Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 783/04
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 20. Oktober 2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für seinen Aufenthalt im Seniorendomizil Haus T. aus Sozialhilfemitteln in voller Höhe, und zwar ab dem 1. August 2003 bis zum 8. September 2003 betreffend die Pflegestufe 1 und ab dem 9. September 2003 betreffend die Pflegestufe 2, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die ungedeckten Heimpflegekosten für den Aufenthalt des Klägers in dem Seniorendomizil Haus T. in voller Höhe zu übernehmen oder ob er die Übernahme der Kosten zu Recht in der Höhe auf diejenigen Kosten beschränkt hat, die bei einem weiteren Verbleib des Klägers im Seniorenheim Villa M. angefallen wären.
3Der Kläger, der ursprünglich in Münster wohnhaft war, wurde am 5. Februar 2003 im Seniorenheim W. M. in O. aufgenommen. Am 19. Februar 2003 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heim- und Pflegekosten. Zu dieser Zeit war er in die Pflegestufe I eingestuft. Mit Bescheid vom 1. März 2003 erklärte der Beklagte die Übernahme der durch die Einkünfte des Klägers und die Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten offenen Heimpflegekosten auf Darlehensbasis, befristet bis zum 31. Dezember 2003. Am 30. Juli 2003 teilten Mitarbeiter der W. M. dem Beklagten fernmündlich mit, dass der Kläger am 1. August 2003 in ein anderes Heim umziehen werde. Am 1. August 2003 unterrichtete der Schwager des Klägers den Beklagten fernmündlich davon, dass der Kläger am Vortag in ein anderes Pflegeheim umgezogen sei, und kündigte eine schriftliche Begründung für diesen Umzug an. Mit Schreiben vom 4. August 2003 erläuterte der Kläger die Gründe für seinen Umzug. Er führte aus, dass diese Gründe sowohl organisatorischer als auch privater Natur gewesen seien. Einer der Gründe sei gewesen, dass ihm nur ein kleines, 11 qm großes Zimmer zur Verfügung gestanden habe. Zwar sei ihm ein größeres Zimmer zugesagt worden, diese Zusage sei jedoch bis zu seinem Auszug nicht eingehalten worden. Da die Zahlungen bei dem Heim nur schleppend eingegangen seien, sei die Heimleitung verärgert über ihn gewesen. Dies habe sich in seiner Behandlung und seiner Pflege bemerkbar gemacht. So sei er beispielsweise nur alle 10 - 14 Tage geduscht worden. Bitten um Hilfe etwa zum Umlegen im Bett oder zum Umsetzen in den Rollstuhl sei nur zögernd und widerwillig nachgekommen worden. Zudem sei er mit bösartigen Kommentaren bedacht worden. Insgesamt habe sich eine Mobbing-Situation ergeben, die er nicht länger habe ertragen können. Mit Anhörungsschreiben vom 8. August 2003 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er ihm den beabsichtigten Umzug vorab und nicht erst nachträglich hätte mitteilen müssen. Im Übrigen seien durch den Umzug wegen der wesentlich höheren Pflegesätze in dem neuen Pflegeheim unverhältnismäßig hohe Mehrkosten entstanden, die der Beklagte entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht tragen müsse. Diese Mehrkosten seien nicht gerechtfertigt, weil keine zwingenden Gründe für den Umzug erkennbar seien. Es sei deshalb beabsichtigt, die Heimkosten weiterhin auf der Grundlage der in der W. M. angefallenen Kosten zu übernehmen. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2003 erneut an den Beklagten und erläuterte, dass er davon ausgegangen sei, dass eine Genehmigung eines Heimwechsels durch den Sozialhilfeträge nur dann erforderlich sei, wenn die Einrichtung nicht von einem Sozialträger anerkannt sei. Im Übrigen gehe er davon aus, dass er sich frei bewegen könne und selbst bestimmen könne, wo er in einem angemessenen finanziellen Rahmen leben wolle. Ausgehend von entsprechenden Kosten etwa in N. oder einer anderen Großstadt halte er die vom Seniorendomizil Haus T. geforderten Kosten für recht gering. Er habe sein gesundheitliches Wohlergehen bedacht und rechtliche Folgen nicht erwartet. Das Seniorendomizil Haus T. biete nicht nur ein größeres Zimmer und ein angenehmeres Ambiente, sondern vor allem eine bessere fachliche Betreuung, die für ihn besonders notwendig sei, da er auf Grund seiner Erkrankung nahezu unbeweglich sei. Seine psychische Situation sei deshalb in seinem bisherigen Pflegeheim an der Grenze seiner Belastbarkeit gewesen. Auf die daraufhin angeforderte Stellungnahme führte der Heimleiter der W. M. mit Schreiben vom 10. September 2003 aus, dass der Kläger während seines Aufenthaltes