Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 3499/02

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2002 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Dezember 2000 bis Oktober 2002 Hilfe zur Pflege in Höhe von 146,23 Euro monatlich zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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