Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 2626/02
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 12. April 2002 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 5. August 2002 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der der Beklagte den Klägern sinngemäß verboten hat, deren im Gebiet Ferienpark I." gelegenes Gebäude zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen.
3Im Jahre 1969 entwickelte Herr I., Eigentümer großer Außenbereichsflächen in landschaftlich reizvoller Lage am Rande der C., den Plan, auf einem Teilgebiet seines Gutes einen Ferienpark und ein Campingplatzgebiet zu errichten. Die sich anschließenden Planungen durch die Stadt C. mündeten - bezogen auf das Gebiet, in dem das fragliche Gebäude steht - im Jahr 1973 in dem Bebauungsplan Ferienpark I.". Der Plan setzte für den hier fraglichen Bereich ein Sondergebiet nach § 10 BauNVO (nach der damals gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung von 1968) fest, in dem Wochenendhäuser zulässig waren. Die Grundflächen- und Geschossflächenzahl wurde jeweils auf 0,2 festgesetzt. In den folgenden Jahren wurde der Bebauungsplan mehrmals geändert. Am 28. Mai 1998 beschloss der Rat die 5. Änderung des Bebauungsplans Ferienpark I.."; sie wurde am 15. Oktober 1998 ortsüblich bekannt gemacht. In diesem Plan wurde als zulässige Art der Nutzung festgesetzt: Sondergebiete, die der Erholung dienen; Zweckbestimmung: Wochenendhausgebiet". Die Grundflächenzahl wurde auf 0,4 und die Geschossflächenzahl auf 0,5 festgesetzt.
4Mit Bescheid vom 23. September 1980 erteilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Kläger die Genehmigung zur Errichtung eines Ferienhauses mit Unterkellerung" auf den Grundstück Flurstück 11 tlw. der Flur 22 der Gemarkung C.-Kspl. In der Folgezeit erwarben die Kläger das Erbbaurecht an einem auf einem ausparzellierten Teil des Grundstücks stehende Gebäude. Sie haben seit Jahren ihren ersten Wohnsitz in C.; ihren früheren Zweitwohnsitz in D. haben sie mittlerweile aufgegeben.
5Unter dem 12. April 2002 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern eine Ordnungsverfügung mit folgendem Inhalt:
6... untersage ich Ihnen hiermit, das Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung C.-Kspl., Flur 22, Flurstück 333 (E. 111 in C.) nach dem 31. 03. 2006 zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen.
7Sollte bis zu diesem Zeitpunkt diese Ordnungsverfügung noch keine Bestandskraft haben, hat die Aufgabe zu dauernden Wohnzwecken innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen."
8Ferner drohte der Beklagte den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Zur Begründung der Untersagungsverfügung verwies er darauf, dass die Kläger das Gebäude bewohnten und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hätten. Das stehe den Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Damit widerspreche die Nutzung des Gebäudes zu dauernden Wohnzwecken dem formellen Baurecht, da für eine derartige Nutzung eine Genehmigung nicht erteilt worden sei, und dem materiellen Baurecht, da wegen der entgegenstehenden Bestimmungen des Bebauungsplans eine bauaufsichtliche Genehmigung auch nachträglich nicht erteilt werden könne.
9Die gegen die Ordnungsverfügungen mit anwaltlichen Schreiben eingelegten Widersprüche wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheiden vom 7. August 2002 zurück.
10Die Kläger haben am 4. September 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen, die Verfügung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da gegen viele andere Bewohner nicht in gleicher Weise vorgegangen werde. Sie seien berechtigt, das Gebäude ganzjährig zu nutzen.
11Die Kläger beantragen,
12die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 12. April 2002 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 7. August 2002 aufzuheben,
13ferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Aufstellungsvorgänge für den Bebauungsplan Ferienpark I.." Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Die Bescheide leiden an Rechtsfehlern, wobei jeder der nachstehend unter B) aufgezeigten Fehler für sich genommen selbständig die Entscheidung des Gerichts trägt.
