Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 872/04
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. August 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 verpflichtet, Pflegewohngeld für die Klägerin in Höhe von monatlich 578,28 EUR für die Zeit von Mai 2003 bis April 2004 an den Träger des Altenwohnheimes St. Q. in H. zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein- Westfalen (PfG NW) während ihres Aufenthaltes in der Zeit von Mai 2003 bis April 2004 im Altenwohnheim St. Q. in H. zu gewähren.
3Die am 00.00.1934 geborene verwitwete Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Sie erhält seit 1988 vom Beklagten Hilfe zur Pflege, seit 1995 auf der Grundlage der Pflegestufe III. Daneben erhält die Klägerin von ihrer Pflegeversicherung Leistungen nach dem SGB IX.
4Die Klägerin erhält eine Alters- sowie eine Witwenrente und Versorgungsbezüge der Deutschen Post.
5Die Klägerin verfügt über drei Lebensversicherungen, deren Rückkaufswert sich im März 2003 auf 2.701,53 EUR belief.
6Durch notariellen Übertrags- und Erbauseinandersetzungsvertrag vom 9. März 1993 übertrug die Klägerin ihren Miteigentumsanteil und zugleich einen halben Anteil des in ungeteilter Erbengemeinschaft zwischen ihr und ihrer Tochter stehenden Wohngrundstückes in N. , H1. 00 an ihre Tochter. Diese verpflichtete sich, der Klägerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an bestimmten Räumen im Erdgeschoss des Hauses einzuräumen. Es wurde vereinbart, dass der Klägerin kein finanzieller Ersatz zustehen sollte, wenn sie das Wohnungsrecht nicht mehr ausübte. Die Tochter der Klägerin übernahm die Belastungen, die sich aus dem Grundstück ergaben. Der Wert des notariellen Vertrages wurde mit 230.000 DM angegeben.
7Durch weiteren notariellen Vertrag vom 18. September 2001 vereinbarten die Klägerin und ihre Tochter, dass die Vereinbarung über die Einräumung eines Wohnungsrechts bis zum 31. März 2003 beschränkt werden sollte.
8Die Klägerin lebte bis zum 29. April 2003 in Ausübung ihres Wohnrechts in dem Wohnhaus in Münster-Hiltrup, H1. 28 und wurde dort von einem Pflegedienst und nach ihren Angaben seit 1983 von ihrer im gleichen Haus wohnenden Tochter betreut.
9Die Klägerin begab sich am 30. April 2003 in das Altenwohnheim St. Q. in H. . Dort lebt die Klägerin noch heute. Ihre Tochter verzog mit ihrer Familie ebenfalls nach dort und verkaufte das Haus in N. .
10Die Klägerin ließ durch das Altenwohnheim am 9. Mai 2003 die Bewilligung von Pflegewohngeld nach den Vorschriften des PfG NW beantragen.
11Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch den an das Wohnheim gerichteten Bescheid vom 18. August 2003 mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch notariellen Vertrag vom 18. September 2001 mit Wirkung vom 1. April 2003 auf die Ausübung ihres Wohnrechtes verzichtet habe; dieser Verzicht sei eine Schenkung; die Klägerin habe deshalb gegenüber ihrer Tochter einen Schenkungsrückforderungsanspruch, durch dessen Einsatz sie ihren Bedarf an Pflegewohngeld decken könne; nach den Angaben des Beklagten hatte die Bewertungsstelle für Grundstücksbewertungen den Wert des Wohnrechtes auf 88.000 EUR festgesetzt.
12Eine Durchschrift dieses Bescheides wurde der Klägerin mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zugesandt.
13Die Klägerin legte am 8. September 2003 Widerspruch ein und machte geltend, ein wirtschaftlicher Vorteil ergebe sich weder für sie noch für ihre Tochter, wenn das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt werde; das Zimmer und das Badezimmer, das sie, die Klägerin, genutzt habe, seien Teil der Wohnung ihrer Tochter und ihres Ehemannes und könnten deshalb nicht gesondert vermietet werden; der Zugang zum Garten, der ebenfalls vom Wohnrecht erfasst werde, erfolge durch die Wohnung der Tochter, er sei deshalb ebenfalls nicht gesondert wirtschaftlich nutzbar; deshalb könne auch kein Rückforderungs- oder Zahlungsanspruch entstehen.
14Das Heim legte kein Rechtsmittel ein.
15Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 2004 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
16Durch die Aufgabe des Wohnrechts zum 31. März 2003 habe sich der Wert des Grundstückes erhöht, ohne dass die Tochter der Klägerin hierfür eine Leistung erbracht habe; mithin handele es sich um eine Schenkung, deren Wert so hoch zu veranschlagen sei, dass die Klägerin ihren Bedarf an Pflegewohngeld durch die Geltendmachung dieses Schenkungsrückforderungsanspruches decken könne; darüber hinaus könne die Klägerin die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 2.701,53 EUR einsetzen, soweit diese Rückkaufswerte den Freibetrag für Alleinstehende nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Höhe von 2.301 EUR überstiegen.
17Die Klägerin hat am 17. März 2004 Klage erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vorgetragen:
18Eine Schenkung könne allenfalls darin gesehen werden, dass sie, die Klägerin, in dem notariellen Vertrag aus dem Jahre 1993 vereinbart habe, dass ihr ein finanzieller Ersatz nicht zustehe, wenn sie das Wohnrecht nicht mehr ausübe; der hieraus sich ergebende Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 529 BGB sei nach zehn Jahren zum 1. April 2003 verjährt; der Wert des Grundstückes erhöhe sich auch nicht dadurch, dass das Wohnrecht ab dem 1. April 2003 nicht mehr bestehe; denn die einzelnen Räume, auf die sich das Wohnrecht erstrecke, seien nicht getrennt vermietbar; hinzu komme, dass der Verzicht auf finanziellen Ausgleich und die Befristung des Wohnrechtes auf den 31. März 2003 zwischen ihr und ihrer Tochter vereinbart worden seien, weil sie von ihrer Tochter seit 1983 gepflegt worden sei; zunächst habe ihre Tochter die Betreuung von einer unmittelbar in der Nähe des Hauses gelegenen Wohnung durchgeführt; im Jahre 1992 sei ihre Tochter sogar mit ihrer Familie in das Haus eingezogen und habe nach dem Einzug ihren erlernten Beruf als Zahnarzthelferin zunächst nur noch halbtägig ausüben können, um ihre Mutter betreuen zu können; nach der Geburt ihres Kindes habe sie auch ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um sich neben der Betreuung des Kindes weiterhin täglich um ihre Mutter kümmern zu können; wegen dieser jahrzehntelangen Betreuung könne von einer Schenkung im Zusammenhang mit der Einräumung und der Befristung des Wohnrechtes keine Rede sein.
19Die Klägerin beantragt,
20den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. August 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 zu verpflichten, Pflegewohngeld für die Klägerin in Höhe von 578,28 EUR monatlich für die Zeit von Mai 2003 bis April 2004 an den Träger des Altenwohnheims St. Q. in H. zu gewähren.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheid ergänzend geltend:
24Die Klägerin habe seit 1988 fortlaufend Hilfe zur Pflege erhalten, so dass eine messbare Betreuung durch ihre Tochter nicht erfolgt sein könne; auch habe die Klägerin das ihr bewilligte Pflegegeld einsetzen können, um ihre Tochter zu entlohnen; eine Schenkung sei erst mit der notariellen Urkunde aus September 2001 und nicht schon durch die notarielle Urkunde aus dem Jahre 1993 erfolgt; durch die Befristung des Wohnrechts habe sich der Verkaufswert des Grundstückes erhöht, ohne dass eine Gegenleistung der Tochter erfolgt sei.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. August 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, für die Klägerin in der Zeit vom 30. April 2003 bis zum 30. April 2004 Pflegewohngeld in Höhe von 578,28 EUR an den Träger des Heimes zu gewähren.
28Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Pflegewohngeldes ist für die Zeit bis zum 31. Juli 2003 § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) vom 19. März 1996, GV NRW S. 137, S. 139.
29Nach dieser Vorschrift haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen Anspruch gegen den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
30Das Gericht versteht die vorgenannte Vorschrift im Anschluss an das Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 = ZfSH/SGB 2003, 692 dahin, dass Heimbewohner und Heimbewohnerinnen einen einklagbaren Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim haben, wenn ihnen kein vorrangig einsetzbares Einkommen oder Vermögen im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung steht. Dies trifft hier entgegen der Ansicht des Beklagten bei der Klägerin zu.
31Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Altersrente, die Witwenrente und die Versorgungsbezüge der Klägerin nicht ausreichen, um den von der Klägerin geltend gemachten Bedarf an Pflegewohngeld zu decken. Der Klägerin steht aber auch kein Vermögen zur Verfügung, mit dem sie diesen Bedarf decken könnte.
32Der Klägerin steht kein Schenkungsrückforderungsanspruch aus den notariellen Verträgen vom 9. März 1993 und vom 18. September 2001 zu.
