Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1004/04
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung der Tochter der Klägerin aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
3Die 1979 geborene Tochter der Klägerin war drogenabhängig. Sie lebte seit längerem im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und erhielt vom Sozialamt des Beklagten seit Anfang 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Die Miete wurde für eine Wohnung in der Königstraße übernommen. Die Tochter der Klägerin war seit dem 26. Juni 2003 mit einem Ausländer verheiratet. Die melderechtliche Ummeldung in die Wohnung des Ehemannes erfolgte am 30. Juni 2003 zum 15. Juni 2003. Die Tochter der Klägerin verstarb am 10. November 2003.
4Die Klägerin beantragte in einem am 18. Dezember 2003 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 12. Dezember 2003, die Kosten der Bestattung ihrer Tochter in P. in Höhe von 2.280,56 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Klägerin legte eine Rechnung einer Beerdigungsfirma vom 22. November 2003 in Höhe von 1.435,56 EUR und einen Gebührenbescheid der Stadt P. vom 18. November 2003 in Höhe von 845 EUR vor.
5Die Klägerin erhielt ein Sterbegeld in Höhe von 525 EUR, mit dem sie nach ihren eigenen Angaben einen Teilbetrag der Gebührenrechnung der Stadt P. bezahlte.
6Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 18. Dezember 2003 mit der Begründung ab, dass der Ehemann der verstorbenen Tochter der Klägerin vorrangig verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu zahlen.
7Die Klägerin ließ anwaltlich vertreten gegen diesen Bescheid am 7. Januar 2004 Widerspruch einlegen und vortragen:
8Sie habe erst nach dem Tode ihrer Tochter erfahren, dass diese verheiratet gewesen sei; sie habe sich daraufhin an den Ehemann ihrer verstorbenen Tochter gewandt und ihn gebeten, beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Beerdigungskosten zu stellen; er habe sich nicht geäußert; in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Sozialamt der Beklagten ihrer Tochter Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt habe, auch nachdem sie verheiratet gewesen sei; daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass das Einkommen des Ehemannes ihrer verstorbenen Tochter nicht ausgereicht habe, um auch deren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen; deshalb könne auch nicht erwartet werden, dass der Ehemann über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die Bestattungskosten zu bezahlen; sie selbst sei als Nothelferin eingesprungen, damit die Beerdigung ihrer Tochter habe durchgeführt werden können; auf Grund ihrer eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie nicht in der Lage, die Beerdigungskosten selbst zu tragen.
9Das Sozialamt des Beklagten forderte den Ehemann der verstorbenen Tochter der Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2004 auf, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, damit geprüft werden könne, ob er finanziell in der Lage sei, die Bestattungskosten zu zahlen. Eine Antwort erfolgte nicht.
10Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2004 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 18. Dezember 2003 zurück.
11Die Klägerin hat am 27. März 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend:
12Es sei ihr nicht zuzumuten, sich an den Ehemann ihrer verstorbenen Tochter zu wenden, weil ihre Tochter nach den ihr bekannten Umständen nur eine Scheinehe eingegangen sei, um ihrem Ehemann den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen; der Ehemann ihrer Tochter habe sich nicht um sie gekümmert, auch als sie zuletzt im Sterben gelegen habe; die Ummeldung in die Wohnung des Ehemannes sei nur formal erfolgt; tatsächlich sei ihre Tochter in der bisherigen Wohnung geblieben.
13Auch der Kindesvater, ihr geschiedener Ehemann, und ihre vier Geschwister seien nicht bereit, für die Beerdigungskosten aufzukommen; der Kindesvater sei selbstständiger Schäfer mit einem vermutlich geringen Einkommen.
14Sie selbst habe mit notarieller Erklärung vom 11. Dezember 2003 die Erbschaft ausgeschlagen, nachdem sie festgestellt habe, dass der Nachlass ihrer Tochter überschuldet gewesen sei; dennoch müsse der Beklagte ihr die Kosten der Beerdigung erstatten, weil sie schon vor der Ausschlagungserklärung entstanden seien; da sie zumindest als Nothelferin für die Bestattungskosten aufgekommen sei, stehe ihr ein Kostenaufwendungsersatz nach § 121 BSHG zu.
