Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 20 K 1698/04.BDG

Tenor

Die Disziplinarverfügung der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt I. - vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit - Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen - vom 00.00.0000 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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