Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 2626/02

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 12. April 2002 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 5. August 2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.


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