Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1831/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1970 geborene Kläger stellte am 15. September 2003 unter Beifügung der notwendigen Unterlagen bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld (Lastenzuschuss) für das Eigenheim B in I. Zu seinem Haushalt zählen seine Ehefrau und seine 2001 geborene Tochter. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 bewilligte der Beklagte Wohngeld vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004 in Höhe von monatlich 288,00 EUR. Zugleich wies er darauf hin, dass die Mitteilungspflicht des Klägers beginne, wenn seine Einnahmen um mehr als 14,85 EUR stiegen.
3Am 29. Dezember 2003 gingen bei dem Beklagten Kopien der Mitteilungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10. Dezember und 18. Dezember 2003 ein, wonach der Kläger ab dem 15. September 2003 kalendertäglich ein Übergangsgeld in Höhe von 50,37 EUR erhielt. Nach vorangegangener Neuberechnung hob der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2004 seinen Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 2003 ab Oktober 2003 gemäß § 48 SGB X auf und forderte die Überzahlung des Wohngeldes in der Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2004 in Höhe von insgesamt 1.152,00 EUR gemäß § 50 SGB X zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 26. April 2004 Widerspruch mit der Begründung, sein Einkommen habe sich erst im Dezember 2003 verändert, so dass die vom Beklagten auf Oktober 2003 vorgenommene Rückrechnung unzulässig sei. Zudem sei das Übergangsgeld nicht als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes anzusehen. Schließlich habe der Beklagte den Arbeitnehmerpauschbetrag nicht abgezogen, hier sei bereits wegen einer 30%-igen Behinderung ein Freibetrag einzuräumen. Den Widerspruch wies der Landrat des Kreises Borken mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 zurück.
4Der Kläger hat am 7. Juni 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, dass nach § 29 Abs. 3 WoGG ein Anspruch auf Wohngeld erst ab dem auf die Kenntnis von der Änderung der Verhältnisse folgenden Monat erlischt. Dies sei vorliegend in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 - im Januar 2004 der Fall gewesen.
5Er beantragt,
6den Bescheid des Beklagten vom 13. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 insoweit aufzuheben, als damit auch die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgehoben worden ist.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er trägt in Ergänzung der streitgegenständlichen Bescheide vor, dass nach § 29 Abs. 3 WoGG auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und nicht auf denjenigen der Kenntnis von der Veränderung abzustellen sei.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und vom Landrat des Kreises Borken beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Borken vom 17. Mai 2004 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
14Der Beklagte hat zu Recht seinen Wohngeldbescheid vom 17. Oktober 2003 mit Wirkung für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. August 2004 gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -SGB X -) aufgehoben und gemäß § 50 SGB X die Erstattung des überzahlten Wohngeldes in Höhe von insgesamt 1.152,00 EUR verlangt.
15Nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG ist über die Leistung von Wohngeld von Amts wegen bei Änderungen im Laufe eines Monats vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöhen, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht und dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt.
16Die Einnahmen des Klägers haben sich im relevanten Zeitraum um mehr als 15 vom Hundert erhöht. Er erhielt ausweislich des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10. und 18. Dezember 2003 ab dem 15. September 2003 kalendertäglich ein Übergangsgeld nach §§ 45 ff. des Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX -) in Höhe von 50,37 EUR. Dieses Übergangsgeld zählt als Lohnersatzleistung im Sinne des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 WoGG zum Jahreseinkommen.
17Vgl. Hartmann in: Buchsbaum/Großmann/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, Band I, 2. Auflage, Stand: Juli 2005, § 10 Rdn. 423. Es stellt lediglich eine gesondert angeführte Form des allgemeinen, nach dem SGB III gewährten Übergangsgeldes dar, das im Wege der Zusammenführung aller Vorschriften, die behinderte Menschen betreffen, in das SGB IX eingegliedert wurde.
18Diese wohngeldrechtlich erhebliche Einkommenserhöhung war auch zum 1. Oktober 2003 zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Änderung der Verhältnisse ist die finanzielle Veränderung als solche - nicht die Kenntnis hiervon. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG. Danach gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die Einnahmen erhöht haben. Da der Kläger (rückwirkend) zum 15. September 2003 Unterhaltsgeld erhalten hatte, war ab dem nächsten Ersten, also dem 1. Oktober 2003, neu über den Wohngeldanspruch zu entscheiden.
19Dem steht nicht entgegen, dass § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG erst mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2987) ab dem 1. Januar 2004 eingeführt worden ist. Entgegen der klägerischen Auffassung liegt hierin insbesondere kein Fall der echten Rückwirkung eines Gesetzes vor. Derartiges ist dann gegeben, wenn der Gesetzgeber zu Lasten des Bürgers mit einer Änderung der Gesetze in einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingreift. Letztgenannte Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Neuberechnung des Wohngeldanspruches während des noch laufenden Bewilligungszeitraumes vorgenommen. Des Weiteren ist auch kein Fall einer unzulässigen unechten Rückwirkung eines Gesetzes gegeben. Von unechter Rückwirkung spricht man dann, wenn der Lebenssachverhalt, in den das Gesetz eingreift, noch nicht abgeschlossen ist. Die Unzulässigkeit einer solchen Rückwirkung setzt jedenfalls die Verletzung berechtigten Vertrauensschutzes voraus. Der Kläger konnte jedoch anhand des Hinweises über den Beginn der Mitteilungspflicht hinsichtlich einer Einkommensänderung jederzeit den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erkennen. Ihm ist im Ergebnis auch kein Vermögensschaden entstanden. Er erhielt an Stelle des nunmehr zurückgeforderten Wohngeldes die Unterhaltsleistung seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Dessen ungeachtet hat der Gesetzgeber Fallgestaltungen wie die vorliegende auch erkannt und geregelt. In § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG wird die Pflicht der Behörde zur Neuberechnung des Wohngeldes auch auf Änderungen u.a. der Einkommenssituation erstreckt, die einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum betreffen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers von der Änderung der Verhältnisse.
20Der Bezug von Übergangsgeld hat auch zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 vom Hundert geführt. Anstelle des mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 angeführten Gesamteinkommens der Familie von monatlich 93,00 EUR ist nunmehr von einem monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von 1.420,43 EUR auszugehen. Dabei hat der Kläger von der Möglichkeit, Werbungskosten gemäß § 10 Abs. 3 WoGG konkret geltend zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Sein Verweis auf Freibeträge wegen Behinderung greift angesichts der fehlenden Erfüllung der in § 13 WoGG abschließend aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen nicht durch.
21Bei einer zu berücksichtigenden Mietbelastung in Höhe von monatlich 340,00 EUR ergibt sich in Anwendung der Tabelle in Anlage zu § 2 WoGG eine Verringerung des Wohngeldes von 288,00 EUR auf 0,00 EUR. Dementsprechend war das Wohngeld in der Weise neu zu berechnen, wie es der Beklagte getan hat.
22Das dem Beklagten in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eingeräumte, eingeschränkte Ermessen (soll") ist im Umfange der nach § 144 VwGO zulässigen Überprüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die Darlegungen der Erwägungen im Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Borken vom 17. Mai 2004 begegnen keine Bedenken. Anhaltspunkte für mögliche Ermessensfehler hat der Kläger nicht vorgetragen, solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
23Die Anordnung der Erstattung des überzahlten Wohngeldes in Höhe von 1.152,00 EUR beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
24Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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