Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 411/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 4. betrifft. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger zu 1., 2. und 3. tragen 7/8 der Kosten des Verfahrens, der Kläger zu 4. trägt 1/8 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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