konkret- individuell verbundenen Belästigungen und Störungen sowie darauf, ob die Baugenehmigung z. B. durch Nebenbestimmungen wirksame Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft treffen kann und trifft. Kann der gebotene Nachbarschutz durch geeignete, praktisch durchsetzbare Nebenbestimmungen nicht sichergestellt werden, so ist, wenn nicht der Genehmigungsgegenstand geändert wird, die Genehmigung zu versagen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Lärmimmissionen nicht von technisch steuerbaren gewerblichen Anlagen, sondern auch oder wesentlich unmittelbar von Menschen im Zusammenhang mit dem Besuch von Vergnügungs- oder Gaststätten oder geselligen Veranstaltungen und dem Betrieb von Kraftfahrzeugen ausgehen und deshalb faktisch nicht zu steuern und nicht zu begrenzen sind. In solchen Fällen kann eine gerechte Konfliktbewältigung in der Regel allenfalls durch konkrete Nutzungseinschränkungen geleistet werden.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 7 B 3172/95 -; Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 944/91 -.
12Eine solche gerechte Konfliktbewältigung setzt unabdingbar voraus, dass die Bauvorlagen hinsichtlich aller nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Vorhabens genau bestimmte und klare Angaben enthalten und diese durch ausdrücklichen Vermerk zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht und als Anlage zur Baugenehmigung genommen werden, wie es in der Praxis gewöhnlich durch einen (grünen) Stempel mit entsprechendem Inhalt geschieht.
13Eben daran fehlt es aber hier in nachbarrechtlich entscheidenden Punkten. Die Bauvorlagen enthalten zwar für die Spielothek und die Diskothek jeweils eine Betriebsbeschreibung mit Angaben zu den Öffnungszeiten. Im Gegensatz zu den anderen Bauvorlagen, z. B. der Baubeschreibung und den Bauzeichnungen, sind diese Betriebsbeschreibungen aber nicht durch den genannten Vermerk (durch Grünstempel) zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden, mit der Folge, dass eine Baugenehmigung einer immissionsträchtigen Vergnügungsstätte ohne Bestimmung der Betriebszeiten vorliegt. Es kommt hinzu, dass die vorgelegte Betriebsbeschreibung für die Spielothek mit den Öffnungszeiten: 8.00 bis 1.00 Uhr bzw. nach behördlicher Genehmigung" auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Solange diese Mängel nicht ausgeräumt sind, ist die Baugenehmigung schon deshalb rechtswidrig.
14Unbestimmt sind die genehmigten Bauvorlagen und damit die Baugenehmigung ferner bezüglich der nachbarrechtlich besonders bedeutenden maximalen Zahl der Besucher, die die Diskothek fassen kann und auf Grund der Baugenehmigung an jedem Betriebstag und zu jeder Betriebszeit aufnehmen darf. Denn nachbarrechtlich entscheidend ist nicht die durchschnittliche Besucherzahl, die ein durchschnittlicher Betreiber an einem normalen Wochenende erzielen wird oder zu erwarten angibt, sondern die maximal mögliche und maximal zugelassene Kapazität, die durch optimale Werbung und attraktive Betriebsgestaltung im betriebswirtschaftlichen Idealfall erreicht werden könnte. Hierzu enthalten die Betriebsbeschreibungen für beide Teile der Vergnügungsstätte keine Angaben. Das vorgelegte und genehmigte Brandschutzkonzept enthält Angaben zur maximalen Besucherzahl der Diskothek (im weiteren Sinne); diese sind aber widersprüchlich. So ist unter Nr. 4.0 auf Bl. 5 des Brandschutzkonzeptes von 1361 Besuchern auf einer Größe aller Versammlungsräume von 795,43 m2 die Rede, während es unter Nr. 11.0 auf Bl. 15 heißt, die höchstzulässige Anzahl der Nutzer betrage 1131 Personen. Neben diese Zahl ist, offenbar vom Antragsgegner, in Bleistift ein Fragezeichen und der handschriftliche Vermerk Alpenmax + Disco ohne Wintergarten" gesetzt worden. Von welcher höchstzulässigen Besucherzahl die Baugenehmigung ausgeht, bleibt danach unbestimmt.
