Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 3540/02
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie auf die Hauptsacheerledigung entfallen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten - soweit sie auf die streitige Entscheidung entfallen - vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beklagte ist die berufsständische öffentliche Berufsvertretung der Apotheker, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der der Kläger, approbierter Apotheker und Inhaber einer Apotheke in Minden, als Pflichtmitglied angehört. Die Beklagte ist zusammen mit weiteren 16 Apothekerkammern sowie der 17 auf Kammerbezirksbasis organisierten Apothekervereine/-verbände der Länder Mitglied in der Beigeladenen zu 1., einem nicht rechtsfähigen Verein. Gem. § 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1. bezweckt diese die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie auf der Basis von Kammerbezirken organisiert sind. Gem. § 1 Abs. 2 der Satzung können sich innerhalb der Beigeladenen zu 1. die Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände je zu einer Organisation (Bundesapothekerkammer und Deutscher Apothekerverband e. V.) zusammenschließen. Die Zuständigkeit der Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände sowie die ihrer Zusammenschlüsse werden durch die Zugehörigkeit zur Bundesvereinigung nicht beschränkt. Die Beklagte erwarb in der Vergangenheit ein Stammaktienpaket an der Beigeladenen zu 2.. Gem. des Gesellschaftervertrages/Satzung der Beigeladenen zu 2. in der Fassung vom 6. Juli 2002 ist Gegenstand des Unternehmens - die umfassende wirtschaftliche Beratung und die Erbringung sonstiger Dienstleistungen für insbesondere im Gesundheitswesen tätige Unternehmen und Organisationen, - der Handel mit sowie der Vertrieb von Hard- und Software und anderer Einrichtungs- und Ausstattungsgüter, - der Handel mit Gegenständen des Apothekerbedarfs und des Bedarfs anderer Unternehmen, - die Erfassung und Verarbeitung von Daten. Mit Schreiben vom 17. April 2002 (Az. 45 Js 332/01) teilte die Staatsanwaltschaft Münster der Beklagten mit, dass ein vom Kläger mitangestrengtes Ermittlungsverfahren gerichtet gegen den Präsidenten der Beklagten sowie gegen Mitglieder des Vorstandes wegen einer vermeintlich gesetzeswidrigen Haushaltsführung wegen der Verwendung von Beitragseinnahmen für Beteiligungen an der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Darüber hinaus erhob der Kläger gegen mehrere Beitragsbescheide der Beklagten beim Verwaltungsgericht Minden unter den Aktenzeichen 3 K 488/02, 3 K 2164/02, 3 K 2514/02, 3 K 3047/03, 3 K 3590/02, 3 K 4228/03 und 3 K 5620/03 Klage wegen einer satzungsfremden Verwendung von Beitragsgeldern. Über diese Klagen wurde bislang nicht entschieden. Der Kläger hat am 11. Oktober 2002 Klage mit den Begehren des Austritts der Beklagten aus der Beigeladenen zu 1. und der Aufgabe der Beteiligung an der Beigeladenen zu 2. erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagte überschreite durch die Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1., einem nicht rechtsfähigen Verein, die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sei nicht auf die in § 6 HeilBerG genannten öffentlich rechtlichen Aufgaben beschränkt, sie diene insbesondere der Standespolitik. Dies werde schon an dem Namen ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände" deutlich. Die Beigeladene zu 1. verfolge darüber hinaus in unzulässiger Weise gewerbliche Zwecke. Sie stehe u.a. im wirtschaftlichen Zusammenhang mit zahlreichen gewerblichen Unternehmen. Auch der außerordentliche Vermögens- und Einnahmezuwachs in den letzten 10 Jahren sei mit der Beschränkung auf die in § 6 HeilBerG genannten Aufgaben nicht vereinbar. Trotz dieses Zuwachses führe die Beigeladene zu 1. weder Mittel an ihre Mitglieder zurück, noch beschränke sie die Höhe der jährlichen Zuschüsse der Beklagten. Sie sammele vielmehr Geld für nicht durch § 6 HeilBerG vorgeschriebene Aufgaben an. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beigeladene zu 1. mit verschiedenen ihrer Unternehmungen in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu ihm, dem Kläger, stehe. Ferner überschreite die Beklagte die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben dadurch, dass sie sich mit ihrer Beteiligung an der Beigeladenen zu 2. an einem privatwirtschaftlichen Unternehmen beteilige, dessen Unternehmensgegenstand sich gerade nicht in der Erbringung von Leistungen für ihre Zwangsmitglieder erschöpfe, sondern sich darüber hinaus auf alle weiteren Leistungserbringer des Gesundheitswesens erstrecke. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17. Mai 2005 mitgeteilt, dass sie mit Vertrag vom 12. April 2005 ihr gesamtes Stammaktienpaket an der Beigeladenen zu 2. an die RZV Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Münster veräußert und übertragen habe. Der Kläger und die Beklagte haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der vom Kläger begehrten Aufgabe der Beteiligung an der Beigeladenen zu 2. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, aus der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände - auszutreten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. und die Beteiligung an der Beigeladenen zu 2. von der Aufgabenzuweisung des § 6 HeilBerG umfasst seien. Bei der Auslegung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG sei von dem maßgeblichen Berufsbild des Apothekers auszugehen. Gemäß § 1 Bundesapothekerordnung sei der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Der Begriff der gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung enthalte die Summe aller beruflichen Belange der Mitglieder der Kammern. Auf Grund von § 300 Abs. 2 SGB V sei auch die Beteiligung an Rechenzentren als Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder anzusehen. Unerheblich sei, dass andere Mitglieder der Beigeladenen zu 2. mit ihrer Beteiligung andere Interessen verfolgten. Die Beigeladene zu 1., die keinen Antrag stellt, trägt vor: Ihre Aufgabenwahrnehmung werde vollständig von den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder gedeckt. In dem von den Heilberufs- und Kammergesetzen gesteckten Rahmen konzentriere sich die Bundesapothekerkammer stärker auf fachspezifische Themen wie etwa die Fort- und Weiterbildung und die Erstellung von Qualitätssicherungsleitlinien. Der Deutsche Apothekerverband e.V. nehme vor allem Aufgaben als Spitzenorganisation nach § 129 SGB V wahr. Sie, die Beigeladene zu 1., nehme demgegenüber übergreifende berufspolitische Themen in den Blick. Soweit der Kläger angeblich überhöhte Beitragszahlungen ihrer Mitgliedsorganisationen rüge, gehe diese Rüge fehl. Ihr Haushalt werde gemäß den Bestimmungen der Satzung und der Haushalts- und Kassenordnung aufgestellt und durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Er werde durch unabhängige Wirtschaftsprüfer testiert. Zudem seien die Kammern in der Lage, in der Mitgliederversammlung angesichts ihrer strukturellen Stimmenmehrheit gegenüber den Vereinen und Verbänden jegliche Überschreitung des ihnen vorgegebenen Aufgabenkreises zu unterbinden. Die Beigeladene zu 2., die ebenfalls keinen Antrag stellt, teilt mit, dass sich aus ihrer Sicht mit der Veräußerung der Aktien der Klageantrag betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Aufgabe der Beteiligung an ihr erledigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten und der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Minden 3 K 488/02, 3 K 2164/02, 3 K 2514/02, 3 K 3047/03, 3 K 3590/02, 3 K 4228/03 und 3 K 5620/03.