Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 2497/04
Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf ihren am 00.00.0000 gestellten Antrag zu verlängern.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf ihren am 00.00.0000 gestellten Antrag zu verlängern.
2Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4Tatbestand
5Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der ihr 00.00.0000 erteilten Aufenthaltserlaubnis und begehrt zugleich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer solchen.
6Die 00.00.0000 geborene Klägerin ist thailändische Staatsangehörige. Am 00.00.0000 stellte ihr die Deutsche Botschaft in C. mit Blick auf eine Einladung ihres in Berlin lebenden Landsmannes T. X. ein vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 gültiges 90-Tage-Schengen-Visum nur für Besuchs- und Geschäftsreisen aus. Am 00.00.0000 reiste sie daraufhin über den Flughafen C1. -Tegel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00.00.0000 heiratete sie nach Vorlage einer am 00.00.0000 ausgestellten thailändischen Ledigkeitsbescheinigung den 00.00.0000 geborenen deutschen Staatsangehörigen S. I. und meldete sich am selben Tage rückwirkend zum 00.00.0000 bei der Stadt P. unter Angabe der Anschrift T1.----straße 5, 48607 P. an. Ebenfalls am selben Tage beantragte sie über die Stadt P. mit Blick auf die erfolgte Eheschließung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab als vorgesehenen Aufenthaltsort ihre Meldeanschrift an. Unter der Anschrift T1.----straße 5" waren zu jener Zeit ihr Ehemann und dessen Eltern gemeldet. Am 00.00.0000 erteilte der Beklagte ihr eine bis zum 00.00.0000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Oktober 2001 reiste Frau Q. Z. -X1. - nach Angaben des Ehemannes der Klägerin in seiner für Frau Z. -X1. abgegebenen Verpflichtungserklärung eine Cousine der Klägerin - in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich fortan (und bis heute) unter der im Visumantrag angegebenen Zuzugsadresse T1.----straße 5 in P. auf. Am 00.00.0000 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu sprach sie in Begleitung ihres Ehemannes sowie von Frau Z. -X1. bei der Stadtverwaltung P. vor. In ihrem Verlängerungsantrag gab sie u. a. an, bei der Firma D. D1. O. G. , X2. T2. 30" in C1. beschäftigt zu sein. Wie anschließende Erkundigungen des Beklagten bei der Stadt P. ergaben, waren sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann bereits seit dem 00.00.0000 mit Nebenwohnsitz in C1. unter der Anschrift I1.----- straße 15, 00 C1. gemeldet. Der von der Klägerin später (am 00.00.0000) vorgelegte Mietvertrag datiert vom 00.00.0000 und hat eine Zweizimmerwohnung zum Gegenstand. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann am 00.00.0000 gegenüber dem Beklagten schriftlich erklärt hatten, dass ihre eheliche Lebensgemeinschaft derzeit bestehe, und die Klägerin hierbei auch die Adresse ihrer Nebenwohnung angegeben hatte, verlängerte der Beklagte am selben Tage die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin, und zwar bis zum 00.00.0000.
7Nachdem - auch - das Finanzamt T3. dem Beklagten im Rahmen eines Amtshilfeersuchens vom 00.00.0000 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin in C1. tätig sei, nahm der Beklagte im O1. 2002 wegen des Verdachts des Vorliegens einer Scheinehe" eigene Ermittlungen auf und lud die Eheleute zu einem Gespräch. Im Vorfeld des nach anfänglicher Weigerung der Klägerin zustande gekommenen Termins erklärte der Ehemann der Klägerin u. a., dass die Klägerin am Wochenende oft in P. sei und dass er am Wochenende viel unterwegs und auch öfter in C1. sei.
8Bei der Vorsprache der Eheleute bei dem Beklagten am 00.00.0000 begründete dieser ausweislich der behördlichen, auch von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichneten Niederschrift zunächst seinen Verdacht einer Scheinehe" (Antritt einer Arbeitsstelle kurz nach der Eheschließung in C1. , Meldung der Cousine der Klägerin unter der Meldeanschrift der Eheleute). Sodann wurde zunächst die Klägerin ohne Beisein ihres Ehemannes befragt. Hierbei gab sie u. a. an, dass sie ihren späteren Ehemann direkt nach ihrer Einreise kennengelernt habe. Er habe nämlich ihre Schwester aus N. (L. T4. ), die sie in C1. abgeholt habe, aus Gefälligkeit dorthin und wieder nach N. gefahren. Sie habe keine Bedenken gehabt, schon nach kurzer Zeit des Kennenlernens zu ihrem späteren Ehemann zu ziehen, weil ihre Schwester ihn schon länger gekannt und auch von seiner Arbeitsstelle gewusst habe. Schon im Januar 0000 habe ihr Ehemann sie zu dem Sprachkurs bei der I2. in C1. angemeldet, mit dem sie kurz nach der Heirat, nämlich am 00 oder 00.00.0000 begonnen