Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 20 K 1698/04.BDG
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt I. - vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit - Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen - vom 00.00.0000 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Bünde/Westfalen geboren. Am 00.00.0000 wurde er beim damaligen Arbeitsamt I. als Fachanwärter für die Berufsberatung eingestellt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er zum Verwaltungsinspektor z. A. übernommen und am 00.00.0000 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 zum Verwaltungsamtsmann befördert. Vor seinem Ruhestand war der Kläger als Berufsberater im Arbeitsamt Lübbecke tätig. Am 00.00.0000, während des laufenden Disziplinarverfahrens, ist der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Der Kläger ist seit dem 00.00.0000 geschieden und hat einen erwachsenen Sohn. Er wurde zuletzt nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldet. In der Beurteilung aus dem Jahr 1998 wurden dem Beamten über den Anforderungen" liegende Leistungen bescheinigt. Disziplinar- oder strafrechtlich ist der Kläger bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
3Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurden gegen den Kläger Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
4Im März 2001 befand sich das sogenannte BIZ-mobil" für drei Wochen im Berufskolleg M. . Der Kläger war als Berufsberater der Geschäftsstelle M. für die fachliche Betreuung des BIZ-mobil zuständig. In dieser Zeit soll der Kläger durch Anzüglichkeiten gegenüber Schülerinnen auffällig geworden sein. Unter anderem habe er auf die Frage einer Schülerin, warum sie trotz kurzer Gesprächszeit ins Arbeitsamt kommen solle, geantwortet haben: Für einen Quicki reichen zehn Minuten". Von einer anderen Schülerin soll er die Handy-Nummer erbeten haben mit der Bemerkung, mit einer Ausbildungsstelle lasse sich etwas machen, wenn sie nett sei.
5Darüber hinaus soll sich der Kläger mit einem Schreiben unter Verwendung eines Briefkopfes der Bundesanstalt für Arbeit an eine Krankenschwester des Krankenhauses in M. gewandt haben, um sich privat nach der Anschrift einer Kollegin zu erkundigen, der gegenüber er sich im Vorfeld anzüglich verhalten haben soll.
6Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem Kläger das Ergebnis der Vorermittlungen übersandt. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
7Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem Kläger die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitgeteilt.
8Während des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Kläger mit Wirkung vom 00.00.0000 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
9Mit Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 wurde wegen Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) eine Kürzung der Ruhegehaltsbezüge in Höhe von monatlich 1/5 gegen den Kläger festgesetzt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wurde dieser zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, er könne gegen diesen Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage vor dem Verwaltungsgericht in Minden Klage erheben. Fristgerecht erhob der Kläger Klage mit Schreiben vom 00.00.0000, eingegangen beim Verwaltungsgericht in Minden am 00.00.0000. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 00.00.0000 wurde das Verfahren wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
10In der Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 wurden die disziplinaren Vorwürfe wie folgt dargestellt:
111. Sie sind jungen Frauen gegenüber anzüglich aufgetreten.
12Der Zeuge L. T. teilte mit Schreiben vom 00.00.0000 mit, Sie hätten sich vereinzelt jungen Frauen gegenüber in anzüglicher Weise verhalten. Er äußerte sich dahingehend, dass Sie besonders während der Besuche von Klassen des Berufskollegs im BIZ-Mobil in F. negativ aufgefallen seien. Eltern einer Schülerin hätten Strafanzeige in Erwägung gezogen. Die Zeugin D. I1. sagte aus, bei ihrer Frage nach einem Termin, den diese für ihre Klasse mit Ihnen habe machen wollen, hätten Sie geantwortet, für einen Quicky hätten Sie immer Zeit". Dies hätten Sie auch auf erneute Nachfrage der Zeugin I1. wiederholt. Sie und andere Schülerinnen hätten sich von Ihnen beobachtet gefühlt. Die Zeugin N. S. bestätigte diese Aussage dahingehend, dass sie an dem besagten Tag mit der Zeugin I1. über diesen Vorfall gesprochen habe.
13Der Zeuge T. gab in diesem Zusammenhang die Aussage einer Schülerin wieder, der Sie auf deren Frage hin, warum sei trotz kurzer Gesprächszeit ins Arbeitsamt kommen solle, geantwortet hätten, für einen Quicky reichten 10 Minuten. Er habe sich zudem mit einer Kollegin unterhalten, die darauf hingewiesen habe, Sie hätten sich in auffälliger Weise in die Nähe der Schülerinnen begeben und versucht, Körperkontakt herzustellen.
