Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 5575/03

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.986,54 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage für den Zeitraum vom 01. September 2001 bis zum 31. August 2002 betreffend die Hilfemaßnahme T. S. zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.


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