15Die Klägerin beantragt,
16den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 zu verpflichten, die Kosten der Beerdigung ihrer Tochter in Höhe von 1.755,56 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend geltend:
20Da die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen habe, sei sie als Erbin nach ihrer verstorbenen Tochter nicht verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen; ihre Verpflichtung folge zwar aus ihrer Unterhaltsverpflichtung gemäß §§ 1615 Abs. 2, 1601 BGB; diese Unterhaltsverpflichtung stehe allerdings hinter der Erbenverpflichtung des Ehemannes der verstorbenen Tochter der Klägerin zurück; insoweit müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass der Ehemann ihrer verstorbenen Tochter vorrangig verpflichtet sei, für die Beerdigungskosten aufzukommen; dieser vorrangigen Verpflichtung stehe nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Klägerin zwischen ihrer verstorbenen Tochter und ihrem Ehemann nur eine Scheinehe geschlossen worden sei; hiergegen spreche, dass die verstorbene Tochter der Klägerin nach der Eheschließung sich melderechtlich in der Wohnung ihres Ehemannes angemeldet habe.
21Die Klägerin hat ein Schreiben des Nachlassgerichts vom 09.01.2006 vorgelegt. Danach hat die Klägerin, nicht aber ihr geschiedener Ehemann, der Vater der Verstorbenen, die Erbschaft ausgeschlagen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Bestattung ihrer verstorbenen Tochter aus Mitteln der Sozialhilfe zu zahlen.
25§ 15 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 sieht vor, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen sind, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil die Klägerin keine Verpflichtete im Sinne dieser Regelung ist.
26Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG kann der Erbe des Verstorbenen sein (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 -, BVerwGE 105, 51 = FEVS 48, 1 = NJW 1998, 1329 und Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2.02 -, Buchholz 436.0, § 15 BSHG Nr. 5 = FEVS 54, 490 = NJW 2003, 3140 und OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 3515/95 -, FEVS 48, 446 = NJW 1998, 2154). Die Klägerin ist als Mutter der Verstorbenen gesetzliche Erbin der zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB). Der Anfall der Erbschaft tritt mit dem Tode des Erblassers ein (§ 1942 Abs. 1 BGB). Der maßgebliche sozialhilferechtliche Bedarf der Sozialleistung des § 15 BSHG ist die Entlastung des Verpflichteten von den Kosten der Bestattung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 -, a. a. O.). Diese Kosten sind mit den Aufträgen an das Beerdigungsunternehmen und an die Städtische Friedhofsverwaltung entstanden. In diesem Zeitpunkt war die Erbschaft zwar schon bei der Klägerin angefallen. Die Ausschlagung durch notarielle Erklärung vom 11. Dezember 2003 hat jedoch gemäß § 1953 Abs. 1 BGB zur Folge, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Dies bedeutet, dass der Ausschlagende von Anfang an nicht Erbe war (Edenhofer in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 1953 Randziffer 1, S. 2153) mit der Folge, dass der Ausschlagende nicht Verpflichteter i. S. d. § 15 BSHG ist (OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 2000 - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704 = NDV-RD 2001, 115). Die Klägerin ist mithin als Erbin zu keinem Zeitpunkt Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG gewesen.
27Zwar kann auch derjenige Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein, der für die Bestattungskosten aus bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsverpflichtung aufkommen muss (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 -, BVerwGE 116, 287 = NJW 2003, 78). Die Klägerin war gemäß § 1601 BGB gegenüber ihrer verstorbenen Tochter unterhaltspflichtig. Im Falle des Todes hat der Verpflichtete gemäß § 1615 Abs. 2 die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Ob die letztgenannte Voraussetzung hier erfüllt ist, kann das Gericht offen lassen, denn die Klägerin war wegen fehlender Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 BGB nicht unterhaltspflichtig. Das Einkommen der Klägerin reichte nicht aus, um den Unterhalt ihrer verstorbenen Tochter sicherzustellen. Der Eigenbedarf von Eltern gegenüber volljährigen Kindern beläuft sich je nach Alter der Kinder zwischen 1.100 EUR und 1.400 EUR monatlich (Nachweise bei Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, a. a. O., Einführung vor § 1601, Randziffer 26). Das Nettoeinkommen der Klägerin lag auf der Grundlage ihrer Angaben im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe bei monatlich 1.053,78 EUR, so dass der Selbstbehalt unterschritten war. Zwar ist die Klägerin nach ihren eigenen Angaben Miteigentümerin eines Einfamilienwohnhauses. Da dieses Haus von ihr selbst genutzt wird, ist es als Vermögen im Rahmen des § 15 BSHG nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützt und muss nicht für den Unterhalt von Familienangehörigen eingesetzt werden. Die fehlende Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Tochter führt mithin dazu, sie nicht als Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG anzusehen.