19A) Es spricht Einiges dafür, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorliegen.
20Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass unter Anderem bei der Nutzung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Kläger verstoßen möglicherweise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, indem sie die vorhandene bauliche Anlage dauerhaft zu Wohnzwecken nutzen, obwohl das Gebäude nur als Ferienhaus genehmigt worden ist.
21Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, da es nicht auf die Antwort ankommt. Denn selbst wenn die Eingriffsvoraussetzungen vorliegen sind die Bescheide rechtswidrig.
22B) Die vom Beklagten erlassenen und von der Bezirksregierung bestätigten Ordnungsverfügungen sind rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft und zudem unbestimmt sind.
23I. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde (grundsätzlich, zu den möglichen Ausnahmen sogleich) eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob sie im Wege eine Ordnungsverfügung tätig wird, wenn ja, in welcher Form und gegebenenfalls gegen wen. Die gerichtliche Prüfung ist, soweit es die Ermessensentscheidung einer Behörde betrifft, auf die Entscheidung beschränkt, ob der Verwaltungsakt (...) rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist" (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Grenzen des Ermessens sind unter Anderem dann überschritten, wenn die Verwaltung bei ihrer Ermessensentscheidung von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen ist. Ob die Verwaltung bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts die gleiche Entscheidung getroffen hätte, ist unerheblich.
24Im vorliegenden Fall haben der Beklagte in seinen Ordnungsverfügungen und die Bezirksregierung Münster in ihren die Ordnungsverfügungen bestätigenden Widerspruchsbescheiden den Bescheiden einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Sie haben nämlich ausweislich der Begründungen der Bescheide angenommen, die Nutzung sei deshalb nicht genehmigungsfrei und nicht genehmigungsfähig, weil sie gegen die Festsetzung des Bebauungsplans Ferienpark I.., 5. Änderung" verstieß. Der Plan ist aber ungültig, weil er gegen zwingende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Jedenfalls die im Tatbestand wiedergegebenen Festsetzungen von Geschossflächen- und Grundflächenzahl verstoßen gegen § 17 Abs. 1 (letzte Zeile) BauNVO, wonach die Obergrenzen von jeweils 0,2 nicht - nach Abs. 2 Satz 2 auch nicht ausnahmsweise) überschritten werden dürfen. Die Festsetzungen in dem für gültig gehaltenen Bebauungsplan sind, wie sich aus den Ausführungen der Bescheide ergibt, wesentlich gewesen für die Entscheidung einzuschreiten.
25Allerdings kann es Fallkonstellationen geben, in denen das Ermessen der Behörde auf Null reduziert" ist. In diesen Fällen ist allein eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig. Dann schadet auch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung" nicht. So liegt der Fall hier aber nicht. Angesichts der im Laufe der Jahre eingetretenen Entwicklung in dem fraglichen Gebiet wäre auch ein weiteres Absehen von ordnungsbehördlichem Einschreiten rechtlich vertretbar gewesen.
26II. Darüber hinaus sind die Nutzungsuntersagungen rechtswidrig, weil sie unbestimmt sind.
