Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 7 L 917/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
4Bei der nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene hat.
5Ein Anspruch auf Einschreiten steht der Antragstellerin nicht aus Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2557/2001 vom 28. Dezember 2001 (EG-Abfallverbringungsverordnung - EG-AbfVerbrVO -) zu. Nach dieser Vorschrift sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Falle der durch den Empfänger zu verantwortenden illegalen Verbringung dafür, dass die betreffenden Abfälle vom Empfänger oder, sofern dies nicht möglich ist, von ihr selbst innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der illegalen Beförderung Kenntnis erhalten hat, bzw. innerhalb einer anderen mit den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Frist auf umweltverträgliche Weise beseitigt werden.
6Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf diese Vorschrift berufen. Es ist bereits zweifelhaft, ob über diese Norm Drittschutz vermittelt wird, der Ansprüche Privater auf behördliches Einschreiten gegen Dritte begründen kann. Drittschutz vermittelt eine Regelung, wenn sie objektiv nach ihrem aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließenden Sinn und Zweck nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern auch den Individualinteressen des betroffenen Einzelnen zu dienen bestimmt ist. Die Regelung des Art. 26 Abs. 3 EG- AbfVerbrVO dient in erster Linie Allgemeininteressen, sie eröffnet die Möglichkeit des sonderordnungsrechtlichen Einschreitens, damit die Beseitigung des illegalen Zustandes zeitnah erfolgen kann und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Entsorgung von verbrachten Abfällen gewährleistet ist. Ob der Schutz des Einzelnen mitgedachtes und mitverfolgtes Ziel dieser Ermächtigungsnorm ist, ihr also partiell drittschützende Wirkung zukommt, erscheint fraglich.
7Selbst wenn aber ein Drittschutz auch im Rahmen des Art. 26 Abs. 3 EG- AbfVerbrVO mit der Argumentation der Antragstellerin - das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 EG-AbfVerbrVO begründe in der besonderen Dreieckskonstellation zwischen Behörde, Empfänger und notifizierender Person einen Anspruch der notifizierenden Person auf Tätigwerden gegen den Empfänger - für möglich gehalten und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 und 1 EG-AbfVerbrVO unterstellt wird, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten aufgrund der konkreten Umstände nicht zu.
8Denn es sind Anhaltspunkte gegeben, die für das Vorliegen (auch) der Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO sprechen. Danach ist die zuständige Behörde ermächtigt, gegen die notifizierende Person einzuschreiten, wenn diese die nach Abs. 1 als illegal geltende Verbringung zu verantworten hat. Es kann bei nur summarischer Prüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) durch ein Verhalten der Antragstellerin der Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 EG- AbfVerbrVO verwirklicht worden ist, sie die illegale Verbringung (auch) zu verantworten hat und die zuständige Behörde deshalb nach Art. 26 Abs. 2 EG- AbfVerbrVO gegen sie vorgehen könnte. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich aus dem Gutachten vom 30. September 2005 entnehmen, welches im Rahmen eines beim Amtsgericht Castrop-Rauxel durchgeführten Beweissicherungsverfahrens eingeholt worden ist. Der Gutachter ist zwar zu einer weitgehenden Übereinstimmung der Ergebnisse der chemischen Untersuchungen des verbrachten Abfalls mit den anlässlich der Notifizierung übermittelten und der Zustimmung durch die betroffenen Behörden zugrunde gelegten Daten gekommen; gleichzeitig hat er jedoch auf bei seinen Untersuchungen festgestellte auffallend höhere Konzentrationen der Parameter Blei, Cadmium, Nickel und Zink sowie ein deutlich geringeres Vorliegen der analysierten PAK-Gehalte verwiesen. Mit Blick darauf kann im Rahmen der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend festgestellt werden, ob es sich bei dem verbrachten Abfall tatsächlich um den im Rahmen der Notifizierung deklarierten Abfall oder vielmehr um anderen Abfall handelt, letzteres mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 EG- AbfVerbrVO (gleichermaßen) erfüllt wären; eine solche Prüfung müsste einem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein.
9Ist die (Mit-)Verantwortung der Antragstellerin an einer illegalen Verbringung nicht auszuschließen, kann die Antragstellerin ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen nicht verlangen. Insofern bedarf es auch keiner weiteren Vertiefung, ob ein solcher Anspruch auf Einschreiten schon wegen der eigenen (Mit-)Verantwortlichkeit an der illegalen Verbringung von vornherein ausscheidet oder ob eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Heranziehung der Beigeladenen deswegen nicht in Betracht kommt, weil - jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin fehlerfrei nur gegen die Beigeladene einschreiten kann.
10Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die verbrachten Abfälle selbst einer umweltverträglichen Entsorgung zuzuführen, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, nach Art. 26 Abs. 3 2. Alternative EG-AbfVerbrVO vorzugehen. Zur Begründung wird auf die bereits genannten Gründe verwiesen, die insoweit gleichermaßen Geltung haben.
11Der weitere Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beigeladene zur vorläufigen Annahme der verbrachten Abfälle zu verpflichten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Einschreiten steht der Antragstellerin nicht aus den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die Beeinträchtigung der Rechtsposition die unmittelbare Folge hoheitlichen Handelns ist. Es ist aber - jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - nicht feststellbar, ob das Unterlassen der Mitteilung der Änderung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung durch die Antragsgegnerin für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Antragstellerin unmittelbar kausal gewesen ist.
12Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Verbindung mit den Ziffern 1.5 und 2.1.4 des Streitwertkatalogs 2004. Den danach maßgeblichen Betrag der Aufwendungen für die Entsorgung des verbrachten Abfalls hat das Gericht unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände (nämlich auf dem Hintergrund des vertraglich vereinbarten Preises von 65,-- EUR pro Tonne einerseits und des Hinweises der Antragsgegnerin auf mögliche Entsorgungskosten in Höhe von mindestens 500,-- EUR pro Tonne andererseits) geschätzt und mit Blick auf das Begehren der Antragstellerin in Höhe des für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festgesetzt.
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