dort zu keiner Zeit gemobbt worden sei. Erst Recht bestehe kein Zusammenhang mit den Zahlungen durch den Kläger, da das Pflegepersonal hierüber nicht informiert sei. Der Kläger sei lediglich einmal von einer Mitarbeiterin der Buchhaltung auf fehlende Zahlungen angesprochen worden. Der Kläger habe sich vielmehr durch ständige Unmutsäußerungen ausgezeichnet, denen man soweit als möglich entgegen gekommen sei. So sei der Hausmeister extra für den Kläger zum Einkaufen gefahren, und eine Pflegemitarbeiterin sei die ersten Male neben seinem Elektro- Rollstuhl hergefahren, da er sich unsicher gefühlt habe. Dies und mehr sei seitens der Einrichtung geleistet worden, obgleich der Kläger das Personal ständig gegängelt und am Essen permanent herumgemäkelt habe. Seitens des Heimes habe man sich keinerlei Vorwürfe zu machen.
4Am 9. September 2003 teilte ein Mitarbeiter der W. M. beim Beklagten fernmündlich mit, dass der Kläger am 1. Februar 2003 in die Pflegestufe II eingestuft worden sei.
5Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 erteilte der Beklagte die Zusage zur Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für den Aufenthalt des Klägers im Seniorendomizil Haus T. entsprechend der Pflegestufe I für die Zeit bis zum 8. September 2003 und ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Pflegestufe II bis auf weiteres auf der Grundlage der Vergütungssätze des Seniorenheimes W. M. als Darlehen. Die Begrenzung auf die Höhe der Pflegesätze der W. M. begründete der Beklagte damit, dass durch den Umzug, zu dem er seine Zustimmung nicht erteilt habe und der auch nicht zwingend gewesen sei, unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden, die zu übernehmen der Beklagte nicht verpflichtet und nicht bereit sei.
6Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben am 20. November 2003 Widerspruch eingelegt, den er damit begründete, dass der Umzug des Klägers nicht willkürlich, sondern begründet gewesen sei. Hierauf komme es allerdings nicht an, da der Beklagte in jedem Fall verpflichtet sei, die offenen Heimpflegekosten in voller Höhe zu übernehmen.
7Durch Bescheid vom 19. Januar 2004 wurde der Kläger rückwirkend ab dem 1. Oktober 2003 in die Pflegestufe III eingestuft.
8Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte nach vorheriger Anhörung sozial erfahrener Personen durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004, zugestellt am 10. Februar 2004, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die durch den Aufenthalt im Seniorendomizil Haus T. entstehenden Mehrkosten unverhältnismäßig im Verhältnis zu den zuvor in der W. M. entstehenden Kosten seien. Ob die Kosten eventuell in anderen Städten noch höher seien, sei bei dieser Bewertung unerheblich. Zwingende Gründe, die den Umzug unabdingbar gemacht hätten, seien vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Die erhobenen Vorwürfe einer Mobbing-Situation seien vom Heim W. M. zurückgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
9Daraufhin hat der Kläger am 10. März 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die bisher vorgetragenen Gründe für seinen Wechsel in ein anderes Pflegeheim. Zum Beleg für sein Vorbringen über die von ihm kritisierten Zustände in der W. M. legt er einen von ihm selbst verfassten Erfahrungsbericht und einen Zeitungsartikel aus der Kreiszeitung X. vom 13. Januar 2005 vor, der sich kritisch mit den Verhältnissen in einem Altenpflegeheim befasst; hierzu führt der Kläger aus, dass es sich bei diesem Heim um die früher von ihm bewohnte W. M. handele.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 20. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 zu verpflichten, die ungedeckten Heimpflegekosten für den Aufenthalt des Klägers im Seniorendomizil Haus T. für die Zeit ab dem 1. August 2003 vollständig aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, und zwar betreffend die Pflegestufe 1 ab dem 01.08.2003 bis 08.09.2003 und die Pflegestufe 2 ab dem 09.09.2003, ferner, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die er weiter erläutert und vertieft.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2003 in der Fassung seines hierzu erlassenen Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO ). Allerdings ist die Sache nicht spruchreif; insbesondere steht dem Beklagten bei der Entscheidung Ermessen zu, so dass er nur zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten war ( § 114 VwGO ).
