Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 800/04
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger und der Beklagte, zwei kommunale Gebietskörperschaften, streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von 4.641,61 EUR zu erstatten, den der Beklagte eine inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin als Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 18.579,27 EUR in der Zeit von 1996 bis 2002 bewilligt hat.
3Der Kläger war durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18. März 1996 zum Betreuer der 1928 geborenen psychisch erkrankten Hilfeempfängerin bestellt worden. Die Betreuung umfasste die Vermögensangelegenheiten. Die Aufgaben wurden von einer Bediensteten des Klägers wahrgenommen.
4Die Bedienstete des Klägers beantragte für ihre Betreute bei dem Beklagten Sozialhilfe. Bei der Antragstellung gab die Bedienstete des Klägers nicht an, dass ihre Betreute über Vermögen in Höhe von 17.245,24 DM verfügte. Der Beklagte bewilligte der Betreuten Hilfe zum Lebensunterhalt seit Juni 1996.
5Anlässlich eines Datenabgleichs im Oktober 2002 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Hilfeempfängerin über Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 DM verfügte. Daraufhin hörte der Beklagte den durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 6. Dezember 2002 an Stelle des Klägers bestellten neuen Betreuer der Hilfeempfängerin wegen der Aufhebung der Bewilligungsbescheide und der Rückforderung überzahlter Sozialhilfe und den Kläger sowie dessen Bedienstete wegen Kostenerstattung zu Unrecht bewilligter Sozialhilfe an.
6Die Bedienstete des Klägers machte in einer Stellungnahme vom 14. November 2002 u. a. geltend, dass sie das Vermögen der von ihr Betreuten anlässlich des Antrages auf Bewilligung von Sozialhilfe und auch später nicht angegeben habe, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass ihre Betreute mit dem ihr vom Sozialamt zur Verfügung gestellten Geld ein menschenwürdiges Leben nicht werde führen können, vielmehr zusätzliche Mittel bereit gestellt werden müssten; deshalb habe sie das Vermögen der von ihr Betreuten angelegt und nach und nach Teile des Geldes ihrer Betreuten zur Verfügung gestellt; die Entscheidung, das Vermögen nicht anzugeben, sei unter rein menschlichen Gesichtspunkten getroffen worden.
7Durch einen an den neuen Betreuer der Hilfeempfängerin gerichteten Bescheid vom 3. September 2003 nahm der Beklagte seine Bescheide über die Bewilligung von Sozialhilfe und von pauschaliertem Wohngeld für die Zeit von Juni 1996 bis Oktober 2002 zurück und forderte die Hilfeempfängerin auf, Sozialhilfe in Höhe von 7.849,41 EUR und pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 802,27 EUR zu erstatten. Auf den Widerspruch des Betreuers ermäßigte der Beklagte den Betrag des Kostenersatzes durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 um 1.625 Euro.
8Durch weiteren Bescheid vom 3. September 2003 forderte der Beklagte vom Kläger die in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2002 an die Hilfeempfängerin zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 4.641,61 EUR zurück. Der Beklagte stützte seine Rückforderung auf § 92 a Abs. 4 BSHG und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Sozialhilfe sei zu Unrecht bewilligt worden, weil die vom Kläger mit der Betreuung beauftragte Bedienstete zumindest grob fahrlässig nicht angegeben habe, dass die von ihr Betreute Vermögen habe; dieses Vermögen habe die Betreute vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe vorrangig einsetzen müssen.
9Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2004 zurück.
10Der Kläger hat am 11. März 2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht und legt im Einzelnen dar, dass die vom Beklagten angeführte Vorschrift des § 92 a Abs. 4 BSHG als Rechtsgrundlage für die Rückforderung nicht einschlägig sei, weil in dieser Vorschrift nur die Rückforderung gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers geregelt sei.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte ist der Ansicht, dass § 92 a Abs. 4 BSHG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Sozialhilfe gegenüber dem Betreuer des Hilfeempfängers sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 ist rechtswidrig und beeinträchtigt den Kläger in seinen Rechten.
19Gemäß § 92 a Abs. 4 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 7 b des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993, BGBl. I S. 2374 ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Kläger ist nicht Verpflichteter im Sinne der vorgenannten Vorschrift.