14Die Zeugin M1. sagte aus, eine Schülerin des Berufsgrundschuljahres habe ihr erklärt, Sie hätten die Schülerin um deren Handy-Nummer gebeten und geäußert, dass sich auch etwas mit einer Ausbildungsstelle machen ließe, wenn sie nett sei". Sie gab zudem an, während eines Beratungsgespräches als Mutter einer Ratsuchenden das Gefühl gehabt zu haben, als erwachsene Frau nicht erwünscht gewesen zu sein, die fachlichen Inhalte des Gesprächs seien auch eher unzureichend gewesen. Ein Gespräch ihrer Tochter mit Ihnen allein habe sie daraufhin nicht mehr zugelassen.
152. Sie haben sich während eines Krankenhausaufenthaltes gegenüber einer Krankenschwester distanzlos und die Intimsphäre missachtend verhalten; Sie haben zudem Ihre dienstliche Stellung ausgenutzt, um an private Daten zu gelangen, die Ihnen nicht zustanden.
16Die Zeugin N1. B. sagte aus, dass Sie während eines Krankenhausaufenthaltes Anfang des Jahres 0000 im Verlauf der Nachtschicht zu ihr in das Schwesternzimmer gekommen seien. Sie hätten über Beziehungen erzählt, wobei Sie einen starken sexuellen Bezug hergestellt hätten, welcher der Zeugin sehr unangenehm gewesen sei. Deren Versuche, Sie abzuwimmeln", seien fehlgeschlagen. Während der folgenden Nachtschicht hätte sie Ihnen deutlich gemacht, keine privaten Kontakte zu Ihnen haben zu wollen, auch Ihr Angebot, sich zu duzen, habe sie abgelehnt. Einige Wochen nach Ihrer Entlassung habe eine Schwesternschülerin die Zeugin B. darüber informiert, Sie hätten ihr einen Brief vom Arbeitsamt zugesandt mit der Anfrage nach Namen und Telefonnummern der Zeugin B. . Der Brief war auch mit dem Briefkopf des Arbeitsamtes versehen. Weiterhin hätten Sie ein Gedicht über die Zeugin beigelegt, welches auch in der Krankenhauszeitung veröffentlicht wurde und durch welches sich die Zeugin B. kompromittiert gefühlt habe."
17Im Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wurden die disziplinaren Vorwürfe durch eine Zusammenfassung der Darstellung aus der Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 dargestellt und darüber hinaus ausgeführt:
183. Es wurde zu Recht der Tatbestand eines Dienstvergehens gem. § 77 Bundesdisziplinargesetz in mehreren Fällen festgestellt.
19Nach den Aussagen der Zeugen steht zweifelsfrei fest, dass der Widerspruchsführer sich in der ihm zur Last gelegten Art und Weise verhalten hat. Es wurden verschiedene Zeugen befragt, die jeweils unabhängig voneinander ausgesagt haben. Zur Klärung des Sachverhalts wurden zudem eine Kopie der Ausgabe 2/01 der Krankenhauszeitschrift ein Blick", eine Kopie des Briefes an Frau K. G. vom 00.00.0000, sowie das Schreiben der Frau N1. B. vom April 0000 beigezogen.
20Da der Widerspruchsführer im Gespräch am 00.00.0000 die Frage, ob er das Schreiben an die Schwesternschülerin Janine G. auf dem Briefkopfbogenpapier des Arbeitsamtes I2. selbst verfasst und über die Poststelle des Arbeitsamtes versandt habe, bejaht hat, bedurfte es in dieser Hinsicht keiner weiteren Feststellungen. Das mit diesem Schreiben versendete und kurz darauf in der Klinikzeitung veröffentlichte Gedicht muss daher auch vom Widerspruchsführer stammen. Diese Schlussfolgerung wird auch durch dessen Inhalt, der sich eindeutig auf die Person der Frau B. bezieht, gestützt."
21Der Kläger vertritt in der Klageschrift die Ansicht, die ihn belastenden Aussagen seien unwahr.
22Der Kläger beantragt,
23die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da sie nicht ausreichend begründet worden sei. Zudem sei sie auch unbegründet. Nach den Ermittlungen stehe zweifelsfrei fest, dass sich der Kläger in der ihm zur Last gelegten Art und Weise verhalten habe.