271. Eine bauordnungsrechtliche Verfügung muss so klar und eindeutig sein, dass für die Beteiligten kein Zweifel daran bestehen kann, was dem Adressaten erlaubt ist und was ihm verboten ist. Nur dann kann sie ihre weitere Funktion, erforderlichenfalls als Grundlage für eine Vollstreckung zu dienen, erfüllen. Wenn eine - unterstellte - Bestandskraft des Verwaltungsakts das Problem nicht löst, sondern unweigerlich weitere Probleme aufwirft, weil die Formulierung für eine verschiedenartige Interpretation des Regelungsgehaltes offen ist, ist die Verfügung zu unbestimmt. So liegt es hier. Die im Tenor ausgesprochene Regelung ... untersage ich Ihnen hiermit, das Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung C.-Kspl., Flur 22, Flurstück 333 (E. 111 in C.) nach dem 31. 03. 2006 zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt diese Ordnungsverfügung noch keine Bestandskraft haben, hat die Aufgabe zu dauernden Wohnzwecken innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen." lässt offen, in welchem Rahmen ein Aufenthalt in dem Gebäude noch möglich ist. Was dauernde Wohnzwecke" sind, ist nicht nur den Klägern, sondern auch dem Gericht nicht klar. Auch der Beklagte musste in den im vorliegenden Verfahren durchgeführten Terminen einräumen, dass es einen weiten Bereich gibt, in dem trefflich darüber gestritten werden kann, ob in bestimmten - nicht nur theoretischen - Fällen bereits dauernde Wohnnutzung vorliegt oder noch - offenbar geduldete - wochendhausmäßige" Nutzung. Ob im Fall der Kläger, die allenfalls über eine Genehmigung zur Nutzung des Hauses als Ferienhaus verfügen, weitergehende Nutzungsuntersagungen hätten ergehen können, braucht das Gericht nicht zu entscheiden; jedenfalls müssten solche klarer sein als die hier streitigen.
282. Diese Auffassung steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Gerichts.
29a) Allerdings hat der Einzelrichter mit seinem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Urteil vom 15. November 2001 - 2 K 1187/98 - eine Klage gegen eine (nur scheinbar ähnliche) Nutzungsuntersagung wegen unzulässigen Wohnens wegen Unbegründetheit abgewiesen. In jenem Fall hatte der Beklagte, der auch der Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist, dem Kläger untersagt, nach Ablauf des ... das Gebäude ... als Hauptwohnsitz zu nutzen bzw. nutzen zu lassen". Da der im Tenor des Bescheides in Bezug genommene Begriff des (Haupt-) Wohnsitzes in § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches legal definiert ist (Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.") und die hierzu ergangene Rechtsprechung und Kommentarliteratur den Begriff, soweit erforderlich, weiter ausgefüllt hat (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., zu § 7 BGB), bestanden jedenfalls auf der Grundlage der damaligen Erkenntnislage und Einschätzung der Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an dem Inhalt des Gebotes, zumal der Kläger keine solchen Zweifel äußerte.
30b) In dem Verfahren 2 L 776/04 ging es um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung mit der Aufforderung, ... die ungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben". Das Gericht hat mit Blick auf diese Regelung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt und zur Begründung ausgeführt:
31Die Ordnungsverfügung ist (...) nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig.
32Der Antragsgegner stützt die Ordnungsverfügung auf § 18 Abs. 1 OBG. (...)
33Im Übrigen ist (...) sehr zweifelhaft, ob die in der angefochtenen Ordnungsverfügung angenommene Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Die Nutzung eines Wochenendhauses als Dauerwohnsitz, als vorwiegend benutzte Wohnung, als Hauptwohnung, als erster oder Hauptwohnsitz dürfte sich nur dann als ein den Erlass einer Ordnungsverfügung rechtfertigender Verstoß gegen Bauplanungsrecht qualifizieren lassen, wenn planungsrechtlich das zeitlich begrenzte vom dauernden Wohnen eindeutig und nachvollziehbar abzugrenzen wäre. (...)
34Dies ist jedoch nicht möglich. Der Begriff des Wochenendhauses in § 10 BauNVO erlaubt eine solche Abgrenzung nicht. Es ist unbestritten, dass ein Wochenendhaus nicht nur an Wochenenden sondern auch in den Ferien, im Urlaub oder in sonstiger Freizeit bewohnt werden darf. Mit diesem nicht - wie sonst im Bodenrecht erforderlich - sachbezogenen, sondern persönlichen und deshalb variablen Merkmal der Freizeit lässt sich ein auf Dauer angelegtes Wohnen nicht abstrakt-generell ausschließen, wie in Fällen von Rentnern, von Arbeitslosen, Berufs- oder Arbeitsunfähigen oder längerfristig Erkrankten sowie in den Fällen deutlich wird, in denen ein Wochenendhaus ununterbrochen durch wechselnde Bewohner (einzelne Ehegatten nacheinander, Verwandte, Freunde, Bekannte) bewohnt wird.
