Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 3592/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für die Fahrten des Klägers zur gemeinnützigen Arbeitsstelle in der Zeit vom 2. September 2002 bis zum 2. Dezember 2002.
3Der Kläger erhielt in der Vergangenheit - teilweise ergänzende - Sozialhilfeleistungen von dem Beklagten. Durch Bescheid des Beklagten vom 26. August 2002 wurde dem Kläger eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsgelegenheit gem. § 19 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für maximal 20 Stunden wöchentlich zugewiesen, nämlich die Mitarbeit im Arbeitslosentreff N". In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass dem Kläger neben der Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde auf Antrag erforderliche zusätzliche Leistungen für Fahrtkosten und Arbeitsmittel im Einzelfall gewährt werden könnten. Daraufhin beantragte der Kläger am 3. September 2002 die Bewilligung der Fahrtkosten in der Gestalt der Bus-Monatskarte zum Preis von 40,20 Euro bzw. der Neun-Uhr-Karte" zum Preis von 30,90 Euro zuzüglich Einzelabrechnung von Einzelfahrscheinen bei Fahrten vor 9.00 Uhr. Durch Bescheid vom 5. September 2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger die Mittel zum Erwerb der Neun-Uhr-Fahrkarte" und führte ergänzend aus, dass die Fahrtkosten nachträglich beginnend ab Antragstellung erstattet werden könnten, wenn es dem Kläger auf Grund seiner Arbeitszeiten möglich sei, diese Fahrkarte zu nutzen. Ergänzend führte der Beklagte aus, dass die Kosten nicht in voller Höhe erstattet werden könnten, da bereits ein Anteil in Höhe von 15,00 Euro für Fahrtkosten in den Regelsätzen enthalten sei. Auf diesen Bescheid bat der Kläger zunächst um nähere Erläuterungen zur Bemessung der Höhe der Regelsatzleistungen. Mit Schreiben vom 12. September 2002 erläuterte der Beklagte, dass Grundsatz bei der Bemessung der Regelsätze sei, dass der laufende Bedarf gedeckt werde. Es sei daher nicht möglich, die Regelsätze nach Anteilen aufzuschlüsseln. Entsprechend einer internen Verwaltungsvorschrift der Stadt Münster zu § 18 BSHG sei jedoch für die Stadt Münster verbindlich festgestellt worden, dass ein Anteil des Regelsatzes in Höhe von 15,00 Euro als Fahrtkosten zu bewerten sei. Daraufhin legte der Kläger am 4. Oktober 2002 Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. September 2002 mit der Begründung ein, dass die Berechnung der Stadt Münster betreffend die Fahrtkosten als Bestandteil des Regelsatzes rechtswidrig sei. Er beanspruche die Übernahme der vollen Fahrtkosten außerhalb der Regelsatzleistungen. Diesem Widerspruch gab der Beklagte durch Abhilfebescheid vom 17. Oktober 2002 statt und führte hierzu aus, dass dem Kläger die Fahrtkosten nach Vorlage der Fahrkarte rückwirkend zum 2. September 2002 erstattet werden würden. Gegen diesen Abhilfebescheid legte der Kläger am 26. November 2002 wiederum Widerspruch ein, mit dem er vortrug, dass er bereits zwei Monate lang Vorleistungen erbracht habe und nunmehr umgehend Fahrgeld vom Beklagten erhalten wolle. Hierzu wies der Beklagte mit Schreiben vom 28. November 2002 darauf hin, dass dem Kläger mit Abhilfebescheid vom 17. Oktober 2002 die Übernahme der Fahrtkosten ab Arbeitsaufnahme zugesichert worden sei. Ohne Vorlage der entsprechenden Fahrkarten sei eine Kostenerstattung jedoch nicht möglich.
4Daraufhin hat der Kläger am 2. Dezember 2002 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass es ihm als Empfänger ergänzender Sozialhilfe nicht zumutbar sei, das Fahrgeld für die Fahrten zur gemeinnützigen Arbeitsstelle vorzustrecken. Die Monatskarte für den Bus koste 41,50 Euro. Er habe die Strecke drei Monate lang mit dem Fahrrad zurück gelegt, da er diese Stelle als wichtig erachte und sich überdies habe positiv verhalten wollen. Auch das Fahrrad sei ein reguläres Beförderungsmittel für Fahrten zur Arbeitsstelle.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. September 2002 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 17. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Fahrtkosten für die von ihm mit dem Fahrrad zurück gelegten Fahrten zu seiner gemeinnützigen Arbeitsstelle für den Zeitraum von drei Monaten jeweils in Höhe der Kosten der Bus - Monatskarte zu gewähren.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung führt er aus, dass die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Dem Klagebegehren sei insoweit entsprochen worden, als dem Kläger zugesagt worden sei, Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Vorlage der entsprechenden Fahrkarten zu erstatten. Insoweit sei seinem Begehren mit dem angegriffenen Abhilfebescheid stattgegeben worden. Eine Fahrtkosterstattung für Fahrten mit dem Fahrrad komme nicht in Betracht, weil hierdurch keine zu erstattenden Kosten entstanden seien.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
13Soweit es um die Bewilligung von Mitteln für den Erwerb einer Bus- Monatsfahrkarte für den Zeitraum von September bis Dezember 2002 geht, in welchem der Kläger die ihm angebotene gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsgelegenheit angenommen und die entsprechenden Fahrten zu seiner Arbeitsstelle unternommen hatte, ist die Klage bereits unzulässig, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse an der Durchführung eines Klageverfahrens fehlt. Denn dem Kläger ist die begehrte Leistung durch den angegriffenen Abhilfebescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 bewilligt worden. Damit war das entsprechende Begehren des Klägers bereits vor Klageerhebung erfüllt worden.