18Dabei legt das Gericht als streitgegenständlich den Zeitraum vom 1. August 2003 - dem Monat, in welchem der Kläger das Seniorendomizil Haus T. bezogen hat - bis zum Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist - vorliegend Februar 2004 - zugrunde und legt den Antrag entsprechend aus. Denn grundsätzlich unterliegt ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nur in dem zeitlichen Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, in welchem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat; das ist das Ende des Monats, in welchem der Widerspruchsbescheid ergangen ist.
19Ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler VG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 11 K 1903/99 - m. w. N.
20Allerdings kann etwas anderes ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn erkennbar ist, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall ausdrücklich auch für einen über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinausgehenden Zeitraum dauerhaft hat regeln wollen. Das Gericht geht im vorliegenden Fall hiervon indes nicht aus; der Wortlaut der angegriffenen Entscheidungen enthält keine dahingehenden hinreichend sicheren Anhaltspunkte
21vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 - in FEVS 53, 310;
22vielmehr ist davon auszugehen, dass eine erneute Entscheidung getroffen werden kann, wenn neue, geänderte Verhältnisse vorliegen. Es besteht deshalb kein Anlass anzunehmen, dass der Beklagte seiner Regelung eine andere zeitliche Wirkung beimessen wollte als sie Entscheidungen über das Bestehen eines Anspruches auf Sozialhilfe von der Rechtsprechung üblicherweise zugemessen wird.
23Der so verstandene Klageantrag ist indes nicht in vollem Umfang begründet, weil sich jedenfalls keine Reduzierung des Ermessens des Beklagten dahingehend feststellen lässt, dass jede andere als die vom Kläger begehrte Entscheidung rechtswidrig wäre (Ermessensreduzierung auf Null").
24Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Heimpflegekosten bestimmt sich nach den §§ 68 i. V. m. 3 BSHG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung. Dabei ist unstreitig, dass der Kläger auf Grund seiner Erkrankung zum Personenkreis des § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört; es ist weiter unstreitig, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten hat. Allerdings ist nicht erkennbar, dass dieser Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Seniorendomizil Haus T. gerichtet ist.
25Das Gericht folgt der Auffassung des Klägers nicht, wonach ihm ein weiterer Verbleib in dem Seniorenheim W. M. nicht zuzumuten war und der Beklagte schon deshalb die - höheren - Kosten für seinen Aufenthalt im Haus T. zu übernehmen hat. Aus dem Vorbringen des Klägers ist insgesamt nichts erkennbar geworden, was es aus der Sicht des Gerichts als zwingend erforderlich erscheinen lässt, den Aufenthalt in der W. M. zu beenden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine Behandlung durch das Pflegepersonal in der W. M. sei unzulänglich und unfreundlich gewesen, ergibt sich aus der vom Beklagten hierzu eingeholten Stellungnahme des Heimleiters des genannten Seniorenheimes, dass die dortigen Pflegekräfte sich bemüht haben, die Wünsche des Klägers zu erfüllen, und dass vielmehr der Kläger ein schwieriger Heimbewohner gewesen sei, der durch seine Unzufriedenheit und seine Sonderwünsche aufgefallen sei. Insgesamt vermag das Gericht diesen Schilderungen wie auch insbesondere dem vom Kläger vorgelegten Erfahrungsbericht" nichts zu entnehmen, was dazu führen könnte, seinen weiteren Verbleib in der W. M. als unzumutbar zu bewerten. Die von ihm geschilderten Unzuträglichkeiten dürften vielmehr in dieser oder anderer Form häufiger vorkommen und von vielerlei Faktoren abhängen. Insbesondere die in dem Erfahrungsbericht des Klägers aufgeführte Kritik macht deutlich, dass der Kläger tatsächlich ein außergewöhnlich anspruchsvoller Heimbewohner zu sein scheint, der hinsichtlich dessen, was er als ihm zustehend betrachtet, und an die ihn versorgenden Pflegekräfte hohe Anforderungen stellt und darüber hinaus auch kleinere Unzuträglichkeiten als außergewöhnlich schwerwiegend bewertet. Jedenfalls lässt sich auch aus seinen eigenen Schilderungen nichts für die von ihm behauptete Mobbing-Situation" herleiten. Ausgehend hiervon ist kein Grund dafür erkennbar, das Heim zwingend verlassen und ein