Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 1054/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid vom 4. November 2005 (1 K 2538/05) wird angeordnet, soweit die Klage gegen die Heranziehung einer Verwaltungsgebühr von 50,- EUR gerichtet ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾, der Antragsgegner zu ¼.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 300,- EUR festgesetzt.


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