Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 4083/03
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C. vom 07. August 2003 verpflichtet, der Klägerin für den Monat Juni 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte H. im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 56,77 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte H. im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG). Die am 18. September 1914 geborene Klägerin ist allein stehend. Sie ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G. Durch notariellen Vertrag vom 19. September 1966 ist das Hausgrundstück I. zum B. 21 in B. zugunsten der Klägerin in der Weise belastet worden, dass ihr zeitlebens eine aus zwei Räumen (Küche und ein Wohn-/Schlafraum) bestehende Wohnung "gewährt", die Mitbenutzung der Toilette nebst Badezimmer gestattet und ein Kellerraum zur Verfügung gestellt wurde. Neben der Klägerin bewohnt deren Tochter, Frau V. L. , das genannte Haus. Die Klägerin und ihre Tochter leben nicht in einer Haushaltsgemeinschaft.
3Die Klägerin und das Bestattungsinstitut Gebrüder Q. schlossen am 24. Februar 2003 einen Bestattungsvorsorgevertrag, der die Wünsche der Klägerin bezüglich der Ausführung und Gestaltung ihrer dereinstigen Bestattung enthält, sowie einen diesen ergänzenden Bestattungsvorsorgerahmenvertrag. Ferner schlossen das genannte Bestattungsinstitut, die E. C1. U. B1. und Frau V. L. , letztere im Auftrag der Klägerin, am 24. Februar 2003 beziehungsweise am 14. März 2003 einen C1. -Treuhandvertrag. Die Klägerin leistete in der Folgezeit die dort vereinbarte Vertragssumme von 3.200,00 Euro an die E. C1. U. B1. .
4Am 02. Juni 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung laufender Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Sie gab u.a. an, sie verfüge über ein Sparguthaben in Höhe von 2.008,81 Euro.
5Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 2003 ab. Zur Begründung führte er an, die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen beschaffen. Sie verfüge über ein Sparguthaben in Höhe von zurzeit 2.008,81 Euro. Zudem habe sie einen Betrag in Höhe von 3.200,00 Euro bei der Deutschen C1. U. B1. im Rahmen eines C1. - Treuhandvertrages hinterlegt. Dieser Vertrag könne ohne Nachteile gekündigt werden.
6Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 14. Juli 2003 Widerspruch. Sie machte im Wesentlichen geltend, die für eine spätere Bestattung an die Treuhandgesellschaft geleisteten Geldbeträge seien nicht mehr Bestandteil ihres Vermögens. Sie könne nur den Bestattungsvorsorgevertrag, nicht jedoch den C1. -Treuhandvertrag kündigen. Im Falle einer Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages erfolge keine Auszahlung an sie, da sie nicht anspruchsberechtigt sei. Anspruchsberechtigt sei vielmehr der Vertragsbestatter. Das bei der Treuhandgesellschaft hinterlegte Geld sei ein zweckgebundenes Sondervermögen. Sie, die Klägerin, könne zwar den Bestatter wechseln, nicht aber das zweckgebundene Sondervermögen durch Kündigung in ihr Vermögen zurückholen. Die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages beziehungsweise des C1. -Treuhandvertrages könne überdies auch nicht erwartet werden. Dieses würde eine unangemessene Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bedeuten. Die Sicherung einer würdigen und angemessenen Bestattung gehöre zu den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders geschützten immateriellen Bedürfnissen eines Hilfeempfängers. Die Vorstellungen über Leben und Tod gehörten zum Kern der Persönlichkeit. Die Vorstellung, später nur ein "Armenbegräbnis" zu bekommen, weil alle finanziellen Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs aufgezehrt worden seien, sei unerträglich und könne nicht hingenommen werden. Der hinterlegte Betrag überschreite auch nicht die zu erwartenden Aufwendungen für ein angemessenes Begräbnis.
7Der Landrat des Kreises C. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07. August 2003 zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, da sie ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Sie könne im Falle der Kündigung des C1. -Treuhandvertrages über den hinterlegten Betrag - gegebenenfalls mit Einbußen - wieder verfügen. Die Forderung, dieses Vermögens zu verwerten, stelle auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar.
