Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1959/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Mit Abgabenbescheid vom 28. Januar 2003 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger unter anderem Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 315,36 Euro für Biobehälter und in Höhe von 151,56 Euro für Restmüllbehälter fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2003 als unbegründet zurück.
3Zur Klagebegründung verweist der Kläger auf die Begründung aus dem Verfahren 7 K 3089/03 des erkennenden Gerichts.
4Ergänzend führt er unter anderem aus: 1. Der Abschlag in Höhe von 25 % gemäß Ziffer 1.5 der Gebührensatzung sei ausweislich des Urteils vom 28. Januar 2005 im Verfahren 7 K 3089/03 rechtswidrig. Hieraus ergebe sich aber nicht lediglich eine Teilnichtigkeit der Satzung. Die Wirksamkeit einer Maßstabsregelung hänge nicht davon ab, ob der jeweilige Kläger von der Maßstabsregelung benachteiligt werde. Es komme nicht darauf an, ob auf der Grundlage dieser Regelung ein Gebührenbescheid erlassen worden sei; denn der sich aus dem Abschlag ergebende Einnahmeausfall könne sich kalkulatorisch nur bei den übrigen Kosten niederschlagen.
5Der in der Gebührensatzung festgesetzte Abschlag in Höhe von 20 % für Restmüllbehälter bei Gewerbetreibenden sei ebenfalls rechtswidrig. Sollte es sich um eine Einheitsgebühr handeln, sei die volle Gebühr fällig, auch wenn nur eine Teilleistung in Anspruch genommen werde, da dadurch der Gebührentatbestand verwirklicht werde; ein Abschlag sei insoweit nicht zulässig. Handele es sich um eine selbstständige Gebühr, müsse eine solche Gebühr auch selbstständig kalkuliert werden; ein Abschlag sei dann ebenfalls nicht zulässig. Ein solcher Bonus dürfe ohnehin nur unter den Voraussetzungen des Grundsatzes der Praktikabilität gewährt werden; diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
62. Die Restmüllentsorgung werde über die Gebühr für die Biotonne subventioniert; in diesem Zusammenhang werde nach wie vor die Vorlage einer Kostenstellenrechnung begehrt. In die so genannte Kalkulation der Bioabfalltonne seien auch die Kosten für die Abholung und Annahme von Grüngut und deren Kompostierung eingegangen, obwohl diese Leistungen auch diejenigen Bürger in Anspruch nähmen, die als Eigenkompostierer von der Biotonne befreit seien. Auch das könne anhand der Kostenstellenrechnung nachgewiesen werden.
73. Im Zusammenhang mit der Frage, ob vorhersehbar gewesen sei, dass der Betrieb der Restmüllbehandlungsanlage, der für den 1. Januar 2003 vorgesehen war, nicht fristgerecht beginnen könne, werde der schon im Verfahren 7 K 3089/03 gestellte Beweisantrag bzgl. der Vernehmung des Leiters der B ausdrücklich aufrecht erhalten. Außerdem sei dem Antrag auf Beiziehung des Vorganges betreffend die Genehmigung vom 16. Dezember 2002 zur Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle auf der Zentraldeponie über den 31. Dezember 2002 hinaus stattzugeben.
84. Hinsichtlich der Fremdleistungsentgelte in der Kalkulation konnte kein Marktpreis ermittelt werden, es habe daher nach den zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts ein Selbstkostenpreis gelten müssen.
95. Es sei unzutreffend, dass der so genannte Full Service" durch den Organisationsspielraum des Beklagten gedeckt sei.
106. Zwar habe sich vor Inkrafttreten der Änderungsfassung zum KAG am 01.01.1999 keine Verpflichtung ergeben, Überschüsse aus Vorjahren einzusetzen. Allerdings habe die Stadt N durch entsprechende Ratsbeschlüsse ihr diesbezügliches Ermessen gebunden.
11Gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation spreche außerdem, dass die Stadt N für die Biomüllvergärung an die Stadtwerke N, die die fragliche Anlage betreibe, einen Tonnenpreis von rund 186,00 Euro zahle; der marktübliche Preis betrage demgegenüber lediglich 100,00 Euro (Beweis: Sachverständigengutachten).
12Der Kläger beantragt sinngemäß,
13den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 hinsichtlich der festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04. Juni 2003 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist unbegründet.
18Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Rechtsgrundlage für die festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren (Biomüll und Restmüll) ist die Abfallgebührensatzung der Stadt N in der Fassung vom 12. Dezember 2002 (im Folgenden: Gebührensatzung); Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Gebührensatzung wiederum ist das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).