33Der Verkauf des Miteigentumsanteils an dem Grundstück und zugleich des Anteils an der Erbengemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter nach dem Tod des Ehemannes und Vaters im Jahre 1993 ist keine Schenkung, weil die Tochter der Klägerin ihr ein lebenslängliches und schuldrechtlich unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt und die Belastungen aus dem Grundbuch übernommen hat.
34Selbst wenn der Wert des Wohnrechtes und der Wert der Grundstückslasten geringer sein sollten als der Wert des Grundstückes selbst, liegt auch keine sogenannte gemischte Schenkung vor, denn die Klägerin ist seit 1983 bis zur Aufnahme in das Heim am 30. April 2003 von ihrer Tochter betreut und gepflegt worden. Der notarielle Vertrag vom 9. März 1993 ist als Gegenleistung für diese Betreuung und Pflege anzusehen. Das Gericht hat auf der Grundlage der Angaben der Tochter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Wohnrechtes, der Wert der Grundstücksbelastungen und der Wert der Pflege und Betreuung von 1983 bis 2003 geringer zu veranschlagen sind als der Wert des Grundstückes selbst.
35Der notarielle Vertrag vom 18. September 2001 enthält ebenfalls keine Schenkung in der Weise, dass die Einräumung des Wohnrechtes bis zum 31. März 2003 befristet worden ist. Die Klägerin hat auch insoweit unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie mit der Befristung des Wohnrechtes die Pflegeleistungen ihrer Tochter angemessen entgelten wollte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter in dem Vertrag vom 9. März 1993 zu sehen, dass der Klägerin kein finanzieller Ersatz zustehen sollte, wenn sie ihr Wohnrecht nicht mehr ausüben konnte. Diese Vereinbarung ist wirksam vor dem Hintergrund, dass die Klägerin jahrelang von ihrer Tochter gepflegt worden ist. An den Pflegeleistungen der Tochter der Klägerin ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin seit 1988 Hilfe zur Pflege durch Bewilligung von Pflegesachleistungen und eines Pflegegeldes erhalten hat. Insbesondere ist das Pflegegeld, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht hervorgehoben hat, kein Entgelt für die Pflegeleistungen der Tochter gegenüber ihrer Mutter.
36Letztlich spricht gegen eine Schenkung, dass die Verträge aus den Jahren 1993 und 2001 lange vor dem Beginn des Heimaufenthaltes abgeschlossen worden sind, so dass nicht der Eindruck entstehen kann, durch die Grundstücksverträge kurz vor dem Heimaufenthalt habe das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen werden sollen.
37Auch die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 2.701,53 EUR sind kein verwertbares Vermögen, weil die Klägerin schwerstpflegebedürftig im Sinne des § 69 a Abs. 3 BSHG eingestuft war, so dass der Vermögensfreibetrag 4.091 EUR beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Halbsatz 2 der VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG).
38Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld ist für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2004 § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PfG NW vom 8. Juli 2003, GV NRW S. 380, S. 382. Nach dieser Vorschrift wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des 4. Abschnittes des BSHG (Einsatz von Einkommen und Vermögen) gelten entsprechend. Der Freibetrag für den Einsatz oder die Verwertung von Geld beträgt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW F. 2003 10.000 EUR. Hieran anknüpfend stand der Klägerin aus den zuvor angeführten Gründen im streitgegenständlichen Zeitraum kein vorrangig einzusetzendes Vermögen zur Verfügung.
39Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Pflegewohngeld ergibt sich für den Zeitraum bis Juli 2003 aus § 14 Abs. 4 PfG NW 1996 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Pflegewohngeldverordnung vom 4. Juni 1996, GV NW S. 200. Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften ergibt sich, dass das Pflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe bewilligt wird.
40Für den Zeitraum ab August 2003 ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten aus § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NW 2003. Danach sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Bewilligung des Pflegewohngeldes sachlich zuständig.
41Der Beginn der Leistungen am 30. April 2003, dem Tag der Aufnahme der Klägerin in das Altenwohnheim in H. , ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Pflegewohngeldverordnung F. 1996 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 der Pflegewohngeldänderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, GV NW S. 48. Diese Regelung sieht vor, dass Pflegewohngeld ab dem Tage bewilligt wird, ab dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzungen gestellt wird. Diese Regelung ergibt sich für den Zeitraum ab 1. August 2003 aus § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NW S. 613, S. 614.
42Die Bewilligung endet am 30. April 2004, weil das Pflegewohngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt wird (für die Zeit bis Juli 2003: § 4 Abs. 2 Satz 1 der Pflegewohngeldänderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, a. a. O.; für die Zeit ab August 2003: § 7 Abs. 2 Satz 1 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, a. a. O.). Entgegen der Ansicht des Beklagten wird die Dauer der Bewilligung nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheides begrenzt.
