Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1026/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2003 und des Widerspruchbescheids vom 1. März 2004 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers um eine der drei Wachabteilungsführer- /Lagedienstführerpositionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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