15Geht man mit dem letzten Satz in Nr. 4.0 des Brandschutzkonzeptes von einer Belegungsdichte von 2 Personen/1m2 aus (vgl. §§ 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Gaststätten), so folgt allein für die Diskothek aus der von der Beigeladenen angegebenen Größe aller Besucherflächen von 795,43 m2 eine höchstzulässige Besucherzahl von 1591 Personen. Dem entspricht, dass die Feuerwehr in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2004 (Beiakte Heft 1 Bl. 49) von einer maximalen Personenzahl allein in der Diskothek von 1592 Personen ausgeht. Im Gegensatz dazu geht der Schalltechnische Bericht des Ingenieurbüros L. vom 11. Februar 2004 mit Ergänzung vom 26. Mai 2004, der durch Grünstempel und durch die Nebenbestimmung Nr. 8 in der Baugenehmigung ausdrücklich zu deren Bestandteil gemacht worden ist, bei seiner Berechnung und Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen durch die Besucher des Vorhabens von einer Maximalbetrachtung" der Pkw-Bewegungen der Discothekenbesucher aus, als deren Grundlage angegeben wird: Maximal 1000 Besucher am Wochenende, 2,5 Personen je Pkw; 2 Bewegungen je Pkw. Es liegt auf der Hand, dass es nicht nur für den objektiv-rechtlichen Brandschutz, sondern auch für die nachbarrechtliche Beurteilung der von den Besuchern der Diskothek und des gesamten Vorhabens maximal ausgehenden Lärmimmissionen und die Anforderungen an eine gerechte Konfliktlösung einen erheblichen Unterschied ausmachen kann, ob von einer maximalen und höchstzulässigen Besucherzahl von 1000 oder 1131 oder 1361 oder 1591 ausgegangen wird.
16Das Bild der unbestimmten und teilweisen widersprüchlichen und deshalb nicht genehmigungsfähigen Bauvorlagen und der zu Lasten des Nachbarschutzes unbestimmten Baugenehmigung wird dadurch abgerundet, dass der vorgelegte Stellplatznachweis, aus dem die Zahl von 109 notwendigen Stellplätzen in die Nebenbestimmung Nr. 1 der Baugenehmigung übernommen worden ist, für die Diskothek eine Gastraumfläche von 719,31 m2 veranschlagt, wobei auffällt, dass insbesondere die im Grundriss Erdgeschoss sehr großzügig dargestellten Flurflächen vor der Garderobe und zwischen Cocktailbar und Wintergarten" nicht - auch nicht teilweise - berücksichtigt werden, während die Berechnung der Größe aller Versammlungsräume unter Nr. 4.0 des Brandschutzkonzeptes unter Berücksichtigung von Flur 1 und Flur 2 von 795,43 m2 ausgeht.
17Nach alledem spricht auch viel dafür, dass den Zweifeln des Antragstellers an der Validität des von der Beigeladenen vorgelegten Schalltechnischen Berichts nach summarischer Prüfung eine mindestens ebenso hohe Plausibilität zukommt wie dem angegriffenen Bericht selbst. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Regel für die Lösung von Interessenkonflikten zwischen der Wohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet mit (erheblicher) Lärmvorbelastung und hinzukommender immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung in einem angrenzenden Gewerbegebiet: Zwar können Vorbelastungen aus einem legal genutzten vorhandenen Bestand die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung mindern; aber weitere beachtliche Pegelerhöhungen, die durch ein in größerer Nähe zu dem allgemeinen Wohngebiet hinzukommendes Vorhaben ausgelöst werden, können insbesondere dann für die Anwohner unzumutbar sein, wenn es sich um Störungen der Nachtruhe handelt, die die Anwohner während der gesamten Nachtzeit um ihre Nachtruhe bringen. Insoweit gilt: Je höher der durch die Vorbelastung bewirkte Ausgangspegel ist, desto strenger ist jeglicher wahrnehmbare Lärmzuwachs zu bewerten."
18So OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 a. a. O. mit Hinweis OVG NRW, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 -.