28Zwar kann auch derjenige Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eine Bestattung veranlasst (OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 2000 - 22 A 3975/99 -, a. a. O.; bestätigt von BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, BVerwGE 114, 57 = FEVS 52, 441 = NVwZ 2001, 927). Die Klägerin ist jedoch nicht nach § 8 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003, GVNRW S. 313 bestattungspflichtig, weil Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes einen Vorrang des Ehegatten vor den Eltern regelt. Da die Tochter der Klägerin im Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war, traf deren Ehemann eine vorrangige Verpflichtung zur Übernahme der Kosten. Hinzu kommt, dass § 8 des Bestattungsgesetzes NRW eine Bestattungspflicht nur innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen regelt, die Tochter der Klägerin allerdings in P. beerdigt worden ist. Sollte die Klägerin als Mutter der Verstorbenen aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung die Bestattung in Auftrag gegeben haben, ist sie nicht Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2.02 -, a. a. O.). Entscheidend ist, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dies trifft im Fall der Klägerin nicht zu.
29Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten ergibt sich entgegen ihrer Ansicht auch nicht aus § 121 Satz 1 BSHG. Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm nach dieser Vorschrift auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil diese Vorschrift im Zusammenhang mit der Übernahme von Bestattungskosten von vornherein nicht anwendbar ist. § 121 BSHG regelt den Sachverhalt, dass ein Dritter den unaufschiebbaren Bedarf eines Hilfesuchenden für das Sozialamt deckt, weil es nicht möglich war, das Sozialamt vor der Bedarfsdeckung über den Hilfefall zu unterrichten (Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage 2002, § 121 Rz. 1). Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor. Zum einen geht es darum, einen eigenen Bedarf des Antragstellers und nicht den Bedarf eines Dritten zu decken. Der Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG hat einen eigenen Anspruch darauf, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen Kostenerstattung zu verlangen. Zum anderen ist die Regelung des § 121 BSHG hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie voraussetzt, dass der Hilfefall geregelt werden muss, bevor das Sozialamt Kenntnis hiervon erhält. Diese Kenntnisnahme vor Bedarfsdeckung ist jedoch für die Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG gerade nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 -, a. a. O).
30Die Klägerin kann letztlich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag die Übernahme der Bestattungskosten verlangen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn eine Lücke im gesetzlichen Regelungswerk besteht. Dies trifft hier nicht zu, denn § 15 BSHG stellt eine abschließende Regelung zur Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen des BSHG dar.
31Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Auftragsvergabe an das Beerdigungsunternehmen und an die Städtische Friedhofsverwaltung kein Geschäft des Beklagten wahrgenommen hat, sondern die Erben- und Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes ihrer verstorbenen Tochter auf Zahlung der Bestattungskosten aus §§ 1931 Abs. 1, 1968, 1615 Abs. 2 BGB erfüllt hat. Es spricht nach dem Ablauf der Ereignisse sogar viel dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Auftragsvergabe der Ansicht gewesen ist, ein eigenes und kein fremdes Geschäft auszuführen. Eine Bestattungsverpflichtung des Beklagten aus § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes NRW gab es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 nicht, denn § 8 Abs. 1 Satz 1 des vorgenannten Gesetzes sieht - wie oben ausgeführt - eine vorrangige Verpflichtung des Ehegatten der Verstorbenen vor, für die Bestattungskosten aufzukommen. Die Klägerin hat deshalb allenfalls ein Geschäft des Ehemannes ihrer Tochter wahrgenommen und könnte von ihm Ersatz ihrer Kosten verlangen.
32In Betracht kommt auch, dass die Klägerin die Erbenverpflichtung ihres geschiedenen Ehemannes aus §§ 1931, 1968 BGB wahrgenommen hat, für die Beerdigung der Tochter zu sorgen, denn der geschiedene Ehemann hat die Erbschaft laut Auskunft des Nachlassgerichts vom 09.01.2006 nicht ausgeschlagen. Auch ihm gegenüber könnte die Klägerin Ersatz ihrer Kosten verlangen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.