20Für die Auslegung des Gesetzes sind entscheidend der Wortlaut der Vorschrift, der Regelungszusammenhang, in dem die Vorschrift innerhalb des Gesetzes steht, der Sinn und Zweck der Regelung und des Gesetzes, in dem sich diese Regelung befindet und die Entstehungsgeschichte der Regelung und des Gesetzes, die allerdings nur als Hilfsmaßstab herangezogen werden darf, soweit sich nicht nach dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Vorschrift eindeutig auslegen lässt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 27.91 -, DVBl. 1993, 1015).
21Hieran anknüpfend kommt das Gericht in Auslegung von § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht zum Ersatz der Kosten der (möglicherweise) zu Unrecht erbrachten Leistungen der Sozialhilfe an den Beklagten verpflichtet ist.
22Für dieses Ergebnis spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. In Satz 1 heißt es, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 besteht. § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmt, dass zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Die Bezugnahme auf § 92 a Abs. 1 BSHG in § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG rechtfertigt den Schluss, dass im Rahmen des § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG nur unterhaltsberechtigte Angehörige und nicht auch sonstige Dritte, wie z. B. Betreuer des Hilfeempfängers, zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden sollten.
23Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht, dass seit dem 1. Januar 2005 in § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der Nachfolgeregelung des § 92 a Abs. 1 BSHG, zum Kostenersatz auch verpflichtet ist, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Wenn der Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, über den bisherigen Wortlaut des § 92 a BSHG hinaus den Vertreter der leistungsberechtigten Person zum Kostenersatz zu verpflichten, spricht dies dafür, dass aus Sicht des Gesetzgebers diese Regelung bisher noch nicht vorhanden war, vielmehr die Kostenersatzpflicht nur für den Leistungsberechtigten und seine unterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten Angehörigen bestanden hat. Dem entsprechend wird in der Kommentarliteratur zu § 104 SGB XII, der Nachfolgeregelung des § 92 a Abs. 4 BSHG, die Ansicht vertreten, dass nunmehr auch der Betreuer kostenersatzpflichtig ist (Conradis, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, 7. Auflage 2005, § 104 Randziffer 1; Schoenfeld, in Grube-Wahrendorff, SGB XII, Kommentar, 2005, § 104, Randziffer 10 und Grieger, Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen und Aufrechnung, in Rothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, 2005, Kapitel 28, Randziffer 26 und Fußnote 42 - S. 536).
24Der Zusammenhang, in dem sich die Regelung des § 92 a Abs. 4 BSHG befindet, spricht dafür, den Begriff des Verpflichteten eng auszulegen und auf unterhaltsberechtigte Angehörige zu begrenzen. Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausnahme dar (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, BVerwGE 109, 331 = FEVS 51, 341). Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach § 92 a Abs. 1 BSHG strenge Anforderungen gestellt (Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318 = FEVS 31, 265 und Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, a. a. O.). Da § 92 a Abs. 4 BSHG in engem sachlichen Zusammenhang mit § 92 a Abs. 1 BSHG steht, gelten die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit zu § 92 a Abs. 1 BSHG entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des § 92 a Abs. 4 BSHG mit der Folge, dass diese Regelung ebenfalls als Ausnahme zu verstehen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus anerkannt, dass Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind (Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, Buchholz, Gliederungsnr. 436.6, § 2 AsylbLG Nr. 1 = FEVS 55, 114). Dies bedeutet für die Auslegung des Begriffes des Verpflichteten im Sinne des § 92 a Abs. 4 BSHG, dass nur der in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG angeführte Personenkreis der unterhaltsberechtigten Angehörigen als Verpflichteter im Sinne des Abs. 4 anzusehen ist.