19Einer detaillierten Prüfung des Schalltechnischen Berichts und einer endgültigen Entscheidung darüber, ob dieser Bericht den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt, bedarf es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht.
20Entsprechendes gilt für die unabhängig von den empirisch feststellbaren Vorbelastungen und dem Grad der realistisch zu prognostizierenden Zusatzbelastungen zu stellenden Frage, ob nicht die Zulassung einer Ausnahme für die strittige Vergnügungsstätte gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO als solche rechtswidrig ist, weil ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich ist oder weil jedenfalls die Ermessensausübung dem Sinn und Zweck der nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung nicht gerecht wird, und deshalb auch den Antragsteller in seinen durch den Bebauungsplan konkretisierten Nachbarrechten verletzt. Insoweit dürfte es entscheidend sein, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht in einem typischen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO liegt, sondern in einem so genannten eingeschränkten Gewerbegebiet, in dem offensichtlich im Sinne einer gerechten Lösung des Konfliktes zwischen gewerblicher Nutzung in dem Gewerbegebiet und der Wohnnutzung in dem unmittelbar angrenzenden allgemeinen Wohngebiet durch textliche Festsetzung alle Betriebsarten für unzulässig erklärt worden sind, die in der Abstandsliste 1990, Anhang 1 zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21. März 1990, MBl. NRW Nr. 32 vom 8. Mai 1990, aufgeführt sind (vgl. auch die Abstandsliste 1998, Anhang 1 zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 2. April 1998, MBl. NRW Nr. 43 vom 2. Juli 1998). Sinn und Zweck dieser Festsetzung dürfte (gewesen) sein, die planungsrechtliche Unbedenklichkeit des unmittelbaren Nebeneinanders von allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet zu erreichen. Die in der Abstandsliste genannten Betriebsarten sollten ausgeschlossen sein, weil der Plangeber davon ausging, dass sie jedenfalls bei Unterschreitung der in den einzelnen Abstandsklassen festgelegten Abstände geeignet sind, das Wohnen im unmittelbar benachbarten allgemeinen Wohngebiet wesentlich zu stören. Dies gilt z. B. nach der Einschätzung des Plangebers für die in der Abstandsklasse 7 genannten und einen Mindestabstand von 100 m unterschreitenden Betriebsarten Tischlereien, Schreinereien, Spinnereien, Webereien, Kraftfahrzeug- Reparaturwerkstätten. Gemäß Nr. 2.223 des Abstandserlasses 1990/1998 ist der Abstand zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emitierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen der Umrisslinie der Überdachung des Parkplatzes für die Vergnügungsstätte und der Begrenzungslinie des allgemeinen Wohngebietes auf dem Grundstück des Antragstellers ausweislich des Lageplanes 90 m. Diese Unterschreitung des Mindestabstandes um 10 % kann nicht mehr wegen Geringfügigkeit als akzeptabel im Sinne des letzten Satzes der zuletzt zitierten Bestimmung des Abstandserlasses angesehen werden. An dieser Stelle sollte mithin nach der Wertung des Plangebers ein Betrieb der genannten Arten ausgeschlossen sein. Es sollten nur Betriebe zugelassen werden können, die das benachbarte Wohnen nicht wesentlich stören.
21Nach alledem kann es sehr zweifelhaft erscheinen, ob in Übereinstimmung mit dieser wertenden Grundentscheidung des Plangebers zum Schutz des allgemeinen Wohngebietes an eben dieser Stelle der besonders emissionsträchtige Parkplatz einer an fünf Wochentagen betriebenen Vergnügungsstätte der vorliegenden Größenordnung mit Betriebszeiten bis 3.00 bzw. 5.00 Uhr morgens und auch in den anschließenden Nacht- und Ruhezeiten zu erwartenden Lärmbelästigungen durch alkoholisierte oder sonst euphorisierte Gäste ausnahmsweise ermessensfehlerfrei zugelassen werden konnte. Viel spricht dafür, dass durch die Zulassung einer solchen Ausnahme die wertende Entscheidung des Plangebers über die räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen in ihr Gegenteil verkehrt wird. Auch dies bedarf aber im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG n. F.
23
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.