habe. Nachdem die Befragung der Klägerin bereits eine Stunde und 20 Minuten gedauert hatte, unterbrach der Ehemann der Klägerin die Befragung und verließ mit ihr für 15 Minuten das Dienstzimmer. Nach beider Rückkehr wurde der Ehemann der Klägerin in ihrem Beisein befragt. Hierbei führte er u. a. aus: Er habe die Klägerin am Tag ihrer Einreise kennengelernt. Er habe der Schwester der Klägerin, Nok T4. , die er seit einem halben Jahr kenne, den Gefallen getan, sie mit dem PKW nach C1. zu fahren. Nach gegenseitigen Besuchen habe er den Heiratsentschluss gefasst. Ein Gedanke, aber nicht der alleinige Grund sei dabei die begrenzte Gültigkeitsdauer des Visums der Klägerin gewesen. Diese habe die Idee einer Heirat gut gefunden; so hätten sie beide sich letztendlich gemeinsam zur Eheschließung entschlossen. Da er schon einmal verheiratet gewesen sei und nach der Scheidung große Probleme wegen des Eigentums an seinem Haus gehabt habe, habe er eventuelle Risiken durch einen Ehevertrag ausgeschlossen. Er sei ganz froh gewesen, dass die Klägerin nach ihrem Weihnachtsbesuch zunächst wieder nach C1. gegangen sei, weil er noch über eine Heirat mit ihr habe nachdenken wollen. In der Folgezeit sei die Klägerin zwischen C1. und P. hin und her gependelt. Er sei aber auch einige Male in C1. gewesen. Er meine, dass Herr G1. oder dessen Büro die Klägerin zum Sprachkurs angemeldet habe, mit dem diese noch Anfang 00.00.0000 angefangen habe. Im 00.00.0000 hätten er und die Klägerin sich entschlossen, dass diese eine Arbeit in C1. aufnehmen solle. Damals habe er selbst ins Auge gefasst, aus beruflichen Gründen nach C1. zu gehen, weshalb im 00.00.0000 auch der Nebenwohnsitz begründet worden sei. Die Überlegung, nach C1. zu wechseln, habe sich erst im T5. / 00.00.0000 erledigt. Am 00.00.0000 habe die Klägerin ihre auch jetzt noch ausgeübte Arbeit bei Herrn G2. (The Thai D. D1. , N1. T6. -Restaurant") aufgenommen. Die Eheleute besuchten sich regelmäßig. Er fahre einmal im Monat an einem Wochenende nach C1. . Die Klägerin komme etwa dreimal monatlich nach P. . Sie komme meist am Dienstag nach N. zu ihrer Schwester, wo er sie nach Feierabend treffe. Meistens am Donnerstag fahre sie dann zurück nach C1. . Am Freitag, den 00.00.0000, sei die Klägerin nach P. gekommen, und morgen früh (Freitag, den 00.00.0000) werde sie wieder nach C1. fahren. Auf weiteres Befragen gab die Klägerin an, dass ihre Cousine, der sie vertraue, mit ihnen wie in einer Wohngemeinschaft lebe. Der Ehemann der Klägerin erklärte ferner, dass die Cousine seiner Frau mit ihnen im ersten Stock des Hauses wohne, aber natürlich über ein eigenes Schlafzimmer verfüge. Beide erklärten abschließend, trotz der räumlichen Trennung ständig miteinander Kontakt zu pflegen und keine Scheinehe" zu führen.
9Nachdem die Eheleute das Behördengebäude verlassen hatten, wurden sie von zwei Bediensteten des Beklagten verfolgt. Nach dem Inhalt eines hierzu gefertigten Vermerks vom 00.00.0000 fuhren die Eheleute mit einem weißen VW Passat zum Bahnhof C2. , wo sie einen blauen Rollkoffer und einen großen Karton aus dem Kofferraum nahmen und zum Bahnsteig gingen. Einige Zeit später sei der Ehemann der Klägerin offenbar mit deren Cousine aus dem Bahnhof gekommen und mit dieser davongefahren. Am darauffolgenden Tag fuhren die beiden Bediensteten zur Wohnung der Eheleute nach P. und klingelten dort um 6.30 Uhr. Die zur Tür gekommene Frau habe sich - so der Vermerk vom 28. Januar 2003 - als Cousine Z1. vorgestellt und angegeben, dass die Eheleute an jenem Morgen schon sehr früh nach C1. aufgebrochen seien. Der PKW des Ehemannes der Klägerin war nach den direkt im Anschluss um 7.00 Uhr gemachten Beobachtungen der beiden Mitarbeiter des Beklagten am Bahnhof N2. -M. abgestellt, von wo dieser nach seinen tags zuvor gemachten Angaben regelmäßig mit dem Zug zur Arbeit nach N. fuhr.
10Anfang Februar 2003 entnahm der Beklagte der von der Ausländerbehörde N. übersandten, die Schwester der Klägerin betreffenden Ausländerakte, dass Frau T4. am 00.00.0000 und am 00.00.0000 im Rahmen polizeilicher Barkontrollen bei der Ausübung der Prostitution angetroffen worden war.
11In der Folgezeit legten die Klägerin und ihr Ehemann diverse Unterlagen vor: Einen auf den 00.00.0000 datierten Anmeldungsvertrag der I2. , den bereits erwähnten Mietvertrag vom 00.00.0000, ein Schreiben der U. D. D1. vom 00.00.0000, in dem mit Blick auf verbesserte sprachliche Fähigkeiten die Bereitschaft zum Abschluss eines zweijährigen Lehrvertrages zur Ausbildung der Klägerin als Restaurantfachgehilfin bekundet wird, Presseartikel über das Restaurant Mao U. T6. und den am 00.00.0000geschlossenen Berufsausbildungsvertrag nebst IHK-Eintragungsbestätigung.