25Der Sinn und Zweck der Regelung des § 92 a Abs. 4 BSHG spricht ebenfalls dafür, den Betreuer eines Sozialhilfeempfängers nicht als verpflichtet im Sinne des § 92 a Abs. 4 BSHG anzusehen. Die Heranziehung zum Kostenersatz ist, wie oben ausgeführt, ein Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, a. a. O.). Dieser Grundsatz bedeutet gemäß § 2 Abs. 1 BSHG, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Nachrang der Sozialhilfe setzt mithin voraus, dass zwischen den Beteiligten ein sozialhilferechtliches Vor- und Nachrangverhältnis besteht. Dies trifft im Verhältnis zwischen dem Betreuer eines Hilfeempfängers und dem Sozialamt nicht zu (so für das Verhältnis einer Einrichtung, in der ein Hilfeempfänger untergebracht ist, und dem Sozialamt OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555, 559). Dem gegenüber besteht ein sozialhilferechtliches Vor- und Nachrangverhältnis zwischen den unterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten Angehörigen eines Hilfeempfängers und dem Sozialamt. Der Inhalt des Nachranggrundsatzes bedeutet mithin für die Auslegung des § 92 a Abs. 4 BSHG, dass als Verpflichtete nur diejenigen angesehen werden können, die in einem Vor- und Nachrangverhältnis zum Sozialamt stehen. Dazu gehören die unterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten Angehörigen eines Hilfeempfängers.
26Die sich aus dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebende Begrenzung des verpflichteten Personenkreises auf unterhaltsberechtigte Angehörige wird durch die Entstehungsgeschichte des § 92 a Abs. 4 BSHG bestätigt. Diese Regelung geht zurück auf eine Empfehlung des Ausschusses für Familie und Senioren im Zusammenhang mit der Beratung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (Bundestags-Drucksache 12/5930, S. 4, abgedruckt bei Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, § 92 a BSHG Randziffer 11 a; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Linhart, Probleme beim Vollzug des neuen § 92 a Abs. 4 BSHG, Bay.VBl. 1996, 486, 488, linke Spalte). Aus der Empfehlung des Ausschusses für Familie und Senioren geht hervor, dass der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441 und Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268) reagieren wollte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Kosten zu Unrecht bewilligter Sozialhilfe nur von demjenigen zurückgefordert werden könnten, dem die Sozialhilfe bewilligt worden sei. Dies ermöglichte nach damaligem Recht nur den Rückgriff auf den Hilfeempfänger selbst, nicht jedoch auf den Ehegatten bzw. die Eltern minderjähriger Hilfeempfänger, die durch - zumindest grob fahrlässige - unrichtige Angaben die Bewilligung von Sozialhilfe erst veranlasst hatten. Hieran anknüpfend sollte durch die neue Regelung des § 92 a Abs. 4 BSHG den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht werden, zu Unrecht bewilligte Sozialhilfe auch von den Angehörigen (Ehegatte bzw. Eltern von Minderjährigen) zurückzufordern. Eine Ausweitung auf einen Personenkreis außerhalb von Angehörige des Hilfeempfängers war unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
27Da der Kläger mithin nicht zum verpflichteten Personenkreis des § 92 a Abs. 4 BSHG gehört, war er auch nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieser Vorschrift die von dem Beklagten angeforderten Kosten zu erstatten (wie hier: Conradis in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage 2003, § 92 a Randziffer 21; wohl auch OVG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, a. a. O. sowie Schaefer in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 92 a Randziffer 20, 21; a. A. - auch der Betreuer eines Hilfeempfängers kann verpflichtet sein -: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 92 a Randziffer 46 und Zeitler, in Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, a. a. O., § 92 a Randziffer 44).
28Weitere Rechtsgrundlagen für das Erstattungsbegehren des Beklagten sind nicht ersichtlich.
29§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sieht vor, dass Leistungen ohne Verwaltungsakt, die zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten sind. Diese Regelung ist hier ebenfalls nicht einschlägig, weil sie nur in den Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, in denen zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht (OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, a. a. O.). Dies trifft im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten nicht zu, denn beide sind gleichrangige kommunale Gebietskörperschaften.
30Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger scheidet ebenfalls aus. Diese Rechtsgrundlage greift nach allgemein anerkannter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht in den Fällen, in denen es eine abschließende gesetzliche Regelung gibt (vgl. statt aller OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, a. a. O., S. 561 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Für das Sozialleistungsrecht und damit für das Recht der Sozialhilfe gibt es eine abschließende Regelung der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen in § 92 a Abs. 4 BSHG und in § 50 SGB X. Daneben bzw. darüber hinaus scheidet ein Anspruch aus öffentlich- rechtlicher Erstattung aus.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.
34Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
35- Deibel -
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