Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 800/04

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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