12Am 00.00.0000 erschien ein Herr I3. , ein Bekannter des Ehemannes der Klägerin, auf Aufforderung des Beklagten bei diesem und machte nach dem dort gefertigten Gesprächsvermerk, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nähere Angaben zu den Lebensverhältnissen der Eheleute und erklärte u. a., dass die Klägerin, so wie er es mitbekommen habe, 2 - 3 mal im Monat nach P. -X3. komme. Wie oft der Ehemann der Klägerin nach C1. fahre, könne er nicht sagen. Da er und der Ehemann der Klägerin im X4. Fußballverein tätig seien, bekomme er aber ab und an mit, dass dieser mal wieder unterwegs sei. Dass er nicht so oft nach C1. fahre, dürfe aber auch eine finanzielle Frage sein, da er seiner geschiedenen Ehefrau noch Unterhalt zahlen müsse. An diesem Wochenende sei die Klägerin aber z. B. in X3. gewesen und habe ihren Ehemann, der seit ein paar Tagen im Krankenhaus liege, dort besucht; das habe er mitbekommen. So wie er es mitbekommen habe, wolle die Klägerin in C1. eine Ausbildung im Gastronomiebereich machen und anschließend versuchen, sich selbständig zu machen.
13Frau T7. von dem Arbeitgeber der Klägerin erklärte auf telefonische Nachfrage des Beklagten am 00.00.0000 u. a.: Die Klägerin habe sich damals in dem Betrieb vorgestellt, und auch ihr Ehemann sei schon dort gewesen. Die oft nur kurzfristig festgelegten - Einsatztage der Klägerin seien nicht mehr feststellbar. Sie - Frau T7. - wisse aber, dass die Klägerin öfter zusamenhängend einige Tage frei nehme, um ihren Ehemann zu besuchen, der sich gelegentlich auch in C1. aufhalte.
14Eine telefonische Auskunft der I2. ergab nach einem Vermerk des Beklagten vom 11. Juni 2003, dass die Klägerin die Schule vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 und dann erneut vom 00.00.00 bis 00.00.0000 besucht habe; die erste Anmeldung sei durch Herrn G2. erfolgt.
15In einem von dem Beklagten am 00.00.0000 mit dem Ehemann der Klägerin geführten Telefonat erklärte dieser, dass die Klägerin die geplante Ausbildung wegen betrieblicher Probleme des Herrn G2. nicht aufnehmen und nach P. zurückkehren werde. In einem weiteren Telefonat am 00.00.0000 äußerte der Ehemann der Klägerin nach dem darüber gefertigten Vermerk des Beklagten u. a.: Ihm sei aufgefallen, dass die Klägerin bei der Befragung angegeben habe, mit dem Sprachkurs erst Ende Februar begonnen zu haben, während er angenommen habe, dass sie damit schon Anfang Januar begonnen habe. Außerdem räumte er auf Befragen ein, der Vater des Kindes zu sein, das die Cousine der Klägerin erwarte. Am 00.00.0000 erkannte er sodann die Vaterschaft hinsichtlich des erwarteten, nachfolgend am 00.00.0000 geborenen Kindes an. Zum 00.00.0000 wurde der Nebenwohnsitz in C1. abgemeldet.
16Unter dem 00.00.0000 erstattete der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft N. Strafanzeigen gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren (37 Js 592/03) nahmen die Eheleute mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 00 und 00.00.0000 wie folgt Stellung: Die von dem Beklagten angeführten Verdachtsmomente" seien weder einzeln noch in einer Gesamtschau geeignet, das Führen einer Scheinehe" zu belegen, sondern bloße Spekulationen. Sie hätten keine unterschiedlichen Wohnsitze, sondern beide in C1. lediglich einen Nebenwohnsitz, was sie dem Beklagten vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch bekanntgegeben hätten. Die tatsächliche räumliche Trennung, die das Vorliegen einer - dem Beklagten auch von unabhängiger Seite bestätigten - ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühre, finde ihren Grund in der seinerzeit beabsichtigten beruflichen Ausbildung der Klägerin in einem renommierten Lokal in C1. . Voraussetzung für die Ausbildung sei der Besuch der I2. gewesen. Ihre gegenseitigen Besuche während des Aufenthaltes der Klägerin in C1. seien auch durch Frau T7. und Herrn I3. bestätigt worden. Sie hätten langfristig geplant, ein thailändisches Restaurant gehobenen Standards in N. zu eröffnen. Wesentliche Widersprüche zwischen ihren Angaben lägen nicht vor; kleinere Unstimmigkeiten seien zum einen mit der räumlichen Trennung und zum anderen damit zu erklären, dass die Erinnerung aufgrund des zweijährigen zeitlichen Abstandes bei der Befragung bereits verblasst gewesen sein. Der Widerspruch hinsichtlich des Beginns des Sprachkurses sei so nicht gegeben. Der Ehemann der Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Sprachkurs bereits im Januar besucht habe; es sei offen geblieben, ob nicht der von der Klägerin angegebene Kursbeginn für sie der frühestmögliche gewesen sei. Es widerspreche auch keinesfalls jeglicher Lebenserfahrung, dass zwei sich liebende Menschen bereits kurz nach dem Kennenlernen heiraten. Da die Ehepartner des Englischen mächtig seien, hätten sie sich auch von Anfang an sprachlich miteinander verständigen können. Aus der Tatsache, dass die Klägerin sich am 00.00.0000 in den Zug gesetzt habe, könne nicht abgeleitet werden, dass sie bereits an diesem Tage nach C1. aufgebrochen sei. Unabhängig davon wäre auch eine Fahrt nach C1. schon an diesem Tage nicht geeignet, das Vorliegen einer Scheinehe" zu belegen. Das gelte in gleicher Weise für die außerehelichen Intimitäten des Ehemannes der Klägerin mit deren Cousine, die im übrigen auch nicht gegen den Fortbestand der Ehe sprächen. Am 00.00.0000 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einer strafbaren Handlung ein; die von dem Beklagten gegen den Einstellungsbescheid erhobene Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt I4. am 00.00.0000 als unbegründet zurück.
