Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 558/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 15. Juli 2002 (VV Heft 1 Blatt 47) und des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 verpflichtet, den Ruhegehaltssatz für die in dem - ebenfalls vom 15. Juli 2002 datierenden - Versorgungsfestsetzungs-bescheid festgesetzte Versorgung der Klägerin ab dem 1. November 2001 vorübergehend nach Maßgabe des § 14 a Beamtenversorgungsgesetz zu erhöhen sowie auf den zu leistenden Nachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit (22. Januar 2003) Prozesszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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