Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 872/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. August 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 verpflichtet, Pflegewohngeld für die Klägerin in Höhe von monatlich 578,28 EUR für die Zeit von Mai 2003 bis April 2004 an den Träger des Altenwohnheimes St. Q. in H. zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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