17Nachdem der Beklagte am 00.00.0000 einen Abschlussvermerk gefertigt hatte, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, und die Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis angehört hatte, nahm er mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 die der Klägerin am 00.00.0000 erteilte Aufenthaltserlaubnis zurück, forderte sie auf, bis zum 00.00.0000 aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach U1. oder in ein anderes zu ihrer Aufnahme bereites oder verpflichtetes M. an. Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung der Rücknahmeentscheidung führte er aus: Nach dem Ermittlungsergebnis sei es offensichtlich, dass die Eheschließung bereits bei der Einreise geplant gewesen sei und dass die Heirat allein der Sicherung eines Aufenthaltsrechtes gedient habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen worden sei. Die Notwendigkeit eines Sprachkurses und einer Aushilfstätigkeit in C1. sei auch heute nicht nachvollziehbar. Während der angeblichen Wochenend-Ehe habe offensichtlich nur eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Ehemann der Klägerin und ihrer Cousine bestanden. Die rechtswidrig erteilte Aufenthaltserlaubnis könne gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgenommen werden. Er habe hierbei dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes den Vorrang gegenüber den - nicht schutzwürdigen - privaten Interessen der Klägerin den Vorrang eingeräumt.
18Hiergegen erhob die Klägerin am 00.00.0000 Widerspruch und führte zur Begründung im Kern aus: Der Bescheid lasse jegliche Auseinandersetzung mit ihrem bisherigen Vorbringen vermissen. Ob die gewählte Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Ausbildung der Klägerin in C1. ) für den Beklagten nachvollziehbar sei, sei unerheblich; entscheidend sei insoweit allein, dass die bereits vorgetragenen vernünftigen Gründe hierfür vorgelegen hätte. Auch stehe das Führen einer außerehelichen Beziehung nicht dem einer ehelichen Lebensgemeinschaft entgegen.
19Am 00.00.0000 stellte die Klägerin bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (8 L 60/04) und wiederholte zur Begründung ihr bisheriges, auch gegenüber der Staatsanwaltschaft geleistetes Vorbringen. Ferner legte sie eine eidesstattliche Erklärung des Herrn I3. vom 00.00.0000 vor. Darin hieß es: Er kenne die Familie I. und wisse, dass die Eheleute ein Eheleben führten. Dies habe er dem Beklagten - auf Bitten der Leiterin der Ausländerbehörde desselben - bereits am 00.00.0000 mitgeteilt. Das Eilverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet und durch Beschluss des Gerichts vom 00.00.0000 eingestellt, nachdem der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung mit Blick auf die Entscheidung des Generalstaatsanwalts vom 00.00.0000 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt hatte.
20Noch während des Laufs des vorgenannten Eilverfahrens beantragte die Klägerin bei dem Beklagten am 00.00.0000 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
21Mit Bescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe aus den Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung zumindest während des Aufenthaltes der Klägerin in C1. nicht vorgelegen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die rechtswidrig erteilte Aufenthaltserlaubnis nebst Verlängerung zurückzunehmen, sei nicht zu beanstanden, zumal sich die Klägerin wegen der arglistigen Täuschung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Auch die Abschiebungsandrohung sei - trotz derzeit nicht vollziehbarer Ausreisepflicht - nicht zu beanstanden, weil sei bei Erlass der Verfügung rechtmäßig gewesen sei und die Ordnungsverfügung mit ihrer Bestands- oder Rechtskraft wieder vollziehbar sein werde.
22Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend im wesentlichen ausführt: Bereits die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens belege, dass aus den Fakten, die der insoweit beweispflichtige Beklagte ermittelt habe, keine hinreichenden Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Scheinehe" abgeleitet werden könnten. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die Stelle in C1. nicht verschwiegen. Zum einen sei nach erfolgter Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine entsprechende Mitwirkungspflicht nicht ersichtlich, und zum anderen hätte der Beklagte durch Einholung einer Meldeauskunft ohne weiteres in Erfahrung bringen können, dass sie vom 00.00.0000 an mit einem Nebenwohnsitz in C1. gemeldet gewesen sei. Die Aushilfstätigkeit in C1. habe sich gerade mit Blick auf die angestrebte Ausbildung im selben Betrieb als sinnvoll dargestellt. Schließlich sei auf den beide Eheleute als Mietpartei aufführenden Mietvertrag hinzuweisen, der für eine gemeinsame Nutzung der Wohnung und damit für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft spreche.
