Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1003/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Auf Antrag des Klägers bescheinigte der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 gemäß § 40 DSchG NW, dass bestimmte Gebäudearbeiten im Rahmen des denkmalpflegerischen Erlaubnisverfahrens gemäß § 9 DSchG abgestimmt worden sind und zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich waren; außerdem wurde bescheinigt, dass das in Rede stehende Gebäude in die Denkmalliste des Beklagten eingetragen worden ist und die bescheinigten Arbeiten insgesamt zu Aufwendungen in Höhe von 84.186,50 Euro geführt haben. Mit Bescheid gleichen Datums wurde für die Erteilung dieser Bescheinigung eine Gebühr in Höhe von 420,00 Euro festgesetzt.
3Den gegen die Gebührenfestsetzung eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 als unbegründet zurück.
4Der Kläger trägt zur Klagebegründung im Wesentlichen vor:
5Die Gebührenforderung sei der Höhe nach unberechtigt. Gebühren sollen den entstandenen Verwaltungsaufwand abdecken, das sei bei einer Gebühr in Höhe von 420,00 Euro erkennbar nicht der Fall.
6Die Bescheinigung werde lediglich für ein anderes staatliches Verfahren, nämlich die (gebührenfreie) Veranlagung beim Finanzamt benötigt; sie sei kostenfrei im Wege der Amtshilfe zu erteilen.
7Die durch die Bescheinigung erlangte Steuerersparnis werde teilweise durch die Gebühr wieder aufgezehrt. Das sei nicht rechtens und dürfte im Übrigen kaum der steuerlichen Zielsetzung des § 7i EStG entsprechen; eine eindeutige bundesrechtliche Regelung dürfe nicht - auch nicht partiell - durch eine rangniedrige Gebührenregelung aus den Angeln gehoben werden.
8Die Gebühren für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung, die nur ein Nebenverfahren betreffe, hätten deutlich niedriger zu sein als zum Beispiel für eine vergleichbare Baugenehmigung.
9Der Gebührenfestsetzung stehe auch entgegen, dass die GmbH, die den Umbau vorgenommen und das Objekt veräußert habe, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Beklagten sei und die Abwicklung in ihren Prospekten selbst kostenfrei zugesagt habe. Der öffentlich rechtliche Arm" müsse sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens an Zusagen des privatrechtlichen Arms" halten.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11den Gebührenbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er trägt unter anderem vor, dass die Gebühr weder die steuerlichen Vorteile der Bescheinigung aufzehre noch außer Verhältnis zu den mit der Bearbeitung entstehenden Kosten stehe.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Das Gericht entscheidet auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2005 auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 20. August 2005. Der diesbezügliche pauschale Vortrag, es sei wegen eines unaufschiebbaren Termins nicht möglich, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, lässt in dieser Allgemeinheit nicht erkennen, dass erhebliche Gründe im Hinblick auf eine Terminsverlegung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO vorliegen.
17Das Gericht legt den Antrag in der Klageschrift (...den Bescheid in der Weise zu ändern, dass die Gebühr auf den Betrag, der zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlich ist, herabgesetzt wird...) zu Gunsten des Klägers dahingehend aus, dass der Gebührenbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 insgesamt angefochten wird. Anderenfalls wäre die Klage bereits mangels Bestimmtheit unzulässig, da der Kläger nicht konkret den Betrag genannt hat, in dessen Höhe der Gebührenbescheid teilweise angefochten werden sollte.
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist die Tarifstelle 4a.4 des allgemeinen Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der hier gemäß § 11 Abs. 1 GebG NRW anzuwendenden Fassung vom 03. Juli 2001 (GV NRW 2001, 262). Gemäß dieser Tarifstelle beträgt die Gebühr für eine Bescheinigung nach § 40 DSchG 0,5 Prozent der bescheinigten Aufwendungen, höchstens jedoch 1000,00 Euro. In Anwendung dieser Vorschrift hat der Beklagte korrekt einen Betrag in Höhe von 420,00 Euro festgesetzt.
211. Bei der Tarifstelle 4a.4 des allgemeinen Gebührentarifs handelt es sich um wirksames Recht.
22a) Die Höhe des Gebührensatzes widerspricht nicht den Anforderungen, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben.
23Die Gebühr, die für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 40 DSchG erhoben wird, dient offenkundig der Kostendeckung, wie sich nicht zuletzt auch aus dem Schreiben des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2003 (Blatt 21, 22 der Gerichtsakte) ergibt, in dem vom Verwaltungsaufwand bei der Ausstellung der Bescheinigung die Rede ist. Die Kostendeckung stellt einen legitimen Gebührenzweck dar.
24Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BVL 9/98 u.a. - NVwZ 2003, Seite 716.
25Auch die in Tarifstelle 4a.4 festgelegte Gebührenhöhe ist nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung der Gebührenbemessung ist die gerichtliche Kontrolldichte eingeschränkt. Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. Die verfassungsrechtliche Kontrolle darf nicht überspannt werden, da Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann.
26Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003, a.a.O., Seite 717.
27Die vorliegende Gebühr wird diesen Anforderungen gerecht. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG erfordert einen außerordentlichen (Kosten- )Aufwand, da sie von einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Umstände abhängig ist, wie sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. März 1998 ergibt (MBL NRW 1998, S. 526). In dem Runderlass sind dezidiert eine erhebliche Anzahl von Punkten angeführt, an die sich die jeweilige Behörde im Rahmen des Ausstellungsverfahrens zu orientieren hat. Hinzu kommt, dass die gesamte Prüfung zusätzlich noch vom Landschaftsverband (§ 40 Satz 1 DSchG) durchgeführt wird. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte sieht das Gericht keinen Anlass, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von sich aus weitere Sachverhaltsaufklärungen bezogen auf den Verwaltungsaufwand durchzuführen.
28b) Die Gebühr nach Tarifstelle 4a.4 zehrt den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Geltendmachung der Bescheinigung im Einkommensteuerrecht erlangt wird, nicht in unzulässiger Weise auf.
29Hierbei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob auf die vom Kläger errechnete Steuerersparnis in Höhe von jährlich 4.400,00 DM oder lediglich - nach Ansicht des Klägers - auf einen von dieser Summe abgeleiteten Zinsvorteil auszugehen ist. Denn der Fall des Klägers macht deutlich, dass die konkrete steuerliche Ersparnis von den tatsächlichen (finanziellen) Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers abhängt und daher auch wesentlich höher oder niedriger als beim Kläger ausfallen kann. Das zeigt, dass der Verweis auf ein etwaiges (teilweises) Aufzehren des wirtschaftlichen Vorteils durch die Gebührenerhebung von vornherein ins Leere geht. Zudem gibt es keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass Verwaltungsgebühren etwaige Vorteile nicht aufzehren dürften. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, kann einen besonderen Vorteil empfangen, der es unter Umständen rechtfertigt, die durch die Leistung gewährten Vorteile sogar ganz abzuschöpfen.
30Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003, a.a.O., Seite 717.
31Hier könnte etwas anderes allenfalls dann gelten, wenn man davon ausginge, dass sich aus § 7i EStG direkt oder indirekt das Verbot ergeben würde, bei der Ausstellung der genannten Bescheinigung Gebühren durch landesrechtliche Regelungen festzusetzen. Das ist jedoch nicht der Fall. Es ist allgemein der Regelfall, dass Verwaltungsbehörden Gebühren verlangen, wenn sie auf entsprechende Anträge hin tätig werden. Wenn der Bundesgesetzgeber dies hier im Rahmen der Anwendung des § 7i EStG hätte verhindern wollen, hätte er dies ausdrücklich gesetzlich regeln können, indem er beispielsweise durch entsprechende bundesrechtliche Regelungen die Gebührenhöhe begrenzt oder auch eine Gebührenerhebung ganz ausgeschlossen hätte; dies ist nicht erfolgt.
322. Auch wenn die Bescheinigung gemäß § 40 DSchG lediglich für die (gebührenfreie) Veranlagung beim Finanzamt benötigt wird, ist sie nicht kostenfrei im Wege der Amtshilfe zu erteilen. Es liegt hier schon begrifflich keine Amtshilfe vor, denn nicht das Finanzamt benötigt diese Bescheinigung, sondern der Steuerpflichtige; das Gesetz legt ihm in § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG die Verpflichtung auf, die entsprechende Bescheinigung vorzulegen, falls er in den Genuss der erhöhten Absetzungen gelangen möchte. Eine Verpflichtung des Finanzamtes, zu Gunsten des Steuerpflichtigen die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen, besteht nicht.
333. Der vom Kläger formulierte allgemeine Grundsatz dahingehend, dass Gebühren für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung, die nur ein Nebenverfahren betreffen würden, deutlich niedriger zu sein hätten als zum Beispiel für eine vergleichbare Baugenehmigung, existiert nicht.
344. Unerheblich ist, dass diejenige GmbH, die hier den Umbau vorgenommen und das Objekt veräußert hat, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Beklagten ist und die Abwicklung in ihren Prospekten selbst kostenfrei zugesagt haben soll. Den vom Kläger in diesem Zusammenhang erwähnten Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, aus dem sich ergeben soll, dass sich der öffentlich rechtliche Arm" der Stadt an Zusagen des privatrechtlichen Arms" halten müsse, gibt es nicht. Schon gar nicht ist ersichtlich, inwiefern daraus die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung hergeleitet werden könnte; diese orientiert sich allein an den oben genannten gesetzlichen Rechtsgrundlagen.
355. Nicht weiterführend ist schließlich der Hinweis des Klägers auf das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2001 - C-206/99 -. Der Umstand, dass der EuGH bestimmte Rechtsmäßigkeitsanforderungen bei Abgaben verlangt, die im Rahmen europarechtlicher Richtlinien eine Rolle spielen, lässt keinen konkreten rechtlichen Zusammenhang zur Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nach der hier anzuwendenden allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erkennen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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