Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 3272/03.A
Tenor
Die Verfügung Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 2003 wird aufgehoben; die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der 1970 geborene Kläger, togoischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Juni 2003 aus seinem Heimatland aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein; hier stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Er sei Frisör gewesen und habe sich mit seinen Kunden über die Wahlen unterhalten; dabei habe er auch gesagt, dass Eyadema diesmal die Wahlen nicht gewinnen werde. Eines Nachts seien Soldaten erschienen; er habe aber rechtzeitig fliehen können. Er sei nach Accra geflohen und von dort aus nach Deutschland gereist.
3Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
4Der Kläger beantragt sinngemäß,
5die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
6hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 ff. AufenthG vorliegen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
10I. Die Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter ist unbegründet. Die Ablehnung des Verwaltungsaktes ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
11Das ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach letzterer Vorschrift kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat i.S.d. Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG sind sichere Drittstaaten außer den Mitgliedern der europäischen Gemeinschaften die in Anlage I bezeichneten Staaten. Alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland sind entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten, sodass jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Der Asylausschlussgrund verlangt nicht, dass der sichere Drittstaat, aus dem der Ausländer die Grenze nach Deutschland überschritten hat, identifiziert worden ist.
12Vgl. Urteil des BVerfG vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2315/93 -, DVBl. 1996, 753.
13Im Rahmen der Prüfung, auf welchem Weg eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte, treffen den Asylbewerber Mitwirkungspflichten in besonderem Maße; bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.
14Vgl. Urteil des BVerwG vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -.
15Hier liegen die obigen Voraussetzungen des Asylausschlussgrundes hinsichtlich des Klägers vor.
16Objektive Tatsachen, die für eine Einreise auf dem Luftweg sprechen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Behauptung in der Anhörung, er sei aus Accra kommend im Juni 2003 in Deutschland eingetroffen, wurde nicht verifiziert - wenigstens durch eine Bestätigung der Fluggesellschaft oder des Flughafens, dass ein Flug an diesem Tag stattgefunden hat -, obwohl der Kläger hierzu ausdrücklich mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Januar 2004 aufgefordert wurde. Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass der Kläger nicht ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist ist und die Angaben zur angeblichen Einreise auf dem Luftweg gemacht hat, um dem für ihn negativen Asylausschluss gemäß Art. 16a Abs. 2 GG auszuweichen.
17II. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG liegen hinsichtlich des Klägers vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
18Die obigen Voraussetzungen sind bzgl. des Klägers gegeben.
19Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu seinem Verfolgungsschicksal vorgetragen. Ins Gewicht fallende Unstimmigkeiten, die den asylrechtlichen Kernbereich des Vortrags betreffen, sind nicht ersichtlich. Vermeintliche Widersprüche zum Vorbringen in der Anhörung stellten sich in der mündlichen Verhandlung als Missverständnisse heraus. Im Verlauf der intensiven Befragung hat der Kläger auch auf gezielte Nachfragen hin nachvollziehbare Antworten und Schilderungen geben. Das Gericht hat im Verlauf der Befragung auf Grund der Reaktionen des Klägers den Eindruck gewonnen, dass der Kläger von persönlich erlebten, tatsächlich geschehenen Erlebnissen berichtete; der Kläger hat insgesamt einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
20Unter Berücksichtigung dieses Vortrags ist der Kläger vorverfolgt ausgereist. Er konnte knapp der Ergreifung durch Soldaten entfliehen, wobei Grund für diese Aktion offenbar die politischen Meinungsäußerungen im Frisörgeschäft des Klägers im Vorfeld der Wahlen gewesen sind. Es war damit zu rechnen, dass der Kläger im Falle der Ergreifung asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt worden wäre, die an eine (vermutete) politische Überzeugung angeknüpft hätten.
21Dem insoweit vorbelasteten Kläger hätte keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden; es bestand die nicht fern liegende Gefahr, dass der Kläger auch in anderen Landesteilen aufgegriffen und asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt worden wäre.
22Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in seine Heimat unverfolgt bleiben wird.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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