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit der Kläger und die Beklagte es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger kann sein Begehren zwar zulässigerweise im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Der Zulässigkeit steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger vor Erhebung der Klage bei der Beklagten keinen förmlichen Antrag auf Austritt aus der Beigeladenen zu 1. gestellt hat. Ob dem Prozessrecht und dem hier einschlägigen materiellen Recht das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung zu entnehmen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Kläger sowohl durch das angestrengte Strafverfahren als auch durch die beim Verwaltungsgericht Minden erhobenen Klagen gegenüber der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen deren Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. wendet. Der Kläger ist auch klagebefugt. Eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs.1 GG ist jedenfalls insoweit möglich und denkbar, als die behauptete Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenkreises der Beklagten den mit der Kammer- Pflichtmitgliedschaft des Klägers verbundenen Freiheitseingriff in unzulässiger Weise erweitern könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni.1986 - 1 C 9.86 -, NJW 1987, S. 337 (338); OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 -, NWVBl. 2000, S. 425 (426, 428); Hess. VGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - 11 UE 4505/98 -. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch gegen die Beklagte auf Austritt aus der Beigeladenen zu 1.. Art. 2 Abs. 1 GG setzt der Einrichtung öffentlich-rechtlicher Verbände mit Zwangsmitgliedschaft Grenzen. Die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes ist danach nur zur Verwirklichung von Aufgaben zulässig, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege der privaten Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Art. 2 Abs. 1 GG schützt aber nicht nur vor der Zwangsmitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband, vielmehr unterliegt auch die nachfolgende Tätigkeit des Zwangsverbandes dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 -, a.a.O., S. 425 (427) und Hess. VGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - 11 UE 4505/98 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Hieraus folgt, dass die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. nur dann mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist und keine Rechte des Klägers verletzt, wenn diese innerhalb des der Beklagten gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiches liegt, wenn sie erforderlich und angemessen ist, um die zugewiesenen Aufgaben zu fördern und zu wahren und nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des einzelnen Kammermitgliedes auf freie Ausübung seines Berufs eingreift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9.86 -, a.a.O. S. 337 (338) sowie Urteil vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56.79 -, BVerwGE 64, S. 298 (301 f.); OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 -, a.a.O., S. 425 (427); Hess VGH, a.a.O.. Ausgehend hiervon ist die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. nicht zu beanstanden. Die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. fällt in den Aufgabenkreis, der der Beklagten gesetzlich durch das HeilBerG in der seit dem 17. März 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 1. März 2005 (GV.NRW. S. 148) zugewiesen ist. § 6 HeilBerG regelt die Kammeraufgaben abschließend und umfassend. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, der ein auf die Normierung von Regelbeispielen hinweisendes "insbesondere" (anders noch der FDP-Entwurf-LT-Drs. 2/78) zu Beginn des Zuständigkeitskataloges nicht enthält. Damit wird zugleich der Körperschaftszweck der Beklagten abschließend festgelegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 -, a.a.O., S. 425 (427). Aufgaben der Kammern als berufliche Vertretungen der Apotheker und Apothekerinnen (§ 1 Nr. 2 HeilBerG) sind - abgesehen von hier nicht weiter zu erörternden Regelungen - nach § 6 Abs. 1 HeilBerG 1. ..., 2. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen, 3. ..., 4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben..., 5. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen zu fördern und zu betreiben..., 6. für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen ..., 7. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen, 8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen..., 9. ..., 10. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen, 11. ..., 13. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren. Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 2 HeilBerG vor, dass die Staats- und Gemeindebehörden den Kammern Gelegenheit geben sollen, sich über die Fragen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, zu äußern. Ihnen kann ebenfalls die Möglichkeit einer Beteiligung an der Willensbildung im Gesundheits- und Veterinärwesen eingeräumt werden. Ferner sind nach § 25 HeilBerG die Kammern zur gemeinsamen Beratung und Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet. Soweit die Aufgabenzuweisung in Form der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe erfolgt (z.B. Wahrnehmung der beruflichen Belange"), sind diese wegen der aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Pflichtmitgliedschaft dahingehend auszulegen, dass nur solche Belange erfasst sind, die in der öffentlichen Aufgabenstellung der Kammern begründet sind, d.h. bei denen es sich der Art nach um Aufgaben handelt, an deren Erfüllung ein gesteigertes Gemeinschaftsinteresse besteht. Innerhalb dieser durch das HeilBerG gezogenen Grenzen der Betätigung bewegt sich die Beigeladene zu 1.. Ein Vergleich der Satzung der Beigeladenen zu 1. vom 30. Juni 1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 2003, zeigt, dass der dort benannte Aufgabenbereich mit der gesetzlichen Aufgabenumschreibung der Beklagten in §§ 6, 25 HeilBerG übereinstimmt. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. beschränkt sich satzungsgemäß auf die Wahrnehmung gruppenspezifischer Interessen der Angehörigen der Beklagten. So nennt § 1 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1. als Zweck der Bundesvereinigung die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/- verbände in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Aufgabenbeschreibung unterscheidet sich in der Wahrnehmung von beruflichen Belangen bzw. gemeinsamen Interessen inhaltlich nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG. Ebenfalls als Wahrung beruflicher Belange i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 13 HeilBerG ist die in § 1 Abs. 3 a der Satzung der Beigeladenen zu 1. beschriebene Aufgabe anzusehen, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsorganisationen der Bundesvereinigung zu vermitteln, sie zu beraten und über alle für den Apotheker wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, des Arzneimittelwesens, des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu unterrichten. Die Beigeladene zu 1. hat damit die Aufgabe übernommen, den Informationsfluss zwischen ihren Mitgliedsverbänden zu organisieren und bei diesen einen gleichen Informationsstand im Hinblick auf allgemeine Entwicklungen im Gesundheitswesen herzustellen. Ebenfalls vergleichbar ist die in §§ 6 Abs. 2, 25 HeilBerG benannte Aufgabe der Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung mit der "Verhandlungsaufgabe" in § 1 Abs. 3 b der Satzung der Beigeladenen zu 1.. Dort ist umschrieben, die Bundesvereinigung solle in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Mitgliedsorganisation hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, welche mit Fragen der Arzneiversorgung zu tun haben, verhandeln. Der Wahrung beruflicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG zuzuordnen sind ferner die in der Satzung der Beigeladenen zu 1. umschriebenen Aufgaben in § 1 Abs. 3 c und e. Die Pflege von Beziehungen zur wissenschaftlichen Pharmazie und zu weiteren pharmazeutischen Organisationen sowie die Entwicklung einheitlicher Grundsätze für die Tätigkeit der Apotheker sind legitime Ziele im Interesse einer effizienten Kammerarbeit. Gleiches gilt für das von der Beigeladenen zu 1. verfolgte Ziel, die Zusammengehörigkeit aller Apotheker zu wahren und zu pflegen. Dies deckt sich - was den Adressatenkreis betrifft - teilweise zugleich mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 8 HeilBerG umschriebenen Aufgabe der Beklagten, für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen zu sorgen. Die Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. ist auch im Übrigen recht- und