Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 3999/03
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 29. Juli 2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um den Widerruf von Waffenbesitzkarten.
3Dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurde in F. erstmals 1972 ein Waffenerwerbsschein ausgestellt. Er ist seit 1974 im Besitz eines Jagdscheins. 1974 erteilte der Beklagte dem Kläger die Waffenbesitzkarte Nr. 0. Am 22. Dezember 1977 erteilte der Beklagte dem Kläger die weitere Waffenbesitzkarte Nr. 0.
4Der Kläger erwarb in der Folgezeit diverse Schusswaffen, deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte er später als einen Monat nach dem jeweiligen Erwerb der Waffe beantragte. So erwarb der Kläger am 16. Juli 1974 die Bockflinte 0/0, G. , Herstellernummer 0, deren Eintragung er bei dem Beklagten am 17. Dezember 1974 beantragte. Am 2. Juli 1975 kaufte er den Drilling 0. Brennecke, Herstellernummer. 0, dessen Eintragung er am 8. Oktober 1975 beantragte. Am 5. April 1978 erwarb der Kläger die Büchse Kal, Walther, Herstellernummer 0 (wohl richtig: 0); ihren Kauf zeigte er dem Beklagten am 18. November 2002 an. Der Kläger zeigte an diesem Tag weiterhin den Erwerb der Kipplaufbüchse Kal. 0, Holland & Holland Herstellernummer 0, an. Der Erwerbszeitpunkt ist zwischen den Beteiligten streitig, lag aber unstreitig weit vor dem 18. Mai 2002.
5Den Erwerb der KK-Waffe Anschütz Nr. 0 zeigte der Kläger an dem Erwerbstag 19. Dezember 1977 an. Am 6. Dezember 1979 zeigte der Kläger den am selben Tag erfolgten Kauf der Repetierbüchse Sauer & Sohn Nr. 0, der Doppelflinte Piotti Nr. 0 und der Doppelflinte Boss Nr. 0 an. Der Kauf der Repetierbüchse Hartmann-Weiss, Nr. 0 wurde für den Kläger bei dem Beklagten am 22. Dezember 1986 angemeldet.
6Nachdem der Beklagte nach der Anzeige des Klägers vom 18. November 2002 gegenüber dem Kläger den Vorwurf einer Straftat des illegalen Waffenbesitzes wegen der Waffen Walther (Herstellernummer 0) und Holland & Holland (Herstellernummer 0) erhob, zeigte sich der Kläger selbst bei der Staatsanwaltschaft an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren (36 Js 1019/02) gem. § 153 Abs. 1 StPO ein. Der Oberbürgermeister der Stadt - Untere Jagdbehörde - verlängerte dem Kläger unter dem 16. Dezember 2002 den ihm erteilten Jagdschein Nr. 0/0000 um drei Jahre bis zum 31. März 2006.
7Am 19. Februar 2003 übergab der Kläger Herrn H. I. , B. , sechs Schusswaffen; das waren die Waffen
8Bockflinte |
LLames |
0, |
Repetierbüchse |
Mauser |
0, |
Repetierbüchse |
Mauser |
0, |
Flinte |
Hunor |
0, |
Repetierstutzen |
Anschütz |
0, |
Repetierbüchse . |
Walther KKJ |
0 |
Die Waffen wurde von der Kreispolizeibehörde auf der Waffenbesitzkarte des Herrn I. eingetragen (Landrat des Kreises als Kreispolizeibehörde, Waffenbesitzkarte Nr. 0 vom 29. Oktober 2002, lfd. Nrn. 0- 0). Am 08. März 2003 übergab der Kläger Herrn I. weiterhin die Waffe
10Kipplaufbüchse |
Holland & Holland |
0 . |
Am 1. April 2003 trat das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 in Kraft.
12Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2003 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtliche Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten) Nrn. 0 und 0. Der Beklagte ordnete das Überlassen bzw. Unbrauchbarmachen der Waffen des Klägers für den Fall an, dass der Kläger nicht binnen eines Monats nach der Bestandskraft des Bescheids die Waffen einem Berechtigten überlasse bzw. unbrauchbar machen lasse. Weiterhin erhob der Beklagte von dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 84,00 €. Wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarten führte der Beklagte zur Begründung an, der Kläger sei unzuverlässig. Er, der Kläger, habe wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen, nachdem er über einen sehr langen Zeitraum zwei Schusswaffen (gemeint sind die Büchse .0 Walther, Herstellernummer 0, und die Kipplaufbüchse Holland & Holland, Herstellernummer 0) besessen habe, die er 1976 bzw. 1980 erworben habe, ohne sie anzumelden. Gem. § 53 Abs. 3 Ziffer 1 Buchstabe a des Waffengesetzes a. F. sei dies eine Straftat; das Verhalten des Klägers sei keine Ordnungswidrigkeit. Erhebliche Gründe für ein Abweichen vom Regelfall lägen nicht vor.
13Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 zurück. Die Bezirksregierung erhob eine Gebühr in Höhe von 84,00 €. Zur Begründung führte die Bezirksregierung ebenfalls an, dass der Kläger mehrfach gegen das Waffengesetz verstoßen habe. Für ein Abweichen von der Regelvermutung lägen keine Gründe vor. Der Kläger habe über Jahreszehnte hinweg nicht kontrolliert, ob Eintragungen ordnungsgemäß vorgenommen worden seien.
14Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.
15Der Kläger trägt vor,
16es sei zutreffend, dass er zwei Schusswaffen nicht rechtzeitig angemeldet habe. Er sei aber nicht waffenrechtlich unzuverlässig.
17Es liege kein wiederholter Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Er habe beide Waffen ‑ die Büchse 0 Walther, Herstellernummer 0, und die Kipplaufbüchse Holland & Holland, Herstellernummer 0 – im Jahr 1980 zeitgleich bei der Fa. I1. , N. , erworben. Er sei davon ausgegangen, dass die Fa. I1. für ihn die Eintragung der Waffen in die Waffenbesitzkarte beantragt habe.
18Der Verstoß sei nicht gröblich. Er habe die Anmeldung nur leicht fahrlässig unterlassen. Das Unterlassen sei keine Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit zu bewerten. Er selbst habe dem Beklagten den waffenrechtlichen Verstoß unverzüglich nach der Feststellung des Versäumnisses bekannt gemacht. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Seit 1980 sei nichts anderes vorgefallen.
19Der Kläger beantragt,
20den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 29. Juli 2003 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er trägt vor,
24der Kläger habe wiederholt gegen die waffenrechtlichen Vorschriften verstoßen. Er habe die beiden betroffenen Waffen nicht zeitgleich erworben. Die Büchse Walther sei ausweislich der Waffenhandelsbücher von der Fa. I1. am 5. April 1978 veräußert worden. Die Kipplaufbüchse Holland & Holland sei in den Waffenhandelsbüchern der Fa. I1. nicht verzeichnet. Der Kläger selbst habe im Verwaltungsverfahren unterschiedliche Zeitpunkte des Waffenerwerbs angegeben.
25Der waffenrechtliche Verstoß sei auch als gröblich zu bewerten. Der Kläger habe eine nahe liegende Pflicht verletzt, woraus sich eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung ergebe. Der unerlaubte Waffenbesitz nach Ablauf der Antragsfrist von einem Monat ab dem Erwerb einer Waffe zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte bewirke eine Straftat.
26Gründe für ein Abweichen von der Regelvermutung lägen nicht vor. Der Kläger habe die beiden Waffen über einen sehr langen Zeitraum illegal besessen. Der Kläger habe keine besonderen Umstände geltend gemacht. Dass der Kläger sich sonst ordnungsgemäß verhalten habe, begründe keine Ausnahmesituation.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. 36 Js 1019/02 ergänzend Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 29. Juli 2003 sind nach der Rechtsauffassung des Gerichts rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
301. Die Voraussetzungen für den Widerruf der von dem Beklagten erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 0 und 0 liegen nicht vor.
31Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 ‑ WaffG 2002 ‑ (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592) ist der Beklagte verpflichtet, eine Erlaubnis nach diesem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Nicht das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2001 ‑ WaffG a. F. -, sondern das WaffG 2002 ist nach den Vorgaben des materiellen Rechts anzuwenden, weil die Vorschriften des Waffengesetzes alter Fassung nicht nur abgeändert wurden, sondern mit dem Inkrafttreten des WaffG 2002 außer Kraft traten (Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts) und die vor dem 1. April 2003 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und damit die Waffenbesitzkarten des Klägers nicht nach altem Recht, sondern infolge der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 nach dem neuen Gesetz und damit „nach diesem Waffengesetz“ im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 weiter gelten (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 – 6 K 1922/03 -, JURIS Dok.-Nr. MWRE105410400).
32Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 liegen nicht vor.
33Das Gericht muss nicht entscheiden, auf welchen Bezugspunkt wegen der gesetzlichen Voraussetzung „nachträgliche Tatsache“ abzustellen ist. Es kann für die hier zu treffende Entscheidung offen bleiben, ob die nachträgliche Tatsache nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 eingetreten sein muss oder ob die Tatsache nach der Erteilung der Erlaubnis nach dem WaffG a. F. eingetreten sein kann.
34a) Sollte sich das Tatbestandsmerkmal „nachträglich“ des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 für nach dem WaffG a. F. erteilte Erlaubnis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 beziehen, sind die Umstände, die den Beklagten zu dem Widerruf der Waffenbesitzkarten veranlassten, nicht im Nachhinein eingetreten. Das Unterlassen des Klägers der rechtzeitigen Anmeldung erworbener Waffen erfolgte vor dem 1. April 2003.
35b) Bezieht sich das Tatbestandsmerkmal „nachträglich“ jedoch auf den Zeitpunkt der Erteilung der alten Erlaubnis (vgl. VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 -, JURIS Dok.-Nr. MWRE105410400), liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ebenfalls nicht vor. Die vom Beklagten für seine Entscheidung bewerteten Tatsachen hätten auf Grund der besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls nicht zur Versagung der Erlaubnisse führen müssen. Nach Auffassung des Gerichts begründen der ‑ auch nach der Auffassung des Klägers ‑ vorliegende Verstoß bzw. die - nach Auffassung des Beklagten ‑ vorliegenden Verstöße des Klägers gegen § 28 Abs. 5 WaffG a. F. bei Mitberücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht die Unzuverlässigkeit des Klägers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002).
36Es ist für die Entscheidung des Einzelfalls unerheblich, ob der Kläger fahrlässig oder (bedingt) vorsätzlich handelte und ob die Regelfallvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 2002 festzustellen sind. Auch wenn die vom Gesetzgeber aufgestellten Regelfallvoraussetzungen vorliegen sollten, ist nicht festzustellen, dass der Kläger nach einer auf die Zukunft gerichteten Einzelfallprognose waffenrechtlich unzuverlässig ist. Wegen der weiteren, mitzuberücksichtigenden Umstände des Einzelfalls liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelfallbewertung des Gesetzgebers vor. Die vom Gesetzgeber bei der Regelfallbewertung vorausgesetzte Gefahr zukünftiger Verstöße ist in diesem Einzelfall nicht gegeben. Bei Mitberücksichtigung bisheriger Verstöße des Klägers gegen das Waffenrecht ist die durch Tatsachen begründete Prognose einer konkreten Gefahr weiterer waffenrechtlicher Verstöße des Klägers nicht zu treffen.
37Soweit der Beklagte einwendet, der Kläger habe keine besonderen Umstände für ein Abweichen von der Regelvermutung geltend gemacht, kann offen bleiben, ob diese Annahme zutrifft. Wenn der Beklagte die Auffassung vertreten sollte, dass ein Erlaubnisinhaber im Widerrufsverfahren die eine Ausnahme begründenden Umstände geltend machen müsse, träfe diese Rechtsauffassung nicht zu. Das Regel-/Ausnahmesystem des § 5 Abs. 2 WaffG 2002 ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, eine Einrede zu erheben. Die vom Erlaubnisinhaber erhobene Einwendungen und sonstige erkennbare Umstände des Einzelfalls würdigt der Beklagte von Amts wegen (§ 24 Abs. 2 VwVfG NRW).
