Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 16/06
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. . J. I. , S. , wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antragsteller hat keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens.
31. Nach § 3 Namensänderungsgesetz darf ein Familienname durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
4a) Dass der Antragsteller als deutscher Staatsangehöriger einen ausländisch klingenden Namen trägt, begründet keinen wichtigen Grund zur Änderung des Familiennamens.
5Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, StAZ 2001 S. 336 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 - 10 A 2423/90 -, NWVBl. 1994 S. 341 = StAZ 1994 S. 195 = EzFamR aktuell 1994 S. 98; Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990 S. 2216 = NWVBl. 1991 S. 94 = FamRZ 1990 S. 879 = StAZ 1990 S. 205.
6Die vom Antragsteller angeführte Ziffer 37 Abs. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) führt zu keinem anderen Ergebnis. Verwaltungsvorschriften können die Auslegung eines Gesetzes nicht zwingend vorgeben. Auch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz kann Ziffer 37 Abs. 2 NamÄndVwV für den vorliegenden Einzelfall nicht die begehrte Namensänderung rechtfertigen. Die in Ziffer 37 Abs. 2 NamÄndVwV beschriebene Fallgruppe liegt nicht vor. Der Antragsteller wurde nicht eingebürgert (vgl. §§ 3 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz). Eine Einbürgerungsurkunde hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Wenn er ausweislich der von ihm eingereichten Unterlagen vor dem Standesamt im Sommer 2001 eine Erklärung zu einer Namensänderung nach § 94 BVFG abgegeben hat, setzt die Erklärung voraus, dass er Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist (vgl. §§ 94 Abs. 1, 4 Abs. 3 S. 1 BVFG) und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt oder die Ausstellung der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erwarb (§ 3 Nrn. 1 und 4 Staatsangehörigkeitsgesetz).
7Der Gleichheitssatz rechtfertigt es nicht, die in Ziffer 37 Abs. 2 NamÄndVwV umschriebene Fallgruppe auf Spätaussiedller deutscher Staatsangehörigkeit entsprechend anzuwenden. Die von der Verwaltungsvorschrift beabsichtigte Möglichkeit der Namensänderung stand dem Antragsteller bereits mit seiner Erklärung nach § 94 BVFG zur Verfügung. § 3 Namensänderungsgesetz gibt keine Rechtsgrundlage, die nach § 94 BVFG getroffene Namenswahl zu revidieren.
8b) Die Behauptung des Antragstellers, in vielen Fällen infolge seines Familiennamens keinen Arbeitsplatz zu erhalten, weil der Name auf eine ausländische Herkunft verweise, legt ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Es mag dahingestellt bleiben, ob die - bisher nicht belegte - Einschätzung des Antragstellers zutrifft, er erhalte wegen der von potenziellen Arbeitgebern gehegten Vermutung seiner ausländischen Herkunft keinen Arbeitsplatz. Auch wenn der Antragsteller den Familiennamen G. führte, wäre für jeden Arbeitgeber seine ausländische Herkunft" durch die notwendige Angabe seines Geburtsorts C. (S1. L. ) offensichtlich. Im Übrigen rechtfertigte der geltend gemachte Grund keine Änderung des Familiennamens, weil der Antragsteller ohne Weiteres im Rahmen seiner Bewerbungen auf seine deutsche Staatsangehörigkeit hinweisen kann.
9So auch OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990 S. 2216 = NWVBl. 1991 S. 94 = FamRZ 1990 S. 879 = StAZ 1990 S. 205.
10c) Die vom Antragsteller weiterhin geltend gemachte falsche Schreibweise seines Familiennamens durch Dritte ist bereits auf Grund der vorliegenden Umstände des Einzelfall nicht derart wichtig, dass sie eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens rechtfertigen könnte. Dieser Umstand war auch für den Antragsteller nicht hinreichend wichtig. Er nahm und nimmt nämlich nicht die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit wahr, nach seiner Heirat vom 00.00.0000 den - in der Schreibweise sehr einfach strukturierten - Familiennamen F. seiner Ehefrau als gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen (§ 1355 Abs. 1 BGB). Dass sich seine Ehefrau gegen den Familiennamen F. ausspricht, ist nicht erkennbar. Die Ehefrau hat ihren Geburtsnamen offenbar beibehalten. Darüber hinaus hatte der Antragsteller auch die ihm nach § 94 BVFG eingeräumte Möglichkeit zur Namensbestimmung nicht genutzt, die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten Dritter zu verhindern. Schließlich ist auffällig, dass der Antragsteller in seinem Namensänderungsantrag zunächst nicht auf die Schreibschwierigkeiten Dritter hinwies, obwohl sie auf der Grundlage seines Vorbringens bereits damals bestanden. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass der Antragsteller den Namensänderungsantrag nicht wegen einiger Schreibschwierigkeiten Dritter stellte, sondern dass er letztlich die Führung des Familiennamens seiner Mutter anstrebt, nachdem diese im Jahr 2002 ihren Ehenamen abgelegt und den Geburtsnamen angenommen hat (§ 1355 Abs. 5 S. 2 BGB).
11d) Der Wunsch des Antragstellers allein, einen anderen Familiennamen, d. h. den Familiennamen seiner Mutter zu führen, kann eine Namensänderung nicht rechtfertigen.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2002 - 6 B 73.02 -, www.bundesverwaltungsgericht.de Rn. 4 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 79.
13An die autonome Entscheidung der Mutter des Antragstellers nach § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB knüpft das bürgerliche Recht nicht die Folge, dass der Familienname eines volljährigen Abkömmlings ebenfalls geändert werden kann. Das bürgerliche Recht regelt die Namensführung aber im Grundsatz abschließend. Z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 = StAZ 2001 S. 336.
14Zwar ist in den Fällen des § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB eine öffentlich-rechtliche Namensänderung minderjähriger Scheidungshalbwaisen" möglich, wenn der Elternteil seinen Geburtsnamen wieder annimmt, der für das Kind allein sorgeberechtigt ist.
15BVerwG, z. B. Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10.01 -, www.bundesverwaltungsgericht.de = NJW 2002 S. 2410 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78; Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, www.bundesverwaltungsgericht.de = BVerwGE 116 S. 28 = NJW 2002 S. 2406
16Die aus § 1618 BGB folgende und an dem Kindeswohl unverheirateter Kinder orientierte Wertung des Gesetzgebers ist aber offensichtlich nicht auf die Situation eines volljährigen und/oder verheirateten Abkömmlings und damit auf den Antragsteller übertragbar.
17e) Die lediglich pauschal geäußerte Befürchtung, sein Kind werde in der Schule Probleme oder Schwierigkeiten wegen eines ausländischen Namens bekommen, begründet schon keinen Grund für eine Änderung des Familiennamens des Antragstellers.
18Ungeachtet dessen trägt die Tochter des Antragstellers auch nicht den Familiennamen des Antragstellers, sondern den Namen F. ihrer Mutter. Dies folgt aus der Erklärung des Antragstellers zu seinen persönlichen Verhältnissen.
19Die geäußerte Befürchtung entspricht schließlich auch nicht der heutigen Lebenswirklichkeit.
20Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 - 10 A 2423/90 -, NWVBl. 1994 S. 341 = StAZ 1994 S. 195; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990 S. 2216 = NWVBl. 1991 S. 94 = FamRZ 1990 S. 879 = StAZ 1990 S. 205.
212. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Namensänderungsgesetz nicht vor, steht eine Namensänderung nicht im Ermessen der beklagten Behörde. Die Namensänderung ist der Behörde untersagt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Namensänderungsgesetz darf ein Familienname nur" dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
22
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.