anderes Seniorenheim bewohnen zu müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund des von dem Kläger vorgelegten Zeitungsartikels, in welchem kritikwürdige Zustände in einem Pflegeheim geschildert werden. Denn abgesehen davon, dass es lediglich die Behauptung des Klägers, es handele sich dabei um die von ihm ursprünglich bewohnte W. M. , allerdings keinerlei Belege für diese Behauptung gibt, hat der Kläger gerade solche wie die in diesem Artikel geschilderten Ereignisse selbst nicht als Grund für seinen angestrebten Heimwechsel vorgetragen. Er hat zu keiner Zeit behauptet, dass ihm persönlich Defizite in der Pflege, wie sie in dem angeführten Zeitungsbericht geschildert werden, widerfahren seien. Nach alledem war es für den Kläger aus der Sicht des Gerichts durchaus zumutbar, seinen Aufenthalt in der W. M. fortzusetzen. Deshalb lässt sich auch eine Verpflichtung des Beklagten, die - höheren - Kosten für einen Aufenthalt des Klägers in einem anderen Seniorenheim etwa deshalb zu übernehmen, weil dem Kläger ein Verbleib in dem von ihm ursprünglich bezogenen Seniorenheim nicht zuzumuten gewesen wäre, nicht feststellen.
26Selbst wenn man nach dem Vorstehenden davon ausgeht, dass der Umzug des Klägers in ein anderes Seniorenheim nicht zwingend geboten war, ist die Regelung des § 3 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift regelt das Wunschrecht" des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe, sie betrifft das Wie" der Hilfeleistung.
27Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, FEVS 44, 322 (325).
28Nach § 3 Abs. 2 BSHG soll Wünschen des Hilfeempfängers entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich - entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BSHG - nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 13.92 -, FEVS 45, 408 (412).
30Die Besonderheit im Falle des Klägers besteht in seiner schwerwiegenden Erkrankung, die - insbesondere im Vergleich mit anderen Personen seines Alters - zu gravierenden Beeinträchtigungen und Einschränkungen in der Gestaltung seines Lebens führt; hieraus dürften auch die bei ihm teilweise feststellbaren besonderen Empfindlichkeiten und Ansprüche betreffend das Pflegepersonal und die ihm zukommende Pflege herrühren. Diese Umstände lassen seinen Wunsch, in einem Umfeld leben zu können, in welchem seine Besonderheiten respektiert werden und seinen Wünschen weitestgehend Rechnung getragen wird, als angemessen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG erscheinen.
31Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG braucht der Träger der Sozialhilfe allerdings auch angemessenen Wünschen nicht zu entsprechen, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Dabei ist zwar zunächst ein reiner Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen - geeigneten und zumutbaren - Hilfeangeboten vorzunehmen; die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten erschöpft sich allerdings nicht in dem rein rechnerischen Kostenvergleich (hier zwischen den Kosten, die für den Aufenthalt in der W. M. entstanden sind und denjenigen, die für den Aufenthalt im Haus T. anfallen). Die Verhältnismäßigkeit betrifft nämlich die Relation zwischen der gewünschten Gestaltung der Hilfe und den damit verbundenen Mehrkosten, die zu dem angestrebten Anwendungszweck nicht außer Verhältnis stehen dürfen. Der Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG verlangt daher auch eine wertende Betrachtungsweise. Zu berücksichtigen ist vor allem das Gewicht, dass der vom Hilfeempfänger gewünschten Gestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine individuelle Notsituation beizumessen ist.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 13.92 -, a. a. O.
33Ausgehend hiervon sind zunächst die Mehrkosten rechnerisch zu ermitteln, um im Anschluss daran eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit diese rechnerisch ermittelten Mehrkosten zu dem angestrebten Zweck im Verhältnis stehen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten erweisen sich insoweit gleich in zweifacher Hinsicht als fehlerhaft: Zum einen ist schon die rechnerische Ermittlung unrichtig vorgenommen worden, zum anderen hat der Beklagte lediglich diese - unrichtig ermittelten - Kosten zueinander in Verhältnis gesetzt, nicht aber die (angenommenen) Mehrkosten zu der Bedeutung, die die Unterbringung in dem gewünschten Heim für den Kläger hat.