23Die Klägerin beantragt,
24die Verfügung des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 00.00.0000die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Verfügungen Bezug und macht ergänzend geltend: Auch mit der Klagebegründung habe die insoweit beweispflichtige Klägerin das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mindestens seit dem Datum der Ersterteilung nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht geschweige denn nachgewiesen. Zwar könne eine eheliche Lebensgemeinschaft auch bei fehlender häuslicher Gemeinschaft vorliegen, so z. B. bei einer berufs- oder ausbildungsbedingten Trennung; ihre Bejahung setze dann aber voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegten, der über ein bloßes Besuchen hinausgehe. Eine solche Beistandsgemeinschaft sei hier für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis P1. 0000(Abmeldung des Nebenwohnsitzes in C1. ) nicht nachgewiesen. Es verwundere, dass die Klägerin einen Sprachkurs und eine bloße Aushilfstätigkeit so weit entfernt von der ehelichen Wohnung aufgenommen und nicht auf näher zu P. liegende Möglichkeiten zurückgegriffen habe. Erstaunlich sei auch, dass die Aufnahme der Aushilfsstelle erst später als auf Erlangung eines Ausbildungsplatzes abzielend dargestellt worden sei. Die Klägerin habe auch nicht erklärt, weshalb sie Arbeitsstelle und Nebenwohnung in C1. bis zum Verlängerungsantrag verschwiegen habe. Dem Umstand, dass auch der Ehemann der Klägerin in dem Mietvertrag als Mieter genannt sei, komme letztlich keine Bedeutung zu, weil dies wohl der finanziellen Absicherung des Vermieters gedient haben werde und kein Indiz für eine gemeinsame Nutzung der Wohnung - außer bei gelegentlichen Besuchen - sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich die Eheleute während der maßgeblichen Zeit gelegentlich in P. oder in C1. getroffen hätten, wenn es die jeweiligen Berufstätigkeiten der beiden zugelassen hätten. Herr I3. habe insoweit lediglich zwei- bis dreimal stattfindende Besuche der Klägerin in P. bestätigen können und häufigere Besuche des Ehemannes der Klägerin in C1. für wenig wahrscheinlich gehalten. Die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wirke sich nicht auf die ausländerrechtlich zu klärende Frage des Vorliegens einer Scheinehe" aus, zumal die Staatsanwaltschaft nicht die Verwaltungsakten des Beklagten eingesehen habe.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft N. (000000) ergänzend Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet.
31Die auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000gerichtete, als Anfechtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist begründet. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Rücknahmeentscheidung und die ferner verfügte Abschiebungsandrohung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Soweit die Klägerin die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung begehrt, geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte sowohl die der Klägerin am 00.00.0000 erteilte Aufenthaltserlaubnis als auch deren Verlängerung vom 00.00.0000 zurückgenommen hat. Zwar gibt die Ordnungsverfügung in ihrem Tenor als Gegenstand der Rücknahmeentscheidung nur die am 00.00.0000 rechtswidrig erteilte Aufenthaltserlaubnis" an; der beigefügten Begründung und dem Umstand des Erlasses einer Abschiebungsandrohung ist aber zu entnehmen, dass der Beklagte - für die Klägerin erkennbar - die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes von Anfang an und für die Zukunft beseitigen wollte. Ferner stellt der Widerspruchsbescheid ausdrücklich klar (Seite 4, letzter Absatz), dass sowohl die Ersterteilung als auch die Verlängerung Gegenstand der Rücknahme waren. Die so verstandene Rücknahmeentscheidung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der herangezogenen und allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW
33- zur Anwendbarkeit des § 48 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder im Ausländerrecht unter der Geltung des Ausländergesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3/94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ 1995, 1119 = InfAuslR 1995, 349; vgl. nunmehr die klarstellende Regelung zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 AufenthG -
34nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die danach tatbestandlich erforderliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, die im Zeitpunkt seines Erlasses, d. h. von Anfang an gegeben sein muss
35- vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rdnr. 59; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 48 Rdnr. 22; speziell für die Anwendung des § 48 im Ausländerrecht (in Abgrenzung zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG): BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3/94 -, a. a. O. -,
36liegt hier weder hinsichtlich der Ersterteilung noch hinsichtlich der Verlängerung vor.
37Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war seinerzeit jeweils § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 AuslG. Nach diesen Regelungen war dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen für die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
38Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft erfordert jedoch nicht unbedingt durchgängig eine häusliche Gemeinschaft. Insbesondere können sich aus beruflichen oder ähnlich bedingten äußeren Zwängen verschiedene Wohnsitze ergeben, ohne dass damit die eheliche Lebensgemeinschaft in Frage gestellt sein muss. Erforderlich bleibt jedoch auch in derartigen Fällen eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer Beistandsgemeinschaft zwischen den Eheleuten. Leben diese räumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Eheleute gegenseitig Beistandsleistungen erbringen, eine gemeinsame Wirtschaftsführung betreiben, sich gegenseitig häufig besuchen und gemeinsame Kontakte zu Dritten wahrnehmen.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. P1. 1999 - 18 B 1190/98 - und vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl 2003, 33, m. w. N.
40Im Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts obliegt es der Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme und insbesondere auch die Tatsachen darzulegen, die die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts begründen. Kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden, so geht dies zu Lasten der - beweisbelasteten - Behörde.
41Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 48 Rdnr. 155 m. w. N.
42Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt grundsätzlich auch, wenn um die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis wegen des von der Behörde behaupteten (anfänglichen) Nichtbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft gestritten wird.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290 = AuAS 2000, 111 = NVwZ 2000, Beilage Nr. 10, 115 = FamRZ 2000, 882, und vom 23. August 2005 - 18 B 237/05 -.
44Bestehen indes nachträglich bekannt gewordene erhebliche Bedenken schon gegen das anfängliche Vorliegen des geltend gemachten Aufenthaltszwecks, so obliegt es ausnahmsweise dem Ausländer, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft darzutun und ggf. wenn nicht nachzuweisen so doch glaubhaft zu machen. Dass solche Bedenken bestehen, muß die Behörde in diesen Fällen allerdings substantiiert aufzeigen.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 18 B 1434/04 -, m. w. N. auf die Senatsrechtsprechung.
46In Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Beklagten schon nicht gelungen, in substantiierter Weise erhebliche Zweifel am anfänglichen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft darzutun geschweige denn das Vorliegen einer Scheinehe" zu irgendeinem Zeitpunkt zu beweisen. Abgesehen davon hat die Klägerin die von dem Beklagten geäußerten Zweifel durch plausible und auf Tatsachen gestützte Erklärungen ausgeräumt.
