Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 3540/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie auf die Hauptsacheerledigung entfallen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten - soweit sie auf die streitige Entscheidung entfallen - vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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