Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 3487/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für die Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. November 2002 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich der Kosten der Unterkunft zu bewilligen.
3Die Kläger sind Staatsangehörige aus Usbekistan. Sie erhielten seit dem 15. Oktober 1997 von dem Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie lebten von Mai 1999 bis Juli 2002 in einer vom Beklagten als angemessen eingestuften Wohnung in der I. Straße in N. und mieteten zum 1. Juli 2002 eine Wohnung in der B. Straße in N. , deren Mietkosten in Höhe von 700,00 EUR monatlich vom Beklagten zunächst als nicht angemessen eingestuft worden waren. Sie legten daraufhin einen neuen Mietvertrag für diese Wohnung mit einer um 100,00 EUR gesenkten Grundmiete vor; demgegenüber waren die Nebenkosten um 50,00 EUR erhöht, hielten sich aber noch im Rahmen des Angemessenen. Der Beklagte erklärte sich daraufhin bereit, die Kosten in angemessener Höhe insgesamt zu übernehmen, obgleich ihm der Mietvertrag nicht vorab zur Genehmigung vorgelegt worden war. Da die Klägerin zu 1) zum damaligen Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachging, deren Einnahmen auch bei der Berechnung der Leistungen an die Kläger berücksichtigt worden waren, erschien die Übernahme des Differenzbetrages zwischen der vom Beklagten als angemessen angesehenen und der tatsächlich geforderten Miete in Höhe von noch 20,00 EUR durch die Kläger dem Beklagten als möglich. Tatsächlich zahlten die Kläger in der Folgezeit einen Betrag von 50,- EUR mehr an Miete an ihre Vermieter.
4In der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und ihrem vorherigen Vermieter der Wohnung in der I. Straße. Im Laufe dieser Auseinandersetzungen machten die Kläger gegenüber dem früheren Vermieter einen Herausgabeanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR geltend. Sie trugen vor, dieses Geld durch Spenden erhalten und noch in der aufgegebenen Wohnung zurück gelassen zu haben. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, forderte er die Kläger zu 1) mit Schreiben vom 19. August 2002 auf, zu diesen Einnahmen Stellung zu nehmen. Er wies die Kläger darauf hin, dass sie verpflichtet gewesen seien, ihm diese Spendeneinkünfte anzuzeigen. Dieses Geld hätte bei der Berechnung der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet werden müssen. Da dies mangels Information durch die Kläger nicht geschehen sei, hätten sie nunmehr zu hohe Leistungen erhalten; diese seien von ihnen zurückzufordern. Zuvor hätten sie jedoch Gelegenheit, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern.
5Daraufhin teilte die Klägerin zu 1) ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerks vom 21. August 2002 fernmündlich mit, dass die Behauptung, in der vorigen Wohnung 1.000,00 EUR gelagert zu haben, unrichtig gewesen sei. Tatsächlich hätten sie keine Spenden in dieser Höhe erhalten. Zugleich sagte die Klägerin zu 1) in diesem Gespräch zu, die Kontoauszüge der Konten der Familie vorzulegen. Ausweislich eines weiteren in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerks vom 5. September 2002 teilte die Klägerin an diesem Tag fernmündlich mit, dass nach Angaben der Sparkasse eine Umsatzliste nicht vorgelegt werden könne, da solches verboten sei. Lediglich ein Sparbuch könne vorgelegt werden. Darauf forderte der Beklagte die Kläger zu 1) mit Schreiben vom gleichen Tage nochmals auf, Kontoauszüge bzw. Umsatzlisten lückenlos für die Zeit ab Dezember 2001, und zwar betreffend alle Konten der Familie, vorzulegen, sowie ferner die Quittungen über den Ankauf der Einrichtungsgegenstände vorzulegen, für welche der Familie mit Bescheiden vom 4. und vom 17. Juli 2002 Mittel bewilligt worden waren. Das Schreiben erhielt den Hinweis, dass die Kläger nach den Vorschriften der §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) I zur Angabe von Tatsachen und Vorlage von Beweismitteln verpflichtet seien und ihnen, falls sie diesen Verpflichtungen nicht nachkämen, die Sozialleistungen versagt oder entzogen werden könnten.