8Die Klägerin hat am 04. September 2003 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, ihr Wohnraum werde ihr entsprechend dem notariellen Vertrag vom 19. September 1966 mietfrei zur Verfügung gestellt. Sie müsse jedoch anteilig alle umlagefähigen und zwar sowohl die verbrauchsabhängigen als auch die objektbezogenen Nebenkosten tragen. Ihr Wärmebedarf und - bedingt durch zahlreiche Toilettengänge infolge von Medikamenteneinnahme - ihr Wasserverbrauch seien überdurchschnittlich hoch. Die Gesamtwohnfläche des Hauses I. zum B. 21 betrage ca. 115 qm. Eine Fläche von 24 qm werde ausschließlich von ihr bewohnt. Eine Fläche von ca. 22 qm werde von ihrer Tochter und ihr genutzt. Daraus ergebe sich eine Quote in Höhe von 30 % (115 qm : (24 qm + 11 qm)). Die von ihr zu tragenden Kosten der Unterkunft hätten im Jahre 2003 1.804,73 Euro, mithin 150,39 Euro/Monat betragen.
9Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C. vom 07. August 2003 zu verpflichten, ihr für den Monat Juni 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte H. im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 121,28 Euro zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Er macht ferner geltend, der notarielle Vertrag vom 19. September 1966 sei dahingehend auszulegen, dass das Wohnrecht "warm" zu gewähren sei, so dass Unterkunftskosten nicht angefallen seien. Jedenfalls seien die nicht von der Klägerin verursachten Nebenkosten vom Wohnrecht umfasst und von dieser nicht gesondert zu tragen. Die Reinigung der mitgenutzten Gemeinschaftsräume - sofern eine solche überhaupt geschuldet werde - dürfte "in natura" erfolgt sein. Fraglich seien überdies die Entstehung und Notwendigkeit der Renovierungskosten. Bei den Heizkosten seien vorab 18 % für die Warmwasseraufbereitung abzuziehen. Die diesbezüglichen Verbrauchswerte sowie der Wasserverbrauch seien zudem unangemessen hoch. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden.
16I. Das Klagebegehren ist zunächst gemäß § 88 VwGO hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums sowie hinsichtlich des Umfangs der begehrten Leistungen in der aus dem Klageantrag hervorgehenden Weise auszulegen. Gemäß § 6 Satz 1 GSiG werden Grundsicherungsleistungen in der Regel vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten oder mitgeteilt worden sind (§ 6 Satz 2 GSiG). Danach wären im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag vom 02. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen zunächst für die Zeit vom 01. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2003 gewährt worden. Auf diesen Zeitraum bezieht sich dann bei sachgerechter Betrachtung auch das Klagebegehren.
17Unter Berücksichtigung des Vorstehenden geht es der Klägerin um die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2003 in Höhe von 121,28 Euro.
18Dieser Betrag ist wie folgt aufzuschlüsseln:
19- Regelsatz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG 293,00 Euro
20- Regelsatzzuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG 43,95 Euro
21- Mehrbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG 58,60 Euro
22-Unterkunftskosten 150,39 Euro
23Summe: 545,94 Euro
24abzgl. Einkommen: 424,66 Euro
25Restbetrag: 121,28 Euro
26II. Die so verstandene Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in Höhe von 56,77 Euro für den Monat Juni 2003. Die Ablehnung der begehrten Hilfe durch den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C. vom 07. August 2003 ist im vorgenannten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können gemäß § 1 Nr. 1 GSiG Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten H. haben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Der Umfang der bedarfsorientierten H. ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GSiG. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten gemäß § 3 Abs. 2 GSiG die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
28Der berücksichtigungsfähige Bedarf der zum Kreis der nach § 1 Nr. 1 GSiG Anspruchsberechtigten gehörenden Klägerin belief sich im Monat Juni 2003 auf insgesamt 481,43 Euro. Neben dem Regelsatz und dem Regelsatzzuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG (293,00 Euro und 43,95 Euro) sowie dem Mehrbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG (58,60 Euro) sind Kosten der Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG in Höhe von 85,88 Euro zu berücksichtigen.