14Soweit es dem Kläger um die - erneute - Bewilligung der entsprechenden Mittel für den Erwerb einer Busfahrkarte zu einem - späteren - Zeitpunkt nach Klageerhebung gehen sollte, fehlt es jedenfalls an einem entsprechenden Anspruch. Denn eine Bewilligung von Mitteln für Fahrtkosten zur Durchführung von Fahrten zur gemeinnützigen Arbeitsstelle setzt - ungeachtet aller sonstigen Voraussetzungen - jedenfalls voraus, dass überhaupt Fahrten zur einer gemeinnützigen Arbeitsstelle stattfinden. Der Kläger hat jedoch seine Arbeitsstelle im Arbeitslosentreff N" im Dezember 2002 aufgegeben und seither jedenfalls keine durch eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsleistung verursachten Fahrten dorthin mehr unternommen.
15Legt man das Klagebegehren entsprechend dem Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Klage aus, so spricht allerdings alles dafür, dass es dem Kläger im Ergebnis darum geht, noch nachträglich die Bewilligung von Mitteln für eine Busfahrkarte für die Fahrten zu erstreiten, die er im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Fahrrad durchgeführt hat, gleichsam als Surrogat für die ihm damals zwar bewilligten, aber nicht ausgezahlten Mittel. Auch insoweit fehlt es allerdings an einem entsprechenden Anspruch. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist schon nicht erkennbar. Gemäß der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ist einem Hilfesuchenden, für den Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen wird, entweder das übliche Arbeitsentgelt oder aber Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen zu gewähren. Letzteres war bei dem Kläger der Fall. Die ihm bewilligte Entschädigung für Mehraufwendungen soll grundsätzlich gerade dazu dienen, die durch diese Arbeitsgelegenheit entstehenden Mehrkosten, wozu auch etwaige Fahrkosten gehören, zu decken. Darüber hinaus hat der Beklagte dem Kläger noch zusätzlich die weiteren Kosten für den Erwerb einer Bus-Monatskarte bewilligt. Die Bewilligung von Leistungen für einen bestimmten Mehraufwand - hier die Bus-Monatsfahrkarte - setzt allerdings voraus, dass solche Mehraufwendungen überhaupt tatsächlich entstehen. Nimmt ein gemeinnütziger arbeitleistender Hilfesuchender keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch mit der Folge, dass auch keine Fahrtkosten hierdurch entstehen, kann er nicht gleichwohl eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung (- für einen demgemäß gar nicht entstandenen Mehraufwand -) in Anspruch nehmen. Soweit der Kläger meint, Mittel in Höhe der Kosten für eine Busfahrkarte erstreiten zu können, obgleich er den Weg mit dem Fahrrad zurück gelegt hat - gleichsam als eine allgemeine Fahrtkostenpauschale" -, verkennt er, dass eine solche Pauschale mit der ihm gewährten allgemeinen Mehraufwandsentschädigung abgegolten ist; ein darüber hinaus gehender Anspruch auf eine weitere Fahrtkostenpauschale" lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten.
16Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch nichts anderes daraus ergibt, dass der Beklagte die Leistungen an den Kläger zwar bewilligt, aber nicht vor der Arbeitsaufnahme auch ausgezahlt hat, der Kläger mithin hätte in Vorleistung treten und zunächst die Busfahrkarte kaufen müssen, um dann anschließend vom Beklagten eine entsprechende Erstattung zu erhalten. Diese Verfahrensweise des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Auf diese Weise wird seitens des Sozialhilfeträgers sichergestellt, dass er eine Mehraufwandsentschädigung für Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur dort leistet, wo ein entsprechender Mehraufwand auch tatsächlich entsteht. Der Kläger als Hilfeempfänger wurde hierdurch auch nicht unzumutbar belastet. Angesichts dessen, dass ihm die umgehende Erstattung des Betrages bereits bewilligt worden war sowie angesichts der nicht außergewöhnlich hohen Kosten für die Anschaffung der Bus-Monatsfahrkarte war es ihm zuzumuten, hinsichtlich dieses Betrages kurzfristig in Vorleistung zu treten; dies umso mehr, als nach der einschlägigen Vorschrift grundsätzlich vorgesehen ist, die Fahrtkosten von der Mehraufwandsentschädigung zu tragen, ohne dass eine gesonderte zusätzliche Erstattung für Fahrtkosten beansprucht werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagte tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - in anderen Fällen anders verfahren sein sollte und die entsprechenden Mittel vorab geleistet haben sollte, so dass dieser Frage auch nicht weiter nachgegangen werden brauchte.
17Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Klage schließlich auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Kläger damit im Wege einer allgemeinen Leistungsklage nur mehr die Auszahlung der mit den angegriffenen Bescheiden bewilligten Mittel erstreiten wollte, weil die Voraussetzung, an die der Beklagte die Auszahlung geknüpft hat, nämlich Kauf und Vorlage der entsprechenden Bus - Monatskarte, nicht erfüllt sind.
18Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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