27Die Höhe der in der Disziplinarverfügung verhängten Maßnahme sei angemessen und verhältnismäßig. Der Kläger habe sein Amt und seine Position dazu benutzt, sich Frauen gegenüber in einer inakzeptablen Weise zu verhalten. Dies wiege besonders schwer, da der Kläger als Berufsberater wegen seines täglichen Umganges mit Jugendlichen, folglich auch junge Frauen, in dem für diese immens wichtigen Thema der Berufswahl eine besondere Vertrauensposition innegehabt habe.
28Der Kläger habe auch durch sein Verhalten gegenüber der Krankenschwester B. zudem das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit schwer geschädigt. Durch die Verwendung des Briefbogens der Beklagten für das private Schreiben an die Krankenschwester Frau G1. habe er eine Verknüpfung zwischen seinem Privatleben und seinem Dienstverhältnis hergestellt, die geeignet sei, das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
29Mit Beschluss vom 11. November 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
30Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Beamte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn er ist ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht (vgl. § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) geladen worden, wobei darauf hingewiesen worden ist, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
33Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Klägerin in seinen Rechten (§ 3 Bundesdisziplinargesetz - BDG -, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Weder die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000, noch der Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 enthalten die hinreichend bestimmte Darlegung eines Sachverhaltes, aus dem sich ein tatsächliches Verhalten des Klägers ergibt, welches ein Dienstvergehen darstellen könnte. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob und inwiefern der Kläger im Einzelnen Dienstvergehen begangen haben könnte. Denn zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in den Gründen der Disziplinarverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides dem Kläger vorgeworfen werden.
34Vgl. Köhler/Ratz, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz 3. Auflage 2002 § 33 Anmerkung 13 und § 55 Anmerkung 7; Gansen, Kommentar zum BDG § 33 Anmerkung 11; Weiss in Kommentar zur BDO § 30 Anmerkung 31 zum § 30 der ehemaligen Bundesdisziplinarordnung, die dem heutigen § 33 Abs. 6 BDG entspricht.
35Eine derartige Konkretisierung des Vorwurfs eines Disziplinarvergehens in der Disziplinarverfügung ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sich ein Beamter anders gegen den Vorwurf nicht hinreichend verteidigen kann. Auch die Erziehungsfunktion einer Disziplinarverfügung erfordert eine derartige Klarstellung. Daneben ist sie auch hinsichtlich der Rechtskraftwirkung, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Doppelverfolgung, erforderlich und zur Bestimmung von Verjährungs- und Verfolgungsfristen.
36Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 2003 - 2 BD 29/02 -; vergleichbar zur Disziplinarklage: Köhler/Ratz, a. a. O. § 55 Anmerkung 7.
37Daraus folgt, dass der Sachverhalt des Disziplinarvorwurfs, insbesondere Tatzeit und -ort konkret benannt werden müssen und die Disziplinarverfügung aus sich heraus verständlich sein muss. Zur Auslegung dürfen keine Akten, insbesondere die Disziplinarakten herangezogen werden müssen.
38Vgl. Weiss, a. a. O.
39An einer derartigen Konkretisierung fehlt es hier. In der Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 wird dem Kläger in allgemeiner Form vorgeworfen, er sei jungen Frauen gegenüber anzüglich aufgetreten". Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Zeugen T. . Danach soll sich der Kläger vereinzelt jungen Frauen gegenüber in anzüglicher Weise verhalten" haben. Dies sei während der Besuche von Klassen des Berufskolleges in F1. geschehen. Sodann werden in beispielhafter Form einzelne Vorgänge geschildert, ohne auch diese nach Ort und Zeit und teilweise auch nach Personen konkret darzulegen. Es findet sich in der Disziplinarverfügung beispielhaft der Satz: Die Zeugin L1. I1. sagte aus, bei ihrer Frage nach einem Termin, den diese für ihre Klasse mit Ihnen habe machen wollen, hätten Sie geantwortet, für einen Quicki hätten Sie immer Zeit". Es fehlt an jeder Konkretisierung, wo und wann diese Bemerkung gefallen sein soll. Sodann erfolgt der Vorwurf: Schülerinnen hätten sich von Ihnen beobachtet gefühlt". Welcher Vorwurf gegenüber dem Kläger in diesem Zusammenhang gemacht wird ist nicht nachvollziehbar.
