Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 2497/04

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf ihren am 00.00.0000 gestellten Antrag zu verlängern.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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