Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 5319/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 1/5 und die Klägerin zu 2. zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerinnen sind Mitglieder des Beklagten.
3Mit Bescheid vom 13. November 2002 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu 1. für das Kalenderjahr 2002 zu entrichtenden Beitrag auf 3.235,58 EUR fest; es wurde von einer Beitragsbemessungsgrundlage von 719.018 EUR und einem Beitragssatz von 4,5 % ausgegangen. Durch weiteren Bescheid vom 13. November 2002 wurde die Klägerin zu 2. für das Kalenderjahr 2002 zu einem Beitrag in Höhe von 13.981,18 EUR herangezogen; als Beitragsbemessungsgrundlage wurden 3.106.929 EUR zugrundegelegt; der Beitragsatz wurde ebenfalls mit 4,5 % angesetzt.
4Den gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide jeweils vom 6. November 2003 - am 11. November 2003 jeweils als Einschreiben zur Post gegeben - zurück.
5Am 10. Dezember 2003 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Erhöhung des Beitragssatzes um 80 % von 2001 auf 2002 sei unverhältnismäßig. Durch die Festsetzung eines Beitragssatzes in Höhe von 4,5 % würden sie in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 9 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Es liege ein verfassungswidriger Eingriff in ihr Vermögen vor, sie hätten als Zwangsmitglieder des Beklagten keine Möglichkeit zum Austritt und seien deshalb starken Schwankungen bei den Jahresbeiträgen auf Grund von konjunkturellen Einflüssen und Insolvenzen von Großunternehmen ausgesetzt, das sei unzumutbar.
6Die Klägerin zu 1. beantragt,
7den Bescheid vom 13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2003 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 1.797,54 EUR festgesetzt worden ist.
8Die Klägerin zu 2. beantragt,
9den Bescheid vom 13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2003 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 7.767,32 EUR festgesetzt worden ist.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung macht der Beklagte geltend: Bei dem Finanzierungsverfahren der Insolvenzsicherung handele es sich um ein Umlageverfahren; es werde eine Umlage für bei anderen Arbeitgebern eingetretene Schäden erhoben. Die Höhe des Beitragssatzes hänge stets davon ab, welche Leistungen er in dem betreffenden Geschäftsjahr zu erbringen habe. Um die Beitragsbelastung für das Jahr 2002 - trotz des hohen zu finanzierenden Schadenvolumens - für die Mitgliedsunternehmen erträglich zu halten, seien dem Ausgleichsfonds Mittel im Umfang von rund 370 Millionen EUR entnommen worden; ansonsten hätte der Beitrag um 1,6 % höher festgesetzt werden müssen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 sowie 3 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Die Beitragsbescheide jeweils vom 13. November 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide jeweils vom 6. November 2003 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages ist § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im Jahr 2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2167, 2178 - BetrAVG -. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG werden die Beiträge auf die Arbeitgeber umgelegt; bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Alterversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Die Beiträge müssen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten und die Zuführung eines festgesetzten Ausgleichsfonds decken.
19Diese gesetzlichen Vorschriften stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht ebenso wie in der Sozialversicherung der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung verträgt sich daher nicht mit abgabenrechtlichen Grundsätzen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrages, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende soziale Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich - schon im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip - keine Bedenken bestehen.
20Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 10. Mai 1960 - 1 BvR 190,363,401,409,471/58 -, BVerfGE 11, 105 (117), Beschluss vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312 (318), Urteil vom 16. Mai 1981 - 2 BvL 56,57,58/78 -, BVerfGE 57, 139 (166), Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19,20/83, 2 BvR 363,491/83 -, BVerfGE 67, 256 (275).
21Die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Für die Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Gesetzgeber für seine Regelungen im sozialpolitischen Raum einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, alle vom Gesetz erfassten Arbeitgeber zu einer einheitlichen Gefahrengemeinschaft zusammenzuführen, innerhalb derer sich die Verpflichtung zur Beitragszahlung ausschließlich nach der Art und dem Umfang der jeweils vorhandenen Pensionszusagen, nicht jedoch nach dem Maß der Schadenswahrscheinlichkeit beurteilt, ist sachgerecht.
22Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 (260- 263).
