Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 2936/02

Tenor

Der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 28. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten zu 1. vom 05. September 2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte zu 1. wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. September 2000 in der Fassung des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2006 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid - unter Ausklammerung von Fragen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen durch Schall und Schatten - hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung H-S Flur Flurstück zu erteilen.

Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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