verhältnismäßig. Die prinzipielle Befugnis zur berufsständischen Interessenvertretung umfasst auch die Mitgliedschaft in einem einschlägigen privatrechtlichen Interessenverband. Soweit - wie hier - das Gesetz keine entgegenstehende Regelung trifft, steht es in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich im Ermessen der Beklagten, auf welche Weise sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 -, DVBl. 2001, S. 139 (141); Tettinger, Kammerrecht, 1997, S. 152 f.. Der auf Grund übereinstimmender Interessenlagen in der Beigeladenen zu 1. erfolgte Zusammenschluss mit weiteren Apothekerkammern und Apothekervereinen/-verbänden stellt grundsätzlich ein adäquates Mittel zur Wahrnehmung der der Beklagten nach dem HeilBerG obliegenden Aufgaben dar. Er ermöglicht es der Beklagten, eigene Interessen und Zielvorstellungen effektiv und überregional zum Ausdruck zu bringen. Die nach § 6 HeilBerG zulässige Wahrnehmung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. verliert auch nicht deshalb ihren sachlichen Bezug zu dem legitimen Funktionszweck der Beklagten, weil sich innerhalb der Beigeladenen zu 1. die Apothekerkammern zur Bundesapothekerkammer und die Apothekervereine/-verbände zum Deutschen Apothekerverband e.V. zusammengeschlossen haben (§ 1 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1.). Existenz der und die Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. bestehen, wie § 1 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1. zeigt, rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Bestand der Bundesapothekerkammer und dem Deutschen Apothekerverband e.V.. Nach § 2 der Satzung des Deutschen Apothekerverbandes e.V. bezweckt der Verein innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Apothekerschaft, insbesondere der öffentlichen Apotheken. Dem HeilBerG lässt sich nicht entnehmen, dass diese Interessen nicht auch Gegenstand der Aufgabenzuweisung der Beklagten in § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG sein können. Im Übrigen ist gerade die Zusammenarbeit der Apothekerkammern mit den Apothekenverbänden zur Wahrung der Belange der Kammerangehörigen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG geeignet, da hierdurch das gesamte Spektrum der den Berufsstand betreffenden Interessen abgedeckt werden kann, denn nur die Verbände nehmen Aufgaben im Bereich des Sozialversicherungsrechts wahr und sind insbesondere am Abschluss von Verträgen nach § 129 SGB V beteiligt. Vgl. Kluth, Rechtsgutachten, Zur Frage der verfassungs- und kammerrechtlichen Zulässigkeit der Mitgliedschaft von Landesapothekerkammern in der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände - ABDA-, August 2004, S. 40. Durch die Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. hat die Beklagte auch nicht ohne die dazu erforderliche gesetzliche Ermächtigung Aufgaben an die Beigeladene zu 1. übertragen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1. werden die Zuständigkeiten der Kammern und Apothekervereine/-verbände durch die Zugehörigkeit zur Beigeladenen zu 1. nicht beschränkt. Die Beigeladene zu 1. handelt im gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten auch nicht wie bei einer Aufgabenübertragung an Stelle der Beklagten. Die Mitgliedschaft der Beklagten bei der Beigeladenen zu 1. ist vielmehr ein Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte selbst. Die Kammer kann schließlich auch in dem Umstand keine Aufgabenüberschreitung durch die Beklagte erkennen, dass sich die Beigeladene zu 1. durch die mit ihr verbundenen Unternehmen wirtschaftlich in gewissem Umfang dadurch betätigt, dass sie u. a. den Mitgliedern der Beklagten - mittelbar über die von ihr gehaltenen Unternehmen - Servicefunktionen anbietet und damit zwangsläufig in Konkurrenz zu anderen Unternehmen tritt. Es obliegt grundsätzlich der - demokratisch legitimierten - Entscheidung der Beklagten, ob sie Leistungen für ihre Mitglieder am günstigsten selbst, durch eigene Unternehmen oder durch Beteiligungen an Unternehmen erfüllt. Allerdings müssen sich alle Aktivitäten der Beklagten - sowohl