6In der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und dem Beklagten, in deren Verlauf die Kläger sich auch an verschiedene Organisationen wandten.
7Am 8. Oktober 2002 sprach die Klägerin zu 1) beim Sozialamt des Beklagten vor und teilte mit, dass das von ihr selbst erwähnte Konto bei der Deutschen Bank bereits seit mehreren Monaten nicht mehr existiere. Betreffend ihr Konto bei der Sparkasse legte sie eine Erklärung über die Befreiung vom Bankgeheimnis vor, die sie mit der Einschränkung versehen hatte, dass sie diese Erklärung nur unter Druck abgegeben hätte.
8Daraufhin stellte der Beklagte durch Bescheid vom 16. Oktober 2002 die Leistungen an die Kläger ein. Dieser Bescheid war darauf gestützt, dass die Kläger ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien und ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt hätten. Darüber hinaus seien durch das Verhalten der Kläger Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit aufgetreten, da sie offenkundig Einnahme erzielten, über die sie keine Angaben zu machen bereit gewesen seien. Diese Zweifel gingen zu ihren Lasten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 ohne weitere Begründung Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass auf Grund der Mitteilung über die den Klägern angeblich zugeflossenen Spendengelder sowie weiterer Indizien Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit entstanden seien, die sie nicht ausgeräumt hätten. Dies ginge zu Lasten der Kläger, so dass auf Grund dessen weitere Leistungen nicht in Betracht kämen.
9Am 21. November 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass sie völlig mittellos seien und keinerlei Einkünfte hätten, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Als Flüchtlinge hätte sie ein Recht auf Leistungen, da ein Staat die bei ihm schutzsuchenden Flüchtlinge nicht verhungern lassen dürfe. Durch die Einstellung der Zahlungen werde ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie auch ihr Recht auf den Schutz von Ehe und Familie auf das schwerste beeinträchtigt und verletzt. Durch die Einstellung der Leistungen seien sie zu Obdachlosen und Bettlern geworden. Darüber hinaus sei ihre Gesundheit gefährdet, da ihre ärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt sei. Zugleich legten sie Kontoauszüge des Kontos der Klägerin zu 1. bei der Sparkasse Münsterland-Ost für die Zeit vom 17. September 2002 bis zum 14. November 2002 vor.
10Die Kläger beantragen,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 zu verpflichten, ihnen die ihnen zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich der Unterkunftskosten in voller Höhe zu bewilligen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum zugehörigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 5 L 1768/02 - sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16 Oktober 2002 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. Oktober 2002 (Einstellung der Leistungen) bis zum 30 November 2002 (Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist) gegen den Beklagten.
18§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) bestimmt, das Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und von seinen im Haushalt lebenden Familienangehörigen vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus dieser Vorschrift folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat, der in der Lage ist, seinen Bedarf entweder aus eigenem oder ihm zurechenbaren Einkommen oder aus eigenem oder ihm zurechenbaren Vermögen zu decken.
19Da das Nichtvorhandensein eigener oder zurechenbarer Mittel (Einkommen oder Vermögen) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, muss der jeweilige Hilfesuchende darlegen, belegen und im Falle des Bestreitens beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes bzw. ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit begründen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmales des Nichtvorhandenseins eigener bzw. zurechenbarer Mittel geht zu Lasten des Hilfesuchenden.
20Hieran anknüpfend trägt der Hilfesuchende die Darlegungslast. Es ist somit zunächst einmal seine Aufgabe, dem Sozialamt die dem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Dies folgt auch aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I, der für leistungsberechtigte Personen des Asylbewerberleistungsgesetzes gemäß § 7 Abs. 4 AsylblG entsprechend anwendbar ist.
21Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch die Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Dies bedeutet, dass der Hilfesuchende konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen muss, welche Einnahmen im streitgegenständlichen zugeflossen sind und woraus diese herrühren.