35Das 1977 in § 10 BauNVO eingefügte Merkmal der Erholung dienen" erlaubt eine klare Abgrenzung ebenso wenig. Auch ein auf Dauer angelegtes Wohnen kann der Erholung dienen, z. B. von Rentnern nach einem langen Arbeitsleben.
36Wollte man hingegen allein oder entscheidend auf das rein quantitative zeitliche Verhältnis der Nutzung des Wochenendhauses im Vergleich zur Nutzung einer anderen (Haupt-)Wohnung abstellen, so bliebe unbestimmt, auf welchen Zeitraum abzustellen wäre. Eine bestimmte Dauer der Nutzung des Wochenendhauses könnte je nach der Länge des gewählten Zeitrahmens die Grenze von 50 % dieser Zeit über- oder unterschreiten. Planungsrechtliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitrahmens sind jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre nicht nachvollziehbar, warum sich bei Unter- oder Überschreiten der Hälfte eines gewählten Zeitrahmens ein bodenrechtlich relevanter qualitativer Unterschied ergeben sollte.
37Allerdings könnte bei diesem Ansatz jedenfalls dann von einer auf Dauer angelegten Wohnnutzung und deshalb von einem Verstoß gegen die planungsrechtlich festgesetzte Nutzungsart und folglich von einer Störung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden, wenn der Bewohner des Wochenendhauses überhaupt keine andere Wohnung bewohnt und deshalb die Frage des zeitlichen Verhältnisses der Nutzung der verschiedenen Wohnungen nicht auftritt.
38Damit ist die Abgrenzungsfrage und das sich daraus ergebende rechtliche Problem jedoch nicht gelöst, sondern lediglich auf das nächste Merkmal des Tatbestandes der bauordnungsrechtlichen Eingriffsnorm verschoben: auf die Frage der Eignung des mit der Ordnungsverfügung zu wählenden oder gewählten Mittels zur Beseitigung der Störung. Das hier gewählte Eingriffsmittel der Aufforderung, die Nutzung als Dauerwohnsitz aufzugeben, d. h. vorwiegend eine andere Wohnung zu bewohnen, ist ebenfalls deshalb nicht geeignet, die Störung zu beseitigen und die auf Dauer angelegte Wohnnutzung zu beenden, weil, wie oben dargelegt, das rein quantitative zeitliche Verhältnis der Nutzung verschiedener Wohnungen kein geeignetes Kriterium für die Frage der auf Dauer angelegten Nutzung ist. Auch wenn auf Grund einer Ordnungsverfügung der vorliegenden Art eine andere Wohnung genommen und zeitlich überwiegend (z. B. zu 51 % eines gegriffenen Zeitraumes) bewohnt wird und die Wohnung im Wochenendhaus kürzer (z. B. 49 % des gegriffenen Zeitraumes) und somit als Nebenwohnung im Sinne des § 16 Abs. 3 des Meldegesetzes NRW bewohnt wird, so ändert sich doch deshalb qualitativ nichts an der auf Dauer angelegten Wohnnutzung des Wochenendhauses, so dass die Störung, die abgestellt werden soll, durch die Befolgung der Aufforderung in der Ordnungsverfügung nicht entfällt.
