Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 2819/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Polizeiwache F. in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 15. März 2003 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und Abrüsten nach Schichtende Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht hat.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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