40Als weiterer Vorwurf wird dargestellt, der Zeuge T. habe die Aussage einer Schülerin" wiedergegeben, für einen Quicki reichten zehn Minuten. Hier fehlt es an jeder Konkretisierung, wann und wo und wem gegenüber die Bemerkung gefallen sein soll.
41Auch der weitere Vorwurf, der Kläger habe sich in auffälliger Weise in die Nähe der Schülerinnen begeben und versucht, Körperkontakt herzustellen, ist in keinster Weise konkretisiert.
42Das selbe gilt für den Vorwurf, die Zeugin M1. habe ausgesagt, eine Schülerin des Berufsgrundschuljahres habe ihr erklärt, sie hätten die Schülerin um deren Handy-Nummer gebeten und geäußert, dass sich auch etwas mit einer Ausbildungsstelle machen ließe, wenn sie nett sei".
43Insgesamt stellen sich sämtliche Vorwürfe gegenüber dem Kläger aus der Zeit seiner Tätigkeit während der Besuche von Klassen des Berufskolleges in F. als nicht hinreichend konkretisiert in tatsächlicher Hinsicht dar.
44Ebenso fehlt es an einer tatsächlichen Konkretisierung in Hinsicht auf die Vorwürfe einer Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang eines Krankenhausaufenthaltes Anfang des Jahres 0000. Dies betrifft den Vorwurf, er sei in das Schwesternzimmer gekommen und hätte über Beziehungen erzählt", wobei er einen starken sexuellen Bezug hergestellt hätte", was der Zeugin sehr unangenehm gewesen sei. Auch der Vorwurf, einige Wochen nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe eine Schwesternschülerin" die Zeugin B. darüber informiert, der hätte ihr einen Brief vom Arbeitsamt zugesandt mit der Anfrage nach Namen und Telefonnummer der Zeugin B. . Wann und wo an wen ein solcher Brief unter Verwendung des Briefkopfes des Arbeitsamtes vom Kläger versandt worden sein soll, lässt sich der Disziplinarverfügung nicht entnehmen. Auch bei dem letzten Vorwurf, weiterhin hätten Sie (der Kläger) ein Gedicht über die Zeugin beigelegt, welches auch in der Krankenhauszeitung veröffentlicht wurde und durch welches sich die Zeugin B. kompremitiert gefühlt habe", lässt sich schon nicht erkennen, welche genaue Handlungen (Verfassen des Gedichtes, Beifügen des Gedichtes in einem Brief, Veröffentlichung in einer Krankenhauszeitung) der disziplinare Vorwurf sein soll.
45Eine Konkretisierung dieser Vorwürfe ist auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 erfolgt. Dort ist in den Gründen unter I.1. lediglich die Begründung aus dem Erstbescheid in verkürzter Form wiedergegeben worden. Eine weitere Konkretisierung ist auch unter III. nicht erfolgt. Dort wurde lediglich ausgeführt: Nach den Aussagen der Zeugen steht zweifelsfrei fest, dass der Widerspruchsführer sich in der ihm zur Last gelegten Art und Weise verhalten hat". Sodann wurde auf die Beweiswürdigung eingegangen. Zum Vorwurf, ein Schreiben auf dem Briefkopfbogenpapier des Arbeitsamtes I2. abgefasst und an eine Krankenschwester versandt zu haben, finden sich nur Ausführungen dahingehend, dass es diesbezüglich keiner weiteren Feststellungen bedürfe, da der Kläger im Gespräch am 00.00.0000 die Frage, ob er das Schreiben an die Schwesternschülerin selbst verfasst und über die Poststelle des Arbeitsamtes versandt habe, bejaht habe. Auch durch diese Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welches konkrete Schreiben gemeint sein könne, ohne - unzulässiger Weise - die Disziplinarakten zu Auslegungszwecken hinzuzuziehen.
46Aus der Vielzahl der allgemein gehaltenen Vorwürfe in der Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 und dem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 lässt sich nicht ein einziger Vorwurf hinreichend konkret nach Ort, Zeit und Tatvorwurf bestimmen, der einer disziplinaren Würdigung zugänglich wäre. Unter diesen Umständen waren die Disziplinarverfügung und der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig aufzuheben.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO analog.
48
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.