eigene als auch solche, an denen sie sich wirtschaftlich beteiligt - im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung halten. Die Beklagte darf durch die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte keinen Zuwachs an Aufgaben herbeiführen. Vgl. Starck, Die Wahrnehmung von Kammeraufgaben durch Handelsgesellschaften - dargestellt am Beispiel der Apothekerkammern - in: Freiheit und Verantwortung im Verfassungsstaat, Festgabe zum 10-jährigen Jubiläum der Gesellschaft für Rechtspolitik, München 1984, S. 438. Es existiert für öffentlich rechtliche Körperschaften auch kein Verbot der Gewinnerzielung. Vgl. Tettinger, a.a.O., S. 154 f. Die Führung bestimmter vom Kläger benannter wirtschaftlicher Unternehmen als Handelsgesellschaften durch und über die Beigeladene zu 1. kann allenfalls dann bedenklich sein, wenn allein die Erzielung von Gewinnen Zweck der Tätigkeit wird und der Zweck der Erfüllung von gesetzlichen Kammeraufgaben in den Hintergrund tritt. Vgl. dazu Starck, S. 440. Dass die Gewinnerzielung primäres Ziel der Beigeladenen zu 1. ist, lässt sich zunächst schon deshalb nicht feststellen, weil wesentliche Aufgaben der Beigeladenen zu 1. durch eigene Kommissionen und Ausschüsse (PR-Ausschuss, Kommission Deutscher Arzneimittel-Codex, Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker) und durch Kommissionen der Bundesärztekammer (z.B. Arbeitsgruppe Weiterbildung, Fachkommission Arzneimittelinformation, Arbeitsgruppe Leitlinien zur Qualitätssicherung, Arbeitsgruppe Berufsbild des Apothekers) und des Deutschen Apothekerverbandes (z.B. Verhandlungskommission) wahrgenommen werden. Schwerpunktmäßig handelt es sich um Aufgaben, die der Information, der Fortbildung und der Qualitätssicherung dienen und an deren Erfüllung ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Die vom Kläger benannten wirtschaftlichen Betätigungen der Beigeladenen zu 1. unterfallen, soweit sie nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung noch der Beigeladenen zu 1. zuzuordnen sind, ferner dem Aufgabenbereich der Beklagten. Ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen handelt es sich beim Govi-Verlag, einer 100%-igen Tochter der Beigeladenen zu 1., um ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt eindeutig auf pharmazeutischem Gebiet liegt und dessen Tätigkeitsbereich dem § 6 HeilBerG zugeordnet werden kann. Soweit man über diesen Verlag außer pharmazeutischer Fachliteratur auch gesundheitsbezogene Publikumsbücher beziehen kann, ist diese "Randbetätigung" rechtlich ebenso unschädlich, wie das bei dem unterhaltenden und dem Anzeigenteil einer berufsständischen Zeitschrift der Fall ist. Vgl. Bay. VG München, Urteil vom 20. Juli 2004 - M 16 K 03.1269 -; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2004 - 4 K 4796/03 - . Die Werbe- und Vertriebsgesellschaft (WuV GmbH), ebenfalls eine 100%-ige Tochter der Beigeladenen zu 1, stellt Informationsmaterial über Arzneimittel und Werbemittel für Apotheker her und führt Fortbildungsveranstaltungen durch (vgl. ABDA Jahresbericht 2003/2004, S. 68). Die Betätigung der WuV GmbH in dem Bereich der Telematik dient nach der Darstellung auf S. 68 des Jahresberichtes 2003/2004 der Errichtung einer Kommunikationsplattform für das Gesundheitswesen, aktuell der Einführung eines elektronischen Rezeptes in Verbindung mit der Arzneimitteldokumentation und der Gesundheitskarte. Diese Aufgaben haben einen direkten Bezug zur Berufstätigkeit der Kammermitglieder und zu den Kammeraufgaben der Information und Qualitätssicherung. Vgl. auch Bay. VG München, Urteil vom 20. Juli 2004 - M 16 K 03.1269 - sowie VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2004 - 4 K 4796/03 - . Soweit die von der WuV GmbH getragene ABDATA-Pharma-Daten-Service die bei ihr vorhandenen Informationen über Arzneimittel auch Ärzten zur Verfügung stellt, ist dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Zusammenarbeit von Apothekern und Ärzten für eine geordnete Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und für die Qualitätssicherung unerlässlich ist. Für die Tätigkeit