Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 3271/03

Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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