22Bestehen bzw. verbleiben Zweifel an der Hilfebedürftigkeit einer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person, wirken sich diese Zweifel zu Lasten der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylblG, §§ 20, 19 Abs. 1 SGB XII und § 9 Abs. 2 SGB II).
23Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylblG wie für die Bewilligung von Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylblG, so dass das Gericht offen lassen kann, ob die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Regelleistungen oder die Leistungen in besonderen Fällen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes beanspruchen können.
24Ausgehend hiervon kommt das Gericht unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Kläger zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unklar geblieben sind, mit der Folge, dass die Kläger wegen dieser Unklarheiten keine Leistungen vom Beklagten beanspruchen können.
25Diese Unklarheiten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich zunächst aus den unterschiedlichen Angaben über den angeblich als Spenden" eingenommenen Betrag in Höhe von 1.000 EUR, die die Kläger nach ihrem ursprünglichen Vortrag in der zunächst von ihnen bewohnten Wohnung zurück gelassen haben wollen. Diese Behauptung haben sie allerdings später widerrufen und angegeben, sie hätten damit lediglich ihre vormaligen Vermieter in Schwierigkeiten bringen wollen. In der Folgezeit haben sie dann zunächst verschiedene andere Quellen für den Erwerb dieser Summe angegeben, bis sie schließlich vollständig bestritten haben, jemals einen derartigen Betrag besessen zu haben. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung spricht allerdings, dass sie diese erst vorgetragen haben, nachdem ihnen die sozialhilferechtliche Konsequenz des Besitzes einer solchen Summe deutlich geworden ist. Allein diese nicht plausibel aufgeklärten Widersprüche wecken schon erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vortrages der Kläger und bestätigen die Vermutung, dass ihnen durchaus Geldmittel ungeklärter Herkunft zugeflossen sind. Dabei mag es zutreffen, dass die erste Angabe, es handele sich um Spenden", der Wahrheit entsprochen hat; dafür spricht jedenfalls, dass die Klägerin zu 1. mit ihren Kindern, den Klägern zu 2. bis 5., ausweislich eines hierüber in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerkes beim Erbitten solcher Spenden" gesehen worden ist.
26Für den Besitz nicht angegebener Einkünfte spricht ferner, dass die Kläger sich verschiedene kostenträchtige Konsumgüter wie beispielsweise einen Fernseher, einen Computer (PC) und eine Satellitenschüssel haben leisten können, ohne dass hierfür Mittel vom Beklagten geflossen sind, sowie des Weiteren, dass den wenigen von ihnen vorgelegten Kontoauszügen Ausgaben zu entnehmen sind, die sich nicht ohne weiteres von den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz tragen lassen, wie beispielsweise Beiträge für die Musikschule und Zahlungen für vergleichsweise kostenaufwendige Kosmetika. All dieses wie auch der Umstand, dass sie über einen längeren Zeitraum eine sozialhilferechtlich unangemessen hohe Miete bezahlen konnten, die nicht in voller Höhe vom Antragsgegner übernommen wurde, und darüber hinaus insoweit sogar noch eine Mieterhöhung akzeptiert und bezahlt haben, macht deutlich, dass die von ihnen behauptete Mittellosigkeit nicht den Tatsachen entsprechen kann. Die daraus resultierenden Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit werden schließlich dadurch verstärkt, dass die Kläger sich nachhaltig und ohne Angabe plausibler Gründe weigern, dem Beklagten durch Vorlage ihrer Kontoauszüge oder Genehmigung der Einholung einer Bankauskunft Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum zu geben. Ihre im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu gegebenen Erläuterungen, sie hielten Sozialhilfe für einen Verstoß gegen die Genfer Konvention und wollten lieber arbeiten, dürften dies aber nicht, sowie ferner, die Unterlagen seien von ihnen vollständig vorgelegt, aber vom Beklagten vernichtet worden, entbehren jeder Grundlage und vermögen nicht zu überzeugen.
27Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unklar geblieben sind mit der Folge, dass die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bestehen bleiben, die wiederum einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausschließen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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