34Bei der rein rechnerischen Ermittlung der Mehrkosten hat der Sozialhilfeträger nicht die bei einer Beachtung der Wünsche des Hilfeempfängers entstehenden Kosten zu den - wie hier - zuvor angefallenen Kosten oder aber den bei irgendeiner anderen denkbaren Alternative anfallenden Kosten ins Verhältnis zu setzen. Vielmehr hat der Sozialhilfeträger zuvor die Kosten zu ermitteln, die durchschnittlich für die fragliche Leistung in einem größeren Umfeld anfallen. Insoweit ist - mit dem Kläger und entgegen der Auffassung des Beklagten - durchaus auch darauf abzustellen, dass die Heimpflegekosten in anderen in der Nähe gelegenen, beispielsweise größeren, Städten möglicherweise wesentlich höher liegen als die für das Haus T. aufzubringenden Kosten. Die bei einer Berücksichtigung der Wünsche des Hilfesuchenden anfallenden Kosten - hier die Heimpflegekosten für die Unterbringung des Klägers im Haus T. - sind dann mit den ermittelten Durchschnittswerten zu vergleichen.
35Vgl. Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 6. Auflage, § 3, Randnrn. 35 f.
36Dabei dürften regelmäßig Kosten, die nicht mehr als 30 % über den ermittelten Durchschnittskosten liegen, ohne Weiteres als verhältnismäßig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG anzusehen sein
37vgl. LPK, a. a. O.
38Selbst wenn sich allerdings im vorliegenden Falle ergeben sollte, dass die Mehrkosten, die für den Aufenthalt des Klägers im Haus T. entstehen, mehr als 30 % über den - vom Beklagten noch zu ermittelnden - Durchschnittskosten liegen, ergibt sich hieraus nicht bereits, dass die Mehrkosten unverhältnismäßig wären; nach dem oben Ausgeführten hat der Beklagte dann eine wertende Entscheidung zu treffen, bei der die entstehenden Mehrkosten mit der Bedeutung, die die Heimunterbringung für den Kläger hat, ins Verhältnis zu setzen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine Erkrankung in gravierendem Maße beeinträchtigt wird und deshalb die Ausgestaltung der Hilfe innerhalb des Heimes, in dem er untergebracht ist, von außergewöhnlich hoher Bedeutung für ihn ist.
39Schließlich steht es im Ermessen des Sozialhilfeträgers, Mehrkosten selbst dann zu übernehmen, wenn jedenfalls die rechnerische Wertung ergibt, dass diese Mehrkosten zunächst als unverhältnismäßig hoch erscheinen mögen. Auch insoweit erweisen sich die angegriffenen Bescheide als rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Beurteilung der - von ihm angenommenen - Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten weder eine wertende Betrachtung mit Blick auf die Bedeutung der Unterbringung für den Kläger vorgenommen hat, noch gesehen hat, dass ihm ein Ermessensspielraum zusteht; vielmehr hat er, ausgehend von einer von ihm angenommenen - rein rechnerischen - Unverhältnismäßigkeit die Ablehnung der Kostenübernahme hinsichtlich der Mehrkosten für die einzig mögliche Entscheidung gehalten. Seinen Bescheiden sind jedenfalls derartige Erwägungen nicht zu entnehmen.
40Allerdings geht das Gericht bei einer Würdigung des Sachverhaltes und insbesondere der besonderen, in der Person des Klägers liegenden Umstände gleichwohl nicht davon aus, dass die Übernahme der Kosten durch den Beklagten für den Aufenthalt des Klägers im Haus T. in voller Höhe die einzig mögliche Entscheidung sein könnte und jede andere Entscheidung sich als rechtsfehlerhaft erweist, mithin das Ermessen des Beklagten dahingehend reduziert ist, die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Haus T. in voller Höhe zu übernehmen. Ein auf diese Kostenübernahme gerichteter Anspruch des Klägers lässt sich daher nicht feststellen. Der darauf gerichtete Klageantrag des Klägers war deshalb insoweit abzuweisen.
41Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil das Verfahren durch komplexe und nicht einfach zu beurteilende Rechtsfragen gekennzeichnet ist, so dass aus der Sicht einer verständigen Partei bereits im Vorverfahren anwaltliche Vertretung geboten war.
42Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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