47Soweit der Beklagte seine Zweifel am anfänglichen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf das sehr bald erfolgte Zusammenziehen von Klägerin und ihrem späteren Ehemann und die Eheschließung schon etwa zweieinhalb Monate nach dem Kennenlernen stützt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es entspricht entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Frau, die auch noch aus einem anderen Kulturkreis stammt, nur wenige Wochen nach dem Kennenlernen zu einem ihr bis dahin völlig fremden Mann in dessen Wohnung zieht und diesen Mann nicht einmal 3 Monate später heiratet". Jedenfalls in der heutigen Zeit gibt es keine Regel, dass eine Heirat erst nach einer wie auch immer zu bemessenden hinreichenden Zeit des Kennenlernens erfolgen kann, um nicht der Qualifikation als Scheinehe" zu unterliegen, und der vom Beklagten gezogene Schluss, es könne nur eine Scheinehe" vorliegen, ist umso weniger überzeugend, als hier für die Klägerin und ihren späteren Ehemann wegen der kurzen Gültigkeitsdauer des Visums ein gewisser Entscheidungsdruck bestand. Außerdem trifft die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der spätere Ehemann der Klägerin sei dieser bei dem Zusammenziehen völlig fremd gewesen, so auch nicht zu. Zum einen hatten die späteren Eheleute sich zuvor bereits mehrfach besucht; zum anderen kann von einer völligen Fremdheit auch deshalb nicht die Rede sein, weil die Schwester der Klägerin den späteren Ehemann der Klägerin bereits seit einem halben Jahr kannte und die Klägerin deshalb mit Informationen über ihn versorgen konnte.
48Dass sich die Klägerin bereits bei ihrer Einreise im Besitz einer Ledigkeitsbescheinigung befand, belegt zwar, dass die Klägerin - möglicherweise auch vor dem Hintergrund der von ihrer Schwester gemachten Erfahrungen - auf eine Eheschließung in Deutschland hoffte oder sogar alles daran setzen wollte, eine solche zu erreichen. Keinesfalls kann diesem Umstand indes entnommen werden, dass die Klägerin und ihr Ehemann sich darin einig waren, keine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen und die Ehe allein zu dem Zweck zu schließen, der Klägerin ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Eine solche Annahme stellt sich vielmehr als bloße Spekulation dar, zumal die Klägerin und ihr Ehemann bei der Befragung ausführlich zu dem Heiratsentschluss Auskunft gegeben haben und der Ehemann der Klägerin hierbei auch freimütig eigene anfängliche Zweifel an einer Heirat geschildert hat.
49Soweit der Beklagte seine Zweifel am (anfänglichen) Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Erwägung begründen will, die Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der Eheschließung rechtfertige die Annahme, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann in den ersten Monaten ihrer Bekanntschaft nicht hätten verständigen und wirklich kennenlernen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass bei der - in deutscher Sprache erfolgenden - Eheschließung ein Dolmetscher benötigt wurde, belegt lediglich, dass die Klägerin zu jenem Zeitpunkt der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war, was von ihr auch nicht bestritten wird. Die weitergehenden Schlussfolgerungen des Beklagten erweisen sich wiederum als reine Spekulation, der die Klägerin mit der plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, dass sie mit ihrem Ehemann auf Englisch kommuniziert habe.
50Die Angaben der Eheleute bei der Befragung weisen, anders als der Beklagte offenbar meint, auch keine erheblichen Widersprüche auf und erlauben deshalb ebenfalls nicht den Schluss, es habe eine Scheinehe" vorgelegen. Hinsichtlich des einzigen nennenswerten Widerspruches - die unterschiedlichen Angaben zu dem Beginn des Sprachkurses (Klägerin: kurz nach der Heirat; Ehemann: Anfang 00.00.0000) - ist in Rechnung zu stellen, dass die Befragung erst rund zwei Jahre nach den erfragten Ereignissen stattgefunden hat, weshalb es einleuchtet, dass die Erinnerung beider an weniger bedeutende Geschehensabläufe bereits verblasst war. Außerdem ist es denkbar, dass Vertragsbeginn ( 00.00.0000) und tatsächlicher Beginn des Kurses für die Klägerin auseinandergefallen sind. Jedenfalls hatte sich bei dem Ehemann nach dessen Vortrag insoweit die Vorstellung festgesetzt, dass der tatsächliche Beginn bereits Anfang Januar gewesen sei. Eine entsprechende Erklärung hat er nämlich in einem Telefonat mit dem Beklagten am 00.00.0000 abgegeben.
51Die Beobachtungen zweier Mitarbeiter des Beklagten am 00/00.00.0000 sind ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Zweifel am Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu wecken. Der Beklagte hat aus diesen Beobachtungen den Schluss gezogen, der Ehemann der Klägerin habe mit seiner während der Befragung am 00.00.0000 gemachten Angabe, die Klägerin werde (erst) morgen früh" wieder nach C1. fahren, vortäuschen wollen, dass sie die Nacht noch bei ihm verbringe. Die Umstände, dass der Ehemann der Klägerin diese nach der Vorsprache zum Bahnhof gebracht hat und dass am folgenden Morgen lediglich die Cousine in der ehelichen Wohnung angetroffen werden konnte, erlauben nicht den Schluss, die Klägerin sei schon am Nachmittag des 00.00.0000 nach C1. zurückgereist. So ist z. B. ohne weiteres denkbar, dass die Klägerin, die bei ihren Bahnfahrten von C1. nach P. und zurück ohnehin in N. umzusteigen hatte, bereits am Nachmittag des 00.00.0000 unter Mitnahme ihres Gepäcks nach N. zu ihrer Schwester gefahren ist, um am anderen Tag nach einer Übernachtung in N. (oder auch in P. ) von N. aus die Rückreise nach C1. anzutreten. Abgesehen von alledem könnte sich die Klägerin auch - entgegen der Erwartung ihres Ehemannes - kurzfristig entschlossen haben, schon am 00.00.0000 nach C1. zurückzukehren.