der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten (IFA GmbH), deren Aufgabe das Erheben, Speichern und Bearbeiten packungsbezogener und verwaltungstechnischer Arzneimitteldaten ist (vgl. ABDA, Jahresbericht 2003/2004, S. 69), gelten die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise. Mit dem Anbieten bzw. Vermitteln von berufsbezogenen Versicherungen (vgl. ABDA, Jahresbericht 2003/2004, S. 69: Versicherungsschutz für Zustelldienste, Filialapotheken, Internetaktivitäten) durch die Versicherungsvermittlung für Apotheker GmbH (V.f.A.), werden die beruflichen Belange der Apotheker im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 11, Abs. 3 HeilBerG gefördert. Dies gilt ebenso, soweit die Versicherungen der Abdeckung von Risiken aus dem privaten Lebensbereich (z.B. Altersvorsorge) der Kammerangehörigen und ihrer Familienmitglieder dienen. Soweit der Kläger personelle Verflechtungen der im (Mit-)Eigentum der Beklagten, der Beigeladenen und des Deutschen Apothekerverbandes e.V. stehenden Unternehmen beanstandet, führt dies gleichfalls nicht zu einer unzulässigen Aufgabenüberschreitung der Beklagten. Etwaige Interessenkollisionen können im Übrigen im Wege und mit den Mitteln der verbandsinternen Kontrolle, also über die zuständigen Gremien in der Beklagten und der Beigeladenen zu 1., gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, ausgeräumt werden. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Austritt aus der Beigeladenen zu 1. folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zur finanziellen Unterstützung der Beigeladenen zu 1. verpflichtet ist. Das Abführen von aus Kammerbeiträgen herrührenden Geldern ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. den Mitgliedern der Beklagten zu Gute kommen und deren Tätigkeit - wie ausgeführt - von der Aufgabenkompetenz der Beklagten gedeckt ist. Abgesehen davon müsste die Beklagte einen Teil dieser Aufgaben ansonsten selbst wahrnehmen mit der Folge, dass auch dann Kosten anfallen würden. Soweit der Kläger rügt, die an die Beigeladenen zu 1. erfolgten Zahlungen seien nicht erforderlich, um gebündelt öffentlich-rechtliche Aufgaben der Apothekerkammern wahrzunehmen, ist darauf zu verweisen, dass es dem Ermessen der Beklagten obliegt, zu entscheiden, wie und mit welchen Schwerpunkten sie die ihr nach dem HeilBerG obliegenden Aufgaben erfüllt. Dass die abgeführten Gelder in einem krassen Missverhältnis zu den Leistungen der Beigeladenen zu 1. stehen, hat der Kläger zudem selbst nicht substantiiert behauptet. Letztlich steht es ihm - ebenso wie den Mitgliedern der Beigeladenen zu 1. - auch frei, organintern auf die Mittelverwendung Einfluss zu nehmen und auf die Sanktionierung von Fehlverhalten hinzuwirken (z.B. durch eine Versagung der erforderlichen Vorstandsentlastung, Abberufung des Vorstandes etc.). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine übermäßige Vermögensanhäufung der Beigeladenen zu 1. rügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Mitfinanzierung der Beigeladenen zu 1. über einen Teil seines Beitrages finanziell in unzumutbarer Weise belastet wird, bestehen nicht. Ob und inwieweit die Höhe der Beiträge, die die Beklagte von ihren Mitgliedern erhebt, zu beanstanden ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahren zu tragen, soweit er mit seiner Klage erfolglos bleibt. Es entspricht jedoch der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, weil die Beklagte den Kläger mit der Veräußerung der Aktien klaglos gestellt hat. Abgesehen davon spricht - wie insbesondere das Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2003 zeigt - einiges dafür, dass der satzungsmäßige Gegenstand der Beigeladenen zu 2. - jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung - von der Aufgabenzuweisung der Beklagten nach dem HeilBerG nicht gedeckt war. Es besteht keine Veranlassung die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit dem Kläger bzw. der Beklagten aufzuerlegen, denn diese haben keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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