Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 399/06
Tenor
auf den Antrag der Antragstellerin vom 1. Juni 2006 gemäß § 123 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Über den Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner zu verpflichten, sie aus der Abschiebungshaft zu entlassen,
4entscheidet der Vorsitzende gemäß § 123 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO, weil ein dringender Fall Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerin vorliegt, dass sie in nächster Zeit heiraten möchte.
5Der Antrag ist unbegründet.
6Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Antragstellerin nicht vor, denn sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Entlassung aus der Abschiebungshaft zusteht und dass es notwendig ist, diesen vermeintlichen Anspruch vorläufig zu sichern.
7Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt. Sie selbst führt, anwaltlich vertreten, keine Rechtsgrundlage für ihr Antragsbegehren an, den Antragsgegner zu verpflichten, sie aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Eine Rechtsgrundlage für dieses Antragsbegehren ist auch von Amts wegen ansatzweise nicht zu erkennen. § 62 AufenthG enthält keine Regelung für das Antragsbegehren. Vielmehr ist das Antragsbegehren offensichtlich unsinnig. Der Antragsgegner kann schon deshalb nicht verpflichtet werden, die Antragstellerin aus der Abschiebungshaft zu entlassen, weil nicht er, sondern das Amtsgericht Münster die Abschiebungshaft angeordnet hat.
8Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes dargelegt. Nach ihren eigenen Angaben, die in Frage zu stellen das Gericht keinen Anlass sieht, ist eine Abschiebung innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen ausgeschlossen, sodass es nicht notwendig ist, den - ohnehin nicht bestehenden - Anspruch gegenüber dem Antragsgegner vorläufig zu sichern.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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