Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 3960/03

Tenor

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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