23Durch die Festsetzung der streitgegenständlichen Beiträge auf der Grundlage der genannten Bestimmungen sind die Klägerinnen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die Auferlegung von solchen Abgaben oder Umlagen wie diejenige nach dem BetrAVG enthält keine Verletzung des Eigentums, es sei denn, derartige Abgaben oder Umlagen übersteigen jedes Maß.
24Vgl. hierzu BVerfG, u.a. Beschluss vom 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65 -, BVerfGE 23, 12 (30); BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 (292/293)
25Die festgesetzten Beiträge vermögen nicht in die Substanz der Betriebe der Klägerinnen einzugreifen, sie übersteigen insbesondere nicht jedes Maß. Zwar lag der Beitragsatz im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2002 - trotz der Entnahme von rund 370 Millionen EUR aus dem Ausgleichfonds - tatsächlich um 80 % höher als im Kalenderjahr 2001. Zum einen liegt auch die Höhe des Beitrages für das Kalenderjahr 2002 immer noch in einer Größenordnung weniger Tausendstel der Beitragsbemessungsgrundlage, die sich unter Zugrundelegung der eingegangenen Pensionsverpflichtungen der Klägerinnen ergibt. Zum anderen kann bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Beitrages nicht nur isoliert derjenige dieses einen Kalenderjahres in den Blick genommen werden, vielmehr sind dafür - schon allein wegen der Langfristigkeit der Insolvenzsicherung der Arbeitnehmer der Klägerinnen - die Beitragszahlungen über einen weitaus längeren Zeitraum zu betrachten.
26Vgl. zu dieser Vorgehensweise auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 1. April 1987 Nr. 5 B 83 A.2834, BayVBl. 1987, 622 (623/624)
27Werden nur die Jahre 1997 bis 2001 in den Blick genommen, die Beitragssätze bewegten sich in diesen Jahren zwischen 1,2 und 2,8 v.T. der Bemessungsgrundlage (1997 ? 2,7; 1998 ? 1,2; 1999 ? 2,8; 2000 ? 2,1; 2001 ? 2,5), ergibt sich ein durchschnittlicher Beitragssatz von 2,26; unter Einbeziehung des Beitragssatzes im streitgegenständlichen Kalenderjahr errechnet sich ein durchschnittlicher Beitragssatz von 2,633 v.T. der Bemessungsgrundlage. Angesichts dieser Belastung haben die Klägerinnen eine ernstliche wirtschaftliche Gefährdung nicht zu gewärtigen. Schließlich haben sie die Festsetzung für das Kalenderjahr 2001 unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 2,5 v.T. der Bemessungsgrundlage nicht beanstandet. Mit Blick auf eine Abweichung des durchschnittlichen Beitragssatzes in den Jahren 1997 bis 2002 von dem Beitragssatz im Kalenderjahr 2001 in Höhe von 0,133 % wird deutlich, dass die von den Klägerinnen für die Insolvenzsicherung ihrer Arbeitnehmer zu erbringenden Zahlungen noch nicht von einem solchen Gewicht sind, dass der Spielraum der Klägerinnen zur wirtschaftlichen Entfaltung spürbar eingeschränkt wäre.
28Es liegt kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG vor, soweit der Abschluss des Insolvenzsicherungsvertrages mit dem Beklagten zwangsläufig zur Mitgliedschaft der Klägerinnen bei dem Beklagten geführt hat. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG ist nicht betroffen, wenn der Mitgliedschaftserwerb in erster Linie vermögensrechtlichen Bezug hat und sich aus diesem besondere darüber hinausgehende mitgliedschaftsbezogene Pflichten nicht ergeben.
29Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459,484,548,555,623,651,748,783,801/52,5,9/53,96,114/54 , BVerfGE 4, 7 (25/26).
30Der Schwerpunkt liegt beim Abschluss eines Insolvenzsicherungsvertrages bei der versicherungsrechtlichen Komponente; die Mitgliedschaft im Verein eröffnet dem Versicherungsnehmer lediglich zusätzliche Informations- und Mitgestaltungsrechte, ohne ihn mit besonderen mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten zu beschweren.
31Vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 a.a.O..
32Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
33
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.