20Hinsichtlich der Gültigkeit der nach der Gebührensatzung hier maßgeblichen Bestimmungen bestehen (im Ergebnis) ebenso wenig rechtliche Bedenken wie hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Gebührenbedarfsberechnung. Insoweit wird auf das in das Verfahren eingeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2005 (7 K 3089/03) Bezug genommen.
21Ebenso werden die in jenem Verfahren gestellten Beweisanträge, auf die der Kläger in diesem Verfahren nochmals Bezug genommen hat, unter Verweis auf das eingeführte Urteil abgelehnt.
22Das zusätzliche Vorbringen in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 09. März 2005 gibt noch Anlass zu folgenden Ausführungen:
231. Das Gericht hält daran fest, dass die Regelung in Ziffer 1.5 der Gebührensatzung zwar rechtswidrig ist, allerdings lediglich zu einer Teilnichtigkeit der Satzung führt. Da diese Regelung weder tatsächlich angewandt wurde noch ein darauf fußender Betrag in die Kostenkalkulation eingestellt wurde, ist die Unwirksamkeit dieser Regelung im Ergebnis unerheblich.
24Ebenso hält das Gericht auch unter Würdigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers die Gewährung eines Abschlages von 20 % gemäß Ziffer 1.4 der Gebührensatzung für rechtmäßig und verweist insofern auf die Ausführungen zu I. 2. des eingeführten Urteils.
252. Soweit es das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der (separaten) Kalkulation für den Bereich der Bioabfallentsorgung und das in diesem Zusammenhang geltend gemachte Begehren auf Vorlage einer Kostenstellenrechnung betrifft, wird ebenfalls auf das eingeführte Urteil Bezug genommen, insbesondere auf die Ausführungen zu I. 1., II. 13.
263. Zum Vorbringen des Klägers (nebst Beweisanträgen) zu dem Umstand, ob bereits bei Erstellung der Kalkulation für das Jahr 2003 erkennbar gewesen sei, dass die Restmüllbehandlungsanlage nicht zum 1. Januar 2003 in Betrieb gehen werde, wird unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des eingeführten Urteils zu II. 13., 14. nochmals darauf hingewiesen, dass nicht einmal dann, wenn Tatsachen vorgelegen hätten, die die pünktliche Aufnahme des Regelbetriebs in Frage gestellt hätten, dies zwangsläufig die Unvertretbarkeit der Prognoseentscheidung bedeutet hätte.
274. Soweit der Kläger vorträgt, in dem eingeführten Urteil sei nicht ausgeführt worden, aus welchen vom Beklagten eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass marktübliche Preise vereinbart worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass es sich (natürlich) um diejenigen vertraglichen Bestimmungen handelt, die vom Beklagten dort eingereicht worden sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu II. 2. des eingeführten Urteils verwiesen.
285. Wegen des so genannten Full Service" wird auf die Ausführungen zu II. 3. des eingeführten Urteils Bezug genommen.
296. Bei der Frage, ob Kostenüberdeckungen auszugleichen sind, findet keine Ermessensüberprüfung seitens des Gerichts statt. Entscheidend ist, dass keine Verpflichtung bestand, Überschüsse aus Vorjahren einzusetzen (vgl. II. 7. der Entscheidungsgründe des eingeführten Urteils), so dass die Gebührenbedarfsberechnung im objektiven Sinne nicht zu beanstanden ist.
30Der Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der marktübliche Preis bei der Biomüllvergärung 100,00 Euro pro Tonne betrage, wird abgelehnt. Es handelt sich in dieser Allgemeinheit und Pauschalität um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, da der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht hat, welchen Quellen er den genannten Preis von 100,00 Euro entnommen hat. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, wann, wie und von wem ein derartiger Preis gezahlt bzw. bezahlt wird. Derartiger Vortrag wäre auch deswegen erforderlich gewesen, da - wie unter II. 2. des eingeführten Urteils ausgeführt - nicht zwangsläufig dem günstigsten Anbieter der vertragliche Zuschlag zu erteilen ist. Erst wenn ein offenkundig überteuertes Entgelt eingestellt worden ist, das nicht durch weitere Gründe sachlich gerechtfertigt ist und außerhalb des Prognosespielraums und Organisationsermessens liegt, ist eine derartige Kostenposition rechtlich zu beanstanden. Zu diesen Umständen fehlt jeglicher Vortrag.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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