Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 3272/03.A

Tenor

Die Verfügung Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 2003 wird aufgehoben; die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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