43Der Heimträger ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden, weil er den an ihn gerichteten und ihm zugesandten mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Rücknahmebescheid vom 18. August 2003 nicht angefochten hat. Dieser Bescheid ist im Verhältnis zwischen dem Heimträger und den Beklagten bestandskräftig geworden, so dass es zu einem (weiteren) Klageverfahren mit der Gefahr widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen nicht kommen kann.
44Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
45Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686 i. V. m. Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, 3990 nicht erhoben, weil dieser Rechtsstreit eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung von Artikel 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302, S. 3304 betrifft.
46Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. O. zu § 188 VwGO in der vorgenannten Fassung von 1991/2001 entschieden, dass Verfahren über die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem PfG NRW nicht zum Sachgebiet der Sozialhilfe zu rechnen sind mit der Begründung, dass das Pflegewohngeld keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern lediglich ein an dessen wirtschaftlichen Voraussetzungen orientierter Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung sei. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht, weil es anders als das OVG NRW das Pflegewohngeld zum Sachgebiet der Angelegenheiten der Fürsorge rechnet.
47Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut Angelegenheiten der Fürsorge".
48Wenn ein formeller Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt wird, zählen dazu alle Sachgebiete, deren Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) abläuft. Dazu gehört das Pflegewohngeld, weil für das Verwaltungsverfahren nach dem Landespflegegesetz gemäß § 16 PfG NRW die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend gelten, mithin auch das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren).
49Wenn ein inhaltlicher Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt wird, zählen dazu alle Sachgebiete, in denen es um Leistungen mit fürsorgerischem Charakter geht (OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. 1994, 314 zum sogenannten materiellen Sozialhilfebegriff mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Pflegewohngeld gehört zu diesen Leistungen. Dies folgt aus denselben Gründen, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. veranlasst haben, dem Heimbewohner in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren die Klagebefugnis zuzusprechen. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGBXI), sondern auch den Interessen des Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird. Die begriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen - die Bewilligung wird davon abhängig gemacht, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners nicht ausreicht - macht deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. In § 1 PfG NRW wird dementsprechend als ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes hervorgehoben, die Belange der Pflegebedürftigen zu wahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Satz 8 und Satz 10 PfG NRW). Aus dem Zusammenhang der §§ 1 und 12 PfG NRW ergibt sich, dass durch die Bewilligung von Pflegewohngeld das Risiko des Heimbewohners vermieden oder zumindest abgemildert werden soll, sozialhilfebedürftig zu werden. Dieses Ziel wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bestätigt (Landtags-Drucksache 12/194, S. 424, zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O., S. 11 des Urteilsabdrucks).
50Entscheidend dafür, Verfahren über die Gewährung des Pflegewohngeldes zu den Angelegenheiten der Fürsorge zu rechnen, ist der Sinn und Zweck des § 188 Satz 1 VwGO. Für diese Angelegenheiten wird deshalb Gerichtskostenfreiheit angeordnet, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen und es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 -, BVerwGE 18, 216; vom 28. November 1974 - 5 C 18.74 -, BVerwGE 47, 233 und Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 -, FEVS 44, 397 = NVwZ 1995, 81; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, a. a. O.).
51Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld kommen - gerade und erst recht seit dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. - mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vor, weil, wie die Gerichtspraxis der Kammer seit Bekanntwerden des vorgenannten Urteils belegt und im vorliegenden Fall bestätigt wird, in der Regel die Heimbewohner und nicht (mehr) die Heimträger auf Gewährung des Pflegewohngeldes mit der Begründung klagen, dass sie mittellos sind, weil sie nicht über (ausreichendes) Einkommen und Vermögen verfügen, das sie vorrangig einzusetzen hätten, um den auf sie entfallenden Investitionskostenanteil zahlen zu können.
52Hinzu kommt, dass es um Leistungen geht, die aus den vorgenannten Gründen der Auslegung des § 188 VwGO anhand des materiellen Begriffs der Angelegenheiten der Fürsorge inhaltlich Maßnahmen der Fürsorge zum Gegenstand haben.
53Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
54Das Gericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil das Urteil bezüglich der Gerichtskostenfreiheit von einer Entscheidung des OVG NRW abweicht und auf dieser Abweichung beruht mit Rücksicht darauf, dass der Umfang der von dem unterliegenden Teil zu tragenden Kosten davon abhängt, ob Gerichtskosten erhoben werden oder nicht.
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Referenzen
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