39Nach dem Gesagten liegt es nahe, den zeitlichen Modalitäten des Wohnens in einem Wochenendhaus (zeitlich begrenztes Wohnen oder auf Dauer angelegtes Wohnen) und dem formalen Umstand des melderechtlichen Haupt- und Nebenwohnsitzes allenfalls idealtypische, nicht aber eine wesentliche realtypische Bedeutung für den Wochenendhaus-Begriff und die Durchsetzung der damit gewollten städtebaulichen Planung zuzuerkennen. Das Wesentliche der planungsrechtlichen Begriffe Wochenendhaus und Wochenendhausgebiet ist in realtypischer Hinsicht vielmehr die durch sie rechtlich eröffnete Möglichkeit der Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung im weiteren Sinne durch auf § 10 BauNVO gestützte Planfestsetzungen auf ein sonst für Wohnbebauung unzumutbar niedriges Maß. Festsetzungen des Nutzungsmaßes und deren Durchsetzung sind die besten und praktisch einzig Erfolg versprechenden Mittel zur Gewährleistung der Baugebietsfestsetzung, auch wenn dafür in vielen Einzelfällen eine detaillierte Prüfung erforderlich wird, ob das Nutzungsmaß oder die überbaubare Grundstücksfläche jeweils eingehalten worden sind. Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich daher vorrangig im Hinblick auf die Auswahlentscheidung, ob der unterstellten Verletzung des Planungsrechts durch eine bestimmte zeitliche Modalität des persönlichen Wohnens der Vorrang gegeben wird oder entsprechend dem Sinn und Zweck der entscheidenden planungsrechtlichen Vorschriften das Hauptaugenmerk der Behörde auf die Normierung und Durchsetzung von Festsetzungen über das Nutzungsmaß und die überbaubare Grundstücksfläche gelegt wird."
40Das Gericht hat also schon in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass eine klare Abgrenzung des zeitlich begrenzten von dem dauerhaften Wohnen schwerlich möglich ist.
41b) In dem Verfahren 2 L 1279/04 ging es um einen anderen Antrag des bereits im vorgenannten Antrag tätig gewesenen Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung mit der Aufforderung, die ungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben. In dem Beschluss vom 27. Oktober 2004 hat das Gericht (teilweise unter Verweis auf den vorgenannten Beschluss) ausgeführt:
42Es kann (...) nicht gesagt werden, dass die Grundverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die in dem vorangegangenen Eilverfahren dargelegten Zweifel an einer Ordnungsverfügung mit einem Tenor der vorliegenden Art sind nach wie vor nicht ausgeräumt, insbesondere die Zweifel an einer klaren, handhabbaren Abgrenzung von zeitlich begrenztem und dauerndem Wohnen und an der Bestimmtheit des im Tenor und in der Begründung verwendeten Begriffs Dauerwohnsitz. Offen bleibt nach wie vor die Frage, ob nicht auch eine Nebenwohnung in einem Wochenendhaus eine Dauerwohnung sein und als Dauerwohnsitz" genutzt werden kann. Es kann aber nach der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht gesagt werden, dass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und Widerspruch oder Klage deshalb voraussichtlich Erfolg haben werden. Der Antragsgegner geht nämlich zutreffend davon aus, dass das Planungsrecht einen Unterschied macht zwischen Wohngebieten, die dem Wohnen ohne jede Beschränkung dienen, und Sondergebieten, die der Erholung dienen und in denen folglich idealtypisch auch nur ein dieser Funktion entsprechend beschränktes Wohnen zulässig ist, mit der Folge, dass z. B. das Maß der baulichen Nutzung auf ein sonst für Wohnnutzung unzumutbar niedriges Maß beschränkt und auch nur eine eingeschränkte städtebauliche Infrastruktur erwartet werden kann. Demzufolge müsste der Übergang von einer funktional beschränkten zu einer völlig unbeschränkten Wohnnutzung eine Nutzungsänderung darstellen können, die einer Genehmigung bedarf und folglich ohne Genehmigung formell illegal ist und nicht fortgeführt werden darf. Auch wenn das Baurecht im Allgemeinen an objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale anknüpft, auch wenn es auf die generelle Eignung baulicher Anlagen zu einer bestimmten Nutzung und ihre objektive Kapazität für eine bestimmte Nutzungsintensität ankommt und folglich in der Regel eine Nutzungsintensivierung allein keine Nutzungsänderung ist, (...) so kann doch auf Grund der bauplanungsrechtlichen Typisierung unterschiedlicher Arten der Wohnnutzung mit unterschiedlicher funktionaler Intensität ausnahmsweise gerade die Intensivierung das entscheidende Merkmal der Nutzungsänderung sein."