38Zukünftige Verstöße des Klägers gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG 2002 sind nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach dieser Vorschrift hat ein Jagdscheininhaber binnen zwei Wochen (die Frist für die Antragsobliegenheit ist durch das WaffG 2002 gegenüber dem früheren Rechtszustand verkürzt worden) die Eintragung erworbener Langwaffen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002 in die Waffenbesitzkarte zu beantragen. Dass der Kläger weitere Waffen erwirbt, die danach in eine Waffenbesitzkarte einzutragen wären, ist nach der Überzeugung des Gerichts wegen der hier vorliegenden besonderen Umstände auszuschließen. Der Kläger will nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben wegen seines Alters (allenfalls) noch als Gast an Jagden teilnehmen. Er ist demnach nicht Inhaber oder (Mit-)Pächter eines Jagdbezirks. Er kündigte an, seine Waffen aus Altersgründen nach und nach zu veräußern. Der Kläger ist 74 Jahre alt. Die Ankündigung hat der Kläger auch bereits umgesetzt. Er übergab einem anderen Berechtigten nicht nur die in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2003 angesprochenen „fraglichen Waffen“, die Büchse 0 Walther, Herstellernummer 0, und die Kipplaufbüchse Holland & Holland, Herstellernummer 0, sondern auch den Großteil seiner weiteren Waffen. Dass der Kläger über die von der Staatsanwaltschaft aufgestellte Bedingung hinaus Waffen abgibt und die im Erörterungstermin angegebene Art und Weise der weiteren Jagdausübung damit bestätigt, aber gleichwohl anschließend Schusswaffen wieder erwirbt, ist nach der Lebenserfahrung auszuschließen. Weiteres Indiz für diese Feststellung des Gerichts ist die Selbstanzeige des Klägers bei der Staatsanwaltschaft, die für eine entsprechende Verhaltensabsicht des Klägers spricht. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die der Tatsachenprognose entgegenstehen könnten, sind den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen und vom Beklagten nicht angeführt.
39Für die Gefahrenprognose ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht deshalb noch weiter zu reduzieren, weil der Rechtsverstoß bzw. die Rechtsverstöße des Klägers gröblich waren (vgl. zur Variabilität des Wahrscheinlichkeitsgrades Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, § 13, 2 b, Seite 223 ff.). Nach der Rechtsauffassung des Gerichts ist das Unterlassen des Klägers nicht als gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 2002 zu bewerten.
40Nicht jeder illegale Waffenbesitz muss einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz zum Inhalt haben. Mit dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal „gröblich“ setzt § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 2002 voraus, dass neben gröblichen Verstößen gegen das Waffengesetz „einfache“ Einzelverstöße gegen das Waffenrecht möglich sind, die die Regelfallfolge des § 5 Abs. 2 WaffG 2002 nicht bewirken sollen. Die gesetzlichen Erleichterungen im Falle eines Waffenerwerbs nach § 28 Abs. 4 WaffG a. F. bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG 2002 machen aber ‑ unabhängig von der Art der Sanktion für einen Verstoß (vgl. dazu unten) ‑ deutlich, dass der Gesetzgeber diesen Erwerbsgrund in einem anderen Licht sieht (zur Einstufung als minder schwerer Fall nach dem WaffG a. F. ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juni 1994 - 1 Ss 64/94 -, JURIS). Der Erwerb von Schusswaffen und der vorübergehende Besitz der erworbenen Waffen war und ist unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 WaffG a. F. bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG 2002 erlaubnisfrei. Der Besitz der Waffe wird ausschließlich in dem Zeitraum beginnend mit Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist und endend mit einer (späteren) Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Waffenbesitzes folgt nicht aus den besonderen Gefahren, die Waffen bewirken können, sondern aus der Versäumung der gesetzlichen Antragsfrist.
41Das Gericht verkennt nicht den wichtigen Umstand, dass die Waffenbehörde aus Gründen der Gefahrenvorsorge zeitnah in die Lage versetzt werden muss, Kenntnis über den Bestand der in ihrem Bezirk vorhandenen Waffen und der den Waffen zuzuordnenden Waffenbesitzer zu erlangen. Die Möglichkeit, von dem Waffenbesitz Kenntnis zu erlangen, hat der Gesetzgeber aber nicht allein durch § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG 2002 abgesichert. Die Unkenntnis der Waffenbehörde über einen Waffenerwerb setzt aber nicht nur das Unterlassen des Erwerbers voraus, die Waffen in die Waffenbesitzkarte einzutragen bzw. die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für die erworbenen Waffen zu beantragen. Die Unkenntnis der Waffenbehörde letztendlich nur eintreten, wenn zusätzlich der Veräußerer seinen waffenrechtlichen Anzeigepflichten (§ 34 WaffG 2002) nicht nachkommt oder eine andere örtlich zuständige Waffenbehörde die Information des Veräußerers nicht an die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde weiterleitet.