29Die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft basiert auf folgenden Erwägungen:
30Die Klägerin ist als Inhaberin eines unentgeltlichen Wohnungsrechts mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, die von ihr verursachten Wohnungsnebenkosten anteilig zu tragen. Hierzu zählen die Kosten für Wasser/Abwasser, Heizung, Müllabfuhr und Schornsteinfeger (als Teil der Kosten der betriebenen Heizungsanlage). Nicht dazu gehören die Kosten der Straßenreinigung und die Grundsteuer.
31Vgl. LG Duisburg, Urteil vom 08. Dezember 1987 - 7 S 434/86 -, juris; AG Köln, Urteil vom 14. April 1994 - 208 C 577/93 -, juris; Palandt-Bassenge, BGB, 65. Auflage 2006, § 1093 Rdnr. 10.
32Die von der Klägerin angeführte Aufteilung der Kosten für die Müllabfuhr und der Abwassergebühren nach ihrem Anteil an der Gesamtwohnfläche sowie der Wasser- und Heizkosten (einschließlich Schornsteinfegerkosten) nach Kopfzahlen ist angemessen. Letzteres ist nicht zuletzt angesichts der Konstitution der Klägerin und des hierdurch bedingten erhöhten Wasser- und Gasverbrauchs nicht zu beanstanden.
33Die geltend gemachten Stromkosten sind im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG nicht berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen für Haushaltsenergie sind vielmehr bereits Bestandteil des im Regelsatz zusammengefassten Monatsbedarfs. Wird - wie vorliegend - über die Heizkosten auch die Warmwasserversorgung abgerechnet, ist ein Anteil in Höhe von 18 %, der sich auf den Haushaltsstrom bezieht und mit dem Regelsatz abgegolten wird, herauszurechnen.
34Vgl. zu §§ 11, 12, 22 BSHG: OVG NRW, Urteil vom 13. September 1988 - 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151.
35Der Klägerin obliegt aufgrund des ihr eingeräumten dinglichen Rechts die Instandhaltung der ausschließlich von ihr genutzten Räume (vgl. § 1093 Abs. 1 in Verbindung mit § 1041 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Vor diesem Hintergrund zählen zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft auch die notwendigen diesbezüglichen Ausgaben. Es ist nicht ersichtlich, dass der seitens der Klägerin insoweit angeführte Betrag in Höhe von 10,00 Euro/Monat den angemessenen Umfang übersteigt. Die Kosten für die Instandhaltung und Renovierung der gemeinschaftlich genutzten Räume sind demgegenüber nicht berücksichtigungsfähig. Diesbezüglich ist schon eine Verpflichtung der Klägerin, diese Räume zu erhalten, nicht erkennbar.
36Die geltend gemachten anteiligen Kosten der Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume in Höhe von 10,00 Euro/Monat sind - ungeachtet der Frage, ob eine dahingehende Verpflichtung der Klägerin gegeben ist - im Rahmen der Kosten der Unterkunft ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Dem Vorbringen der Klägerin kann schon nicht entnommen werden, dass insoweit ein ungedeckter Bedarf besteht, zumal auch Reinigungskosten - wie Stromkosten - Bestandteil des im Regelsatz zusammengefassten Monatsbedarfs sind. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein Pflegegeld nach § 37 des Sozialgesetzbuches (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - gewährt wurde, weil sie u.a. im Bereich der - die Reinigung einer Wohnung umfassenden - hauswirtschaftlichen Versorgung in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf.