52Soweit der Beklagte seine Annahme des Vorliegens einer Scheinehe" ferner darauf stützen will, dass die Klägerin wie zuvor ihre Schwester mit einem Besuchsvisum eingereist sei und binnen weniger Wochen einen deutschen Staatsbürger geheiratet habe und dass es wegen dieser Parallelitäten nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch die Klägerin der Prostitution nachgehe (Abschlussvermerk vom 00.00.0000, Nr. 6), liegt eine reine Vermutung beleidigenden Inhalts vor, für die es auch nach dem Inhalt des angeführten Vermerks keine konkreten Hinweise gibt. Aus gegebenem Anlass ist an dieser Stelle im übrigen darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Prostitution nicht notwendigerweise der gleichzeitigen Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft entgegensteht.
53Aus dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin im Jahre 2001 eine Verpflichtungserklärung für deren Cousine abgegeben und diese nach der Einreise in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann das Vorliegen einer Scheinehe" nicht abgeleitet werden. Insoweit drängt sich vielmehr der - lebensnahe - Schluss auf, dass er der Klägerin mit diesem Verhalten einen Gefallen bzw. eine Freude bereiten wollte. Die - erst nach erstmaliger Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis eingetretene - Tatsache, dass er Vater des am 31. P1. 2003 von der Cousine der Klägerin geborenen Sohnes ist, ist für sich genommen allein geeignet, einen Seitensprung" im 00.00.0000 zu belegen. Ein solcher Seitensprung stellt jedoch jedenfalls in der heutigen Zeit den (Fort-) Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft keineswegs zwingend in Frage.
54Soweit der Beklagte seine Zweifel (sinngemäß) ferner damit begründet, dass die Klägerin am 00.00.0000 und damit bereits einige Tage nach der Eheschließung eine Arbeitstätigkeit in C1. aufgenommen habe und die Eheleute somit gleich zu Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft eine räumliche Trennung in Kauf genommen hätten, sind dem die Klägerin und ihr Ehemann mit einer insgesamt hinreichend überzeugenden Erläuterung entgegengetreten. Zum einen hat der Ehemann der Klägerin während seiner Befragung am 00.00.0000 erläutert, dass er bei der Planung der Erwerbstätigkeit der Klägerin in C1. im 00.00.0000 selbst ins Auge gefasst habe, aus beruflichen Gründen nach C1. zu gehen. Zum anderen haben die Eheleute unwiderlegt - und durch Herrn I3. (Vorsprache bei dem Beklagten vom 19. Mai 2003) im Kern bestätigt - zur Erläuterung ausgeführt, dass die anfängliche Aushilfstätigkeit in dem (seinerzeit) tatsächlich renommierten thailändischen Spezialitätenrestaurant N3. U. auf die Eingehung eines (später auch begründeten) Ausbildungsverhältnisses abgezielt habe und nach Absolvierung dieser Ausbildung beabsichtigt gewesen sei, im N4. Raum selbst ein thailändisches Restaurant gehobenen Niveaus zu eröffnen. Dieses Vorbringen, nach dem die Berufstätigkeit der Klägerin Teil der gemeinsamen Zukunftsplanung gewesen ist, ist gerade vor dem Hintergrund plausibel, dass der Ehemann der Klägerin zur Realisierung des Plans offenbar etliche Aktivitäten entfaltet hat (Gespräch mit Herrn G2. , Vorsprachen bei dem Arbeitgeber - Frau T7. -, gemeinsame Anmietung einer Wohnung in C1. ). Auch leuchtet es vor dem Hintergrund des Renommees des N3. U. , der dorthin seinerzeit über Herrn X. bestehenden Kontakte und der fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten in den meist als Familienbetrieben geführten thailändischen Restaurants ein, dass es schwer gewesen sein dürfte, eine vergleichbare Ausbildungschance etwa im Münsterland zu erhalten. Stellt man die nach alledem plausibel erläuterte berufliche Planung in Rechnung, so ist der Besuch von Sprachkursen in C1. und nicht anderenorts ohne weiteres nachvollziehbar.
55Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin entscheidungserhebliche Tatsachen bei der ersten Antragstellung in ihrem Genehmigungsantrag verschwiegen hätte, da Sie sich zu diesem Zeitpunkt in P. angemeldet hatte und eine endgültige Verlagerung ihres tatsächlichen Lebensmittelpunktes noch ausstand. Eine Pflicht, die erst deutlich später erfolgte Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in C1. bei gleichbleibendem Hauptwohnsitz noch während des Laufs der Aufenthaltserlaubnis dem Beklagten mitzuteilen, ist nicht erkennbar. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend auch für die Verlängerungsentscheidung. Die Klägerin hat bei der Stellung ihres Verlängerungsantrages, anders als der Beklagte es meint, keine Falschangaben gemacht bzw. wesentliche Angaben unterlassen. Namentlich hat sie im Antragsformular angegeben, bei der D. D1. O. G2. in C1. beschäftigt zu sein, was angesichts der Entfernung zwischen P. und C1. notwendig einen melderechtlichen Nebenwohnsitz und tatsächlichen Hauptwohnsitz in C1. vorausgesetzt und eine räumliche Trennung von dem in N. beschäftigten Ehemann bedeutet hat.
