Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 3271/03
Tenor
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des an der X.------straße gelegenen Grundstücks Gemarkung J. , Flur 4, Flurstück 748 im Ortskern von J. . Im Zuge der Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen im Ortskern von J. wurde bereits im Jahre 1994 ein Sanierungsgebiet festgelegt, das auch den Bereich der X.------straße umfaßte. In der entsprechenden Sanierungssatzung vom 11. August 1994 wurden der Dritte Abschnitt des BauGB und § 144 BauGB ausgeschlossen. Ziel des Ausschlusses war aufgrund mehrerer Aktenvermerke, die Bürger vor höheren Belastungen durch ansonsten zu erhebende Ausgleichsbeträge gem. § 154 BauGB zu bewahren. Im dritten Bauabschnitt der Stadterneuerung ließ die Stadt J. die X.------straße und die Bruchstraße im Jahre 2000 vollständig umgestalten. Die bis dahin nach dem Separationsprinzip angelegten Straßen wurden in einen verkehrsberuhigten Bereich umgewandelt. Für die dadurch entstandenen Kosten machte der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2001 einen Straßenbaubeitrag von 7700,52 Euro bei der Klägerin geltend, da es sich bei dem Ausbau um eine nachmalige Herstellung und Verbesserung der X.------straße gehandelt habe. Hiergegen legte die Klägerin am 03. September 2001 Widerspruch ein, den sie damit begründete, daß die X.------straße und die C.----straße historische Straßen seien, ihr durch die Umbaumaßnahme kein Vorteil, sondern durch weniger Stellplätze eher ein Nachteil entstanden sei und die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Ausnutzbarkeit des Grundstücks bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2003, der Klägerin zugestellt am 26. Juni 2003, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, die nachmalige Herstellung ergebe sich aus der Funktionsänderung der Straße. Für die Berechnung des Beitrags sei - unabhängig von der Festsetzung der Baugrenzen - die gesamte Grundstücksfläche zugrundezulegen und darauf auch der Zuschlag für das Maß der Nutzung anzuwenden. Die Klägerin hat am 24. Juli 2003 Klage erhoben. Sie macht nunmehr in erster Linie geltend, der Beklagte habe die Vorschriften des Dritten Abschnitts des BauGB nicht ausschließen dürfen. Durch § 142 Abs. 4 BauGB sei das Vorgehen nicht gerechtfertigt, da sich die Gemeinde bei der Wahl der Verfahrensart nicht mit den unterschiedlichen Möglichkeiten hinreichend auseinandergesetzt und plausible Erwägungen angestellt habe. Ihr Ziel, eine hohe Belastung der betroffenen Bürger durch Kosten der Ordnungsmaßnahmen zu vermeiden, habe sie nicht erreicht. Dadurch habe sie ihren durch § 142 Abs. 4 BauGB eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, er habe bei Festlegung der Sanierungssatzung seinen Entscheidungsspielraum dahingehend ausgeübt, daß er zwischen den einzelnen Ausbauvarianten differenziert habe. Das Ziel der gleichmäßigen Kostenverteilung sei im übrigen erreicht worden. Der Ausschluß der sanierungsrechtlichen Vorschriften sei auch nicht allein zu dem Zweck erfolgt, eine höhere Belastung für die Bürger zu vermeiden; dies sei lediglich eine notwendige positive Begleiterscheinung gewesen. Die Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren sei geschehen, um Fördermittel der Bezriksregierung Münster zu erhalten, die ansonsten nicht bewilligt worden wären. Außerdem habe § 144 BauGB aus Verwaltungsvereinfachungsgründen ausgeschlossen werden sollen, was nur über einen Ausschluß der Vorschriften des Dritten Abschnitts möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag für die X.------straße fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW scheidet aus, weil diese Vorschrift durch die sanierungsrechtlichen Sonderregelungen gem. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgeschlossen ist. Die X.------ straße liegt in einem Sanierungsgebiet. Dies wurde durch § 2 der Sanierungssatzung vom 11. August 1994 förmlich festgelegt. Die sanierungsrechtlichen Vorschriften sind auch anwendbar, weil sich deren Ausschluß durch die auf der Grundlage des § 142 Abs. 3 BauGB erlassene Sanierungssatzung vom 11. August 1994 als rechtswidrig erweist. Gem. § 142 Abs. 4 BauGB ist in der Sanierungssatzung die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte hat die Vorschriften des Dritten Abschnitts nach der Überzeugung des Gerichts allein deshalb ausgeschlossen, um eine höhere Belastung der Bürger durch die Erhebung des Ausgleichsbetrags zu vermeiden. Das kommt in