37Die zu berücksichtigenden monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 85,88 Euro setzen sich nach dem Vorstehenden wie folgt zusammen:
38Heizung
391260,34 Euro : 12 Monate = 105,03 Euro
40Anteil der Klägerin (50 %) 52,52 Euro
41abzüglich Warmwasseranteil (18 %) 43,06 Euro
42Schornsteinfeger
4377,84 Euro : 12 Monate = 6,49 Euro
44Anteil der Klägerin (50 %) 3,25 Euro
45Wasser
46317,96 Euro : 12 Monate = 26,50 Euro
47Anteil der Klägerin (50 %) 13,25 Euro
48Müllabfuhr und Abwasser
49652,89 Euro : 12 Monate = 54,41 Euro
50Anteil der Klägerin (30 %) 16,32 Euro
51Renovierung und Instandhaltung der ausschließlich von der Klägerin genutzten Räume
52120,00 Euro : 12 Monate = 10,00 Euro
53Dem insgesamt zu berücksichtigenden Bedarf in Höhe von 481,43 Euro stand im streitgegenständlichen Zeitraum nach den zutreffenden Berechnungen im Widerspruchsbescheid vom 07. August 2003 ein Einkommen in Höhe von 424,66 Euro gegenüber. Bezüglich des mithin nicht gedeckten Betrages in Höhe von 56,77 Euro kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie mit Blick auf den bei der Deutschen C1. U. B1. hinterlegten Betrag in Höhe von 3.200,00 Euro über ein Vermögen verfügt, das den Schonbetrag von 2.301,00 Euro (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sowie § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) übersteigt. Wenngleich der über dem Schonvermögen liegende Betrag nach keiner anderen Bestimmung des § 88 Abs. 2 BSHG vom vorrangigen Einsatz ausgenommen wird, würde ein solcher Einsatz - ungeachtet der Frage, ob und mit welchen Konsequenzen der C1. -Treuhandvertrag gekündigt werden könnte - für die Klägerin jedenfalls eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten. Der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, ist dahin zu respektieren, dass ihnen Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und für eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur dann, wenn die für die Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung. Es ist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302; OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Juli 2003 - 4 LC 523/02 und 4 LB 178/03 -, juris.
55Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Höhe des für die dereinstige Bestattung der Klägerin hinterlegten Betrages sich nicht mehr im angemessenen Rahmen hält. Dem kann auch nicht mit der Erwägung entgegengetreten werden, dass das Sozialhilferecht mit der Regelung des § 15 BSHG eine der Menschenwürde entsprechende Bestattung mit geringerem Kostenaufwand gewährleistet. Der Verweis auf eine dem sozialhilferechtlichen Mindeststandard entsprechende Bestattung würde nicht in hinreichendem Maße die Verwirklichung der nachvollziehbaren persönlichen Gestaltungswünsche der Klägerin ermöglichen. Generell gilt, dass die Ausgestaltung des Leistungsrechts und der Schutz des vorhandenen Vermögens nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht denselben Regeln unterworfen sind; tendenziell ermöglicht § 88 BSHG ein Absehen von der Verwertung auch für Vermögensgegenstände, auf deren Anschaffung, insbesondere im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, kein Anspruch bestünde,
56vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -, FEVS 55, 478; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1997 - 24 A 2749/94 -, juris,
57wie sich beispielhaft anhand der Regelungen des § 88 Abs. 2 Nr. 5 und 7 BSHG verdeutlichen lässt.
58Der Anspruch der Klägerin ist schließlich nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz GSiG, durch den eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verhindert werden soll, ausgeschlossen. In der seitens der Klägerin vorgenommenen C1. liegt kein auf den Missbrauch sozialrechtlicher Gewährleistungen abzielendes Verhalten. Die Klägerin hat vielmehr billigenswerte Gründe dargelegt, die sie zum Abschluss des C1. - Treuhandvertrages bewogen haben. Die Vorsorge für eine angemessene und würdige Bestattung ist für die weit überwiegende Zahl der Menschen ein Bedürfnis, das mit zunehmendem Alter und besonders in den letzten Lebensjahren immer größere Bedeutung gewinnt, wobei häufig das verständliche Motiv hinzutritt, im Hinblick auf die Bestattungskosten nicht Kindern oder Enkeln zur Last zu fallen oder auf Kosten öffentlicher Kassen mit einem spärlichen "Armenbegräbnis" vorlieb nehmen zu müssen.
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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