56Vor dem Hintergrund der gesamten vorstehenden Ausführungen hat der Beklagte auch den Aussagen des Herrn I3. und von Frau T7. nicht die zutreffende Bedeutung beigemessen, die belegen, dass die Klägerin und ihr Ehemann sich mehrfach monatlich gegenseitig besucht haben. Diese Besuchskontakte verdeutlichen nämlich gerade wegen der damit verbundenen Reisekosten und angesichts der großen Entfernung zwischen C1. und P2. die emotionale Bindung zwischen den Ehepartnern und damit das Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft. Die emotionale Bindung wird u. a. auch daran erkennbar, dass die Klägerin ihren Ehemann nach den Beobachtungen des Herrn I3. im Krankenhaus besucht hat. Auch die Beobachtung des Beklagten, nach der die Klägerin am 00.00.0000 am Bahnhof einen blauen Rollkoffer und einen großen Karton mit sich geführt hat, deutet auf das Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft hin. Denn der Umfang des Reisegepäcks ist geeignet, den Vortrag des Ehemannes der Klägerin zu bestätigen, dass die Klägerin sich zuvor für mehrere Tage in P. aufgehalten hatte, und steht zugleich der Annahme entgegen, dass die Klägerin nur für die Befragung von C1. angereist war.
57Ein weiterer erheblicher Gesichtpunkt tritt hinzu, nämlich der Umstand, dass die Klägerin seit ihrer Rückkehr aus C1. im P1. 2003 ununterbrochen und bis heute mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft lebt und der Beklagte für diesen Zeitraum über keine das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Frage stellenden Erkenntnisse verfügt. Denn dieser Umstand lässt die in der mündlichen Verhandlung (nur noch) aufrechterhaltene Behauptung, jedenfalls vom 00.00.0000 bis P1. 2003 habe keine ausländerrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft existiert, auch bei der von dem Beklagten zuletzt eingeforderten Gesamtschau seiner einzelnen Bedenken noch weniger gerechtfertigt erscheinen als sie es nach den obigen Ausführungen ohnehin schon ist. Aus welchen Gründen nämlich eine im Jahre 2001 begründete Scheinehe" sich ab P1. 2003 zu einer gelebten Ehe entwickelt haben sollte, bleibt unerfindlich und wird von dem Beklagten nicht einmal ansatzweise erklärt.
58Die ferner angegriffene, an den Vorschriften des im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Ausländergesetzes zu messende Abschiebungsandrohung erweist sich aus zwei Gründen als rechtswidrig. Sie ist bereits unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung rechtswidrig, weil die Ausreisepflicht der Klägerin schon im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 00.00.0000 nicht (mehr) vollziehbar war und bis heute nicht vollziehbar ist. Denn die Voraussetzungen der mit Blick auf die Rücknahmeentscheidung allein in Betracht kommenden Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG waren seit der Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung am 00.00.0000 nicht mehr gegeben, weil dem Widerspruch gegen die Rücknahmeentscheidung (ebenso wie der nachfolgenden Klage) nunmehr aufschiebende Wirkung zukam. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht aus anderen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig. Namentlich konnten nicht die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG erfüllt sein, weil die Klägerin am 00.00.00 und damit rechtzeitig vor Ablauf ihrer (zurückgenommenen) Aufenthaltserlaubnis am 00.00.0000die Verlängerung derselben beantragt hatte. Abgesehen von alledem unterliegt die Abschiebungsandrohung auch deshalb der Aufhebung, weil es mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung und den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung und auch heute schon an einer Ausreisepflicht der Klägerin fehlt.
59Die Klage ist hinsichtlich des bei dem Beklagten rechtzeitig und nunmehr klageweise geltend gemachten Verlängerungsanspruchs als Verpflichtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Zwar fehlt es hinsichtlich der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an der (erfolglosen) Durchführung eines Vorverfahrens; die Klage ist insoweit aber gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Denn der Beklagte hatte über den am 00.00.0000 gestellten Verlängerungsantrag im Zeitpunkt der Klageerhebung am 00.00.0000, d. h. nahezu fünf Monate später, ohne zureichenden Grund noch nicht sachlich entschieden und hat eine solche Entscheidung offenbar bis heute nicht getroffen. Ein zureichender Grund ergibt sich namentlich nicht daraus, dass es bislang an einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Rücknahmeentscheidung gefehlt hat bzw. noch fehlt.
60Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Unterlassung der begehrten Verlängerung der am 00.00.0000 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn der unter der Geltung des Ausländergesetzes 1990 erhobene Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG, der nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung der in §§ 101 Abs. 2, 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Rechtsgedanken als Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu verstehen ist, steht der Klägerin zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis im Übrigen, d. h. soweit nicht schon ein Anspruch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht, verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein Anspruch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 1. April 2004 noch nicht gegeben, weil das Tatbestandsmerkmal des dreijährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt um einen Tag verfehlt wird. Die nach dem Vorstehenden seit dem 00.00.0000 durchgängig als bestehend zugrundezulegende eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin und ihres Ehemannes besteht auch fort. Letzteres ergibt sich nicht nur (mittelbar) aus dem Inhalt der die Rücknahmeentscheidung betreffenden Ausführungen, sondern auch aus den Bekundungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist. Schließlich sind auch die hier anzuwendenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gegeben. Die Klägerin, die sich derzeit im Besitz eines bis zum 16. Januar 2007 gültigen thailändischen Reisepasses befindet, erfüllt hiermit die Passpflicht. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist, dass ihre Identität trotz Erfüllung der Passpflicht nicht geklärt ist oder dass ein Ausweisungsgrund vorliegt, sind nicht erkennbar (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 2 AufenthG).
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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