42Wenn ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz zwar unterhalb der Schwelle einer Straftat vorliegen kann (vgl. zum WaffG a. F. z. B. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28), kann die Gröblichkeit eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 4 WaffG a. F. bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG 2002 gleichwohl nicht mit der gesetzlichen Bewertung eines Verhaltens als Straftat begründet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob jeder Verstoß gegen das Waffengesetz, mit dem zugleich ein Straftatbestand verwirklicht wird, als gröblich zu bewerten ist. Denn aus dem im Erörterungstermin vom Beklagten angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1981 – 1 B 35.81 – dürfte weiterhin folgen, dass auch im Falle der Erfüllung eines Straftatbestandes der waffenrechtliche Verstoß eigenständig nach seinem sachlichen Gewicht und damit ‑ wie geschehen - unabhängig von einer gesetzlichen Einordnung als Straftat zu bewerten ist. Dies mag für die hier zu treffende Entscheidung aber letztlich dahingestellt bleiben. Der Gesetzgeber bewertet nämlich den aus einem Verstoß gegen § 28 Abs. 5 WaffG a. F. / § 15 Abs. 3 Satz 2 WaffG 2002 folgenden illegalen Waffenbesitz, der nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorliegt, nicht als Straftat, sondern – allein (nicht: nur) ‑ als Ordnungswidrigkeit. Knüpfte eine Strafvorschrift des Waffengesetzes an diesen Besitztatbestand an, liefe der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a. F. / § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG 2002 ins Leere. Dann läge nämlich bei Vorliegen des Bußgeldtatbestandes immer auch der Straftatbestand vor. Dass der Gesetzgeber eine Verhaltensweise gleichzeitig mit einer Strafe und einer Geldbuße sanktioniert, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist auf der Grundlage der Regeln über die Gesetzeskonkurrenz infolge des Grundsatzes der Spezialität bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des allgemeineren (Straf-)Tatbestandes die Anwendbarkeit der allgemeineren (Straf-‑)Vorschrift ausgeschlossen, soweit der speziellere (Ordnungswidrigkeiten‑)Tatbestand anzuwenden ist (im Ergebnis ebenso zu § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WaffG a. F. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 -, NStZ 1993 S. 192; zur Gesetzeskonkurrenz vgl. z. B. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, Seite 255 [Abschnitt II, Kapitel 2, Unterkapitel 4]). Dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Einzelfall das Ermittlungsverfahren 36 Js 1019/02 nicht nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts behandelte, sondern nach § 153 StPO einstellte, steht nicht entgegen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung durch den Beklagten und/oder das Verwaltungsgericht nicht bindend. Ungeachtet dessen setzt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO nicht eine strafrechtliche Schuldfeststellung, sondern nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus („wäre“; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 153 Rn. 3; ‚Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 153 Rn. 7). In der Rechtspraxis verbleibt damit ein die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO überlappender Bereich.
43Die von dem Beklagten angeführte Entscheidung der Kammer vom 19. Oktober 1979 – 1 K 1345/78 – steht nicht entgegen. In dem damals entschiedenen Fall bestand kein Anlass, von der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a. F. abzuweichen. Der Sachverhalt, über den die Kammer damals zu befinden hatte, ist mit dem hier zu bewertenden Einzelfall nicht vergleichbar.
44Für die Prognose mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretender anderer Verstöße im Sinne des § 5 WaffG 2002 sind Tatsachen nicht erkennbar. Sie werden auch vom Beklagten nicht angeführt.
45Anhaltspunkte für andere waffenrechtliche Gefahren, die von einem Waffenbesitz des 74-jährigen Klägers ausgingen und einen Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtfertigten, sind von dem Beklagten ebenfalls nicht dargetan oder sonst ohne weiteres ersichtlich.
462. Sind die Waffenbesitzkarten nicht zu widerrufen, kommt auch die in dem angegriffenen Bescheid zu II. enthaltene Anordnung des Beklagten nach § 46 Abs. 2 WaffG 2002 nicht in Betracht.
473. Wegen der Gebührenerhebungen liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung (Art. 19 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002) des § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz a. F. und des Abschnitts III Nrn. 2 und 4 der Anlage der Kostenverordnung vor, wenn die Waffenbesitzkarten nicht zu widerrufen sind.
48II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
49Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der Berufung sind dem Gericht nicht ersichtlich.
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