Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 783/04

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 20. Oktober 2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für seinen Aufenthalt im Seniorendomizil „Haus T. „ aus Sozialhilfemitteln in voller Höhe, und zwar ab dem 1. August 2003 bis zum 8. September 2003 betreffend die Pflegestufe 1 und ab dem 9. September 2003 betreffend die Pflegestufe 2, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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