Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 587/99

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Errichtung eines straßenrandnahen Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung X Flur, Flurstück keiner landschaftsrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans „T" bedarf.

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. Januar 1999 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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