Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 3999/03

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung      vom 29. Juli 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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