43Ferner hat das Gericht in dem Beschluss ausgeführt:
44Dementsprechend kann es im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen Interessenabwägung auch dahinstehen und einem eventuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes vorbehalten bleiben, ob die Aufforderung in der Ordnungsverfügung, die ungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben, über die Wiederherstellung des früher gemeldeten Nutzungszustandes hinaus noch ein weiteres Verhalten von dem Antragsteller verlangt, etwa eine zeitliche Reduzierung der Wohnnutzung des strittigen Gebäudes und ab welchem Zeitmaß, ab welchem zeitlichen Verhältnis der Nutzungen verschiedener Wohnungen der Antragsgegner die Forderung aus der Ordnungsverfügung als erfüllt ansehen wird. Die insoweit fortbestehenden Zweifel an der Bestimmtheit und praktischen Vollziehbarkeit der Zeitbestimmung in der Ordnungsverfügung ändern aber nichts daran, dass die Ordnungsverfügung jedenfalls den hinreichend bestimmbaren und vollstreckbaren Kern aufweist, dass der geänderte und zum 1. September 2003 gemeldete Zustand der Nutzung des Wochenendhauses zu beenden ist. Im Übrigen darf es der Bauaufsichtsbehörde auch nicht von vornherein und generell verwehrt sein, grundsätzlich von einem gesetzmäßigen Verhalten der Bürger auszugehen und dementsprechend in der täglichen Verwaltungspraxis zu unterstellen, dass ein Einwohner, der mehrere Wohnungen hat, die gemäß § 16 Abs. 4 und 2 des Meldegesetzes als Hauptwohnung angemeldete Wohnung auch vorwiegend benutzt und die pflichtgemäß gemeldete weitere Wohnung - z. B. in einem Wochenendhaus - eine Nebenwohnung ist. Ob im Einzelfall Anlass besteht zu überprüfen, ob die bauplanungsrechtlich letztlich allein relevante Wirklichkeit mit dem melderechtlich gesetzten Schein übereinstimmt, kann die Bauaufsichtsbehörde in pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, wie eine solche Prüfung praktisch auszusehen hat, um mit verhältnismäßigem Aufwand erfolgreich sein zu können. Die Bauaufsichtsbehörde wird jedenfalls ihr ordnungsbehördliches Einschreiten ermessensfehlerfrei auch auf diejenigen Fälle konzentrieren können, in denen - wie hier - die Wohnung in einem Wochenendhaus die einzige gemeldete Wohnung ist und folglich allem Anschein nach eine andere Wohnung nicht bewohnt wird und ein Leben und Arbeiten oder ein Aufenthalt und ein Alltag mit einem anderen Lebensmittelpunkt nicht existiert, im Verhältnis zu dem ein Wochenendhaus eine Alternative des Wohnens und Lebens darstellen könnte, die der Erholung dient, wie es das Bauplanungsrecht für ein Wochenendhaus voraussetzt und verlangt."
45Schließlich hat das Gericht in den zu den vorgenannten Verfahren weitgehend gleichgelagerten Verfahren 2 L 1277/04 und 2 L 1278/04 in den Beschlüssen vom 25. November 2004 ausgeführt:
46Diese Entscheidung ergeht unabhängig von den Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen der Antragstellerin, weil diese nach summarischer Prüfung noch offen sind. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass die Grundverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Zweifel bestehen insbesondere an der Bestimmtheit des im Tenor und in der Begründung verwendeten Begriffs Dauerwohnsitz.