den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen deutlich zum Ausdruck. Im Vermerk des Fachbereichs IV vom 16. Juli 2001 wird allein dieses Motiv zum Ausschluß der Anwendung des § 154 Abs. 1 BauGB genannt. Wie sich weiterhin aus dem Vermerk des Fachbereichs IV vom 31. Mai 2001 ergibt, wurde dies auch gegenüber dem Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund, der um eine Stellungnahme bezüglich der Abrechenbarkeit nach § 8 KAG NRW gebeten wurde, so dargelegt. In den gesamten Verwaltungsvorgängen findet sich kein Hinweis auf ein weiteres Motiv für den Ausschluß. Der Ausschluß der sanierungsrechtlichen Vorschriften allein aus diesem Grund ist aber dazu geeignet, die Sanierung zu erschweren. Die Erschwerung der Durchführung der Sanierung ist vor allem in den Bodenwertsteigerungen zu erblicken, die bereits durch die Absicht, eine Sanierung durchzuführen, ausgelöst werden können. In diesen Fällen darf die Gemeinde nicht von der Anwendung der Bestimmungen des Dritten Abschnitts nicht absehen. Vgl. dazu OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 30. April 1997 - 3 D 29/95 -, VwRR MO 1997, 18; Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, § 142 BauGB, Rdnr. 25. Das ist hier der Fall, denn Bodenpreiswertsteigerungen sind insbesondere infolge planungsrechtlicher Veränderungen zu erwarten oder im Hinblick auf Ordnungsmaßnahmen der Gemeinde. Hat die Sanierung hingegen im wesentlichen die Erhaltung, Modernisierung und Instandsetzung vorhandener baulicher Anlagen zum Ziel, sind erfahrungsgemäß Bodenwertsteigerungen nicht oder nicht kurzfristig zu erwarten. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 7. Aufl., Mün-chen 1999, § 142 BauGB, Rdnr. 36. Bei den von dem Beklagten an der X.------straße vorgenommenen Maßnahmen handelte es sich nicht um bloße Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten. Die völlige Umgestaltung der zunächst im Trennsystem erbauten X.------straße in einen verkehrsberuhigten Bereich (Mischfläche) ist eindeutig als Ordnungsmaßnahme der Gemeinde zu werten, die - gerade im Zusammenhang mit der umfassenden Sanierung des Ortskerns von J. - eine erhebliche Bodenwertsteigerung zur Folge haben wird. Die Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren nur aus dem Grunde, die Eigentümer vor höheren Belastungen zu bewahren, widerspricht hingegen sanierungsrechtlichen Grundsätzen, nämlich, daß sie in Höhe ihrer sanierungsbedingten Wertsteigerungen ihren Beitrag zur Finanzierung der Sanierung zu leisten haben; zum anderen wird hier der von der Allgemeinheit zu tragende Anteil an der Finanzierung der Sanierung erhöht, und dies widerspricht dem Allgemeinwohlinteresse. Köhler in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 6. Aufl., München 1998, § 142, Rdnr. 36; Bielenberg/ Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch mit BauNVO, Leitfaden und Kommentierung, 6. Aufl., München 2001, Rdnr. 521; Bielenberg/Koopmann/Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Kommentar, § 142 BauGB, Rdnr. 46 f.; Bielenberg/Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: Januar 2006, § 142 BauGB, Rdnr. 26. Der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung, Fislake in: Schlichter/Stich (Hrsg.), Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., Köln 1995, § 142, Rdnr. 39; Neuhausen in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: September 2005, § 142 BauGB, Rdnr. 6, ist, soweit sie so zu verstehen ist, daß sie generell den Schutz der Sanierungsbetroffenen als erhebliches Motiv ansieht, nach der Auffassung des Gerichts nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß von dieser Gegenauffassung ausdrücklich der Schutz der Eigentümer nur insofern Berücksichtigung finden soll, als die Erhebung von Beiträgen nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bei geringen Bodenwerterhöhungen in Gebieten mit geringer Wirtschaftskraft zu höheren Belastungen führt, weil der Ausgleichsbetrag nach einer an der tatsächlichen Werterhöhung der Grundstücke orientierten Belastungsgrenze erhoben wird. Der hier vorliegende umgekehrte Fall, daß eine höhere Belastung durch Ausgleichsbeträge vermieden werden soll, wird explizit gar nicht erwähnt. Jedenfalls für die hier gegebene Konstellation, daß die Gemeinde beabsichtigt, die Eigentümer vor höheren Ausgleichsbeträgen zu bewahren, kann die Berücksichtigung von finanziellen Nachteilen für die Sanierungsbetroffenen kein zulässiges Kriterium für den Ausschluß nach § 142 Abs. 4 BauGB sein; dies verstößt gegen den Sinn der sanierungsrechtlichen Vorschriften. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt gerade, daß die Erhebung des Ausgleichsbetrags der Sanierung dient. Das BauGB stellt damit ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Finanzierung der Sanierungsmaßnahme ab. Wirtschaftliche oder soziale Folgen für die Betroffenen können danach nicht ausschlaggebend bei der Wahl der Finanzierungsinstrumente Ausgleichsbetrag oder Beitragserhebung sein. Köhler in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 6. Aufl., München 1998, § 142, Rdnr. 36. Diese fehlerhafte Motivwahl hat der Beklagte auch nicht durch seinen Schriftsatz vom 18. Januar 2006 entkräften können. Er hat darin vorgetragen, der Ausschluß der sanierungsrechtlichen Vorschriften sei auch deshalb erfolgt, um Fördermittel von der Bezirksregierung Münster zu erhalten. Um die Förderung für die punktuellen Maßnahmen im Bereich der C.----straße /X.------straße zu erhalten, habe nach Angaben der DSK Deutschen Stadtentwicklungsgesellschaft Düsseldorf die Sanierung im vereinachten Verfahren durchgeführt werden sollen. Die Summe der Fördermittel sei außerdem in dem Verhältnis aufzuteilen gewesen, in dem der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit zu dem auf den Beitragspflichtigen anfallenden Anteil gestanden habe; so hätten 50% der Landeszuweisungen beitragsmindernd in Ansatz gebracht werden können. Daß der Ausschluß der sanierungsrechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung für die Förderung durch Landesmittel ist, geht aus den vorgelegten Unterlagen indes nicht hervor. Der Bericht der DSK geht nur davon aus, daß eine Sanierungssatzung im Sinne des § 142 BauGB erlassen werden muß. Diese dient aber allein der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets. Ob ein Ausschluß der Vorschriften des Dritten Abschnitts erfolgt, ist eine ganz andere Frage und muß einer rechtlichen Überprüfung anhand der Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 BauGB unterliegen, die die DSK gerade nicht vorgenommen hat. Die DSK schlägt nur vor - wobei offenbleibt, ob dies aufgrund eigener Sachkunde oder aufgrund des Willensbildungsprozesses in der Gemeinde geschehen ist -, daß die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden soll. Daß darüber hinaus der Ausschluß der sanierungsrechtlichen Vorschriften Bedingung oder Auflage für eine Förderung war, kann das Gericht nicht erkennen; der Beklagte hat hierzu auch substantiiert nichts vorgetragen. Der Beklagte hat hierzu auch nichts nachgetragen, nachdem die Klägerin diesen Punkt in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2006 ausdrücklich angesprochen hat. Abgesehen davon hat der Beklagte selbst angegeben, die Fördermittel seien den Beitragspflichtigen zugute gekommen und hätten dazu gedient, den Beitrag zu mindern. Demnach steht also auch das Motiv der Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln in unmittelbarem Zusammenhang mit dem die Verwaltungsvorgänge beherrschenden einzigen Motiv, die Bürger vor höheren Belastungen zu bewahren. Denn das sanierungsrechtliche Ziel, daß die Eigentümer ihren Beitrag in Höhe der Wertsteigerung ihrer Grundstücke zu leisten haben, wird auch konterkariert, wenn ein Teil der Kosten durch Landesmittel gedeckt werden soll. Dann wird letztlich wiederum die Allgemeinheit zugunsten der Eigentümer belastet. Der ebenfalls bezweckte Ausschluß des § 144 BauGB kann hingegen als eigenständiges Motiv keine ausschlaggebende Rolle spielen. Er ist bloße Folge des erfolgten Ausschlusses, indem er der Gemeinde nach der Wahl des vereinfachten Sanierungsverfahrens eine erneute Auswahlmöglichkeit eröffnet. Die Entscheidung für ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nur zu dem Zweck, eine weitere Rechtsfolge zu eröffnen, nämlich der Möglichkeit des Ausschlusses auch des § 144 BauGB, kann kein zulässiges Motiv für die Grundentscheidung des § 142 Abs. 4 BauGB sein. Diese Zielsetzung, sich durch den Ausschluß von einer unerwünschten Genehmigungspflicht zu befreien, die das Gesetz aber gerade an das besondere Sanierungsverfahren knüpft, um dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen, ist rechtsmißbräuchlich und widerspricht den oben bereits angeführten sanierungsrechtlichen Grundsätzen. Ist damit der Ausschluß des Dritten Abschnitts des BauGB rechtswidrig, bleibt kein Raum für die Erhebung von Beiträgen nach dem KAG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
3
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.