47Auch wenn und gerade weil aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass es dem Antragsgegner darauf ankommt, den derzeit gemeldeten Nutzungszustand beenden und den früheren Zustand der Nutzung als Nebenwohnung wiederherstellen zu lassen, so könnte doch zu fragen sein, ob nicht auch eine Nebenwohnung in einem Wochenendhaus eine Dauerwohnung sein und als Dauerwohnsitz" genutzt werden kann, mit der Folge, dass auch eine Nutzung als Nebenwohnung dem Wortlaut nach durch den Tenor des Verbots erfasst sein könnte. Dies würde zu der weiteren Fragen führen, ob über die Wiederherstellung des früheren Nutzungszustandes hinaus noch ein weiteres Verhalten von der Antragstellerin verlangt wird, etwa eine zeitliche Reduzierung der Wohnnutzung und ab welchem Zeitmaß, ab welchem zeitlichen Verhältnis der Nutzungen verschiedener Wohnungen ein Dauerwohnsitz im Sinne des Tenors nicht mehr vorliegt und der Antragsgegner die Forderung aus der Ordnungsverfügung als erfüllt ansehen wird.
48Diese Zweifel an der Bestimmtheit der Zeitbestimmung im Tenor der Grundverfügung können aber im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen Interessenabwägung dahinstehen und einem evtl. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsakte vorbehalten bleiben. Denn sie ändern nichts daran, dass die Grundverfügung jedenfalls den hinreichend bestimmbaren und vollstreckbaren Kern aufweist, dass der mit dem Auszug der Antragstellerin aus der (...)-straße geänderte und zum 1. Oktober 2002 gemeldete Zustand der Nutzung des Wochenendhauses zu beenden ist. Insoweit spricht viel für die Rechtmäßigkeit eines Nutzungsverbotes. (...)
49Wenn ferner - wie hier - die Wohnung in einem Wochenendhaus die einzige gemeldete Wohnung ist und folglich allem Anschein nach eine andere Wohnung nicht bewohnt wird und ein Leben und Arbeiten oder ein Aufenthalt und ein Alltag mit einem anderen Lebensmittelpunkt nicht existiert, im Verhältnis zu dem ein Wochenendhaus eine Alternative des Wohnens und Lebens darstellen könnte, die der Erholung dient, wie es das Bauplanungsrecht für ein Wochenendhaus voraussetzt und verlangt, dann darf im Übrigen das Wohnen in einem Wochenendhaus insgesamt und ohne jede weitere Qualifizierung untersagt werden, weil es keine der Erholung dienende Alternative darstellt. In einem solchen Fall könnte die Nutzungsuntersagung unter eine auflösende Bedingung des Inhalts gestellt werden, dass der Störer durch eine Bescheinigung der Meldebehörde nachweist, dass er noch eine andere Wohnung bewohnt und als vorwiegend benutzte Hauptwohnung gemeldet hat; auf eine weitere Einschränkung des Nutzungsverbotes könnte ermessensfehlerfrei verzichtet werden. Eben deshalb kann es auch im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung keine zu Gunsten der Antragstellerin ausschlaggebende Rolle spielen, dass der Tenor der Grundverfügung mit einer die Gefahr der Unbestimmtheit (ver-)bergenden zeitlichen Bestimmung (Dauerwohnsitz) versehen worden ist.
50Offensichtlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist demgegenüber das öffentliche Interesse, zu verhindern, dass durch einen Suspensiveffekt der bestehende Zustand negative Vorbildwirkung entfaltet und eine Umnutzung der Gebäude im Bereich (...) die aktuelle Überplanung und die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Sondergebiet Wochenendhaus, Bootshaus) konterkariert. (...)"
51All diesen Entscheidungen ist die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit an Tenören der vorliegenden oder vergleichbarer Art bestanden.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war antragsgemäß für notwendig zu erklären, weil es angesichts der schwierigen Rechtsfragen des vorliegenden Falls sachgerecht war, sich bereits im Vorverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
54Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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