Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 998/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage Typ: GE Wind Energy 1,5 sl, mit einer Nabenhöhe von 61,4 m und einem Rotordurchmesser von 77 m bei einer Nennleistung von 1.500 KW auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 0, Flurstück 00 in H.-F.
3Das Grundstück, auf dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, befindet sich nahe dem Windpark H.-F. (BOR 16), in dem die Klägerin in einem Abstand von 249 m (3,23-facher Rotordurchmesser) auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 0, Flurstück 0 eine DeWind D4 mit 48 m Rotordurchmesser und 70 m Nabenhöhe mit Baugenehmigung des Beklagten vom 23. Dezember 1997 sowie auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 0, Flurstück 00 eine Windkraftanlage Typ Enercon, E 40/6.44 mit 44 m Rotordurchmesser und 78 m Nabenhöhe errichtet hat.
4Gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 28. Juli 2003 legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2003 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass durch die genehmigte Anlage die Standsicherheit der von ihr betriebenen Windenergieanlage gefährdet sei und die Erträge ihrer Anlage zurückgingen. Ferner legte sie ein Gutachten der Firma X. F1. GmbH vor, wonach die Standsicherheit ihrer Anlagen gefährdet sei.
5Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 27. Februar 2004 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
6Am 26. März 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht unter Bezugnahme auf das Gutachten der Firma X. F1. geltend, dass nur durch eine standortspezifische Lastberechnung die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Standsicherheit festgestellt werden könne, zumal der Abstand zwischen den beiden Windenergieanlagen nur 250 m und damit deutlich unter 5 Rotordurchmessern liege. Schließlich machte sie geltend, durch die Nichteinhaltung eines förmlichen Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in ihren Rechten verletzt zu werden.
7Die Klägerin beantragt,
8die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 27. Februar 2004 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er hebt hervor, dass er sich nicht mit einem Gutachten des Herstellers der begehrten Windkraftanlage der Beigeladenen zufrieden gegeben habe, sondern nach Absprache mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen eine gutachterliche Stellungnahme des TÜV Nord e.V., der vom Ministerium als eine der möglichen Gutachterstellen genannt worden sei, zu der Turbulenzbelastung eingeholt habe. Danach werde die Standsicherheit der Windenergieanlage der Klägerin hinsichtlich der Auslegungsbedingungen der Turbulenzintensität gewährleistet, so dass ein Verstoß gegen die §§ 15 Abs. 1 bzw. 18 Abs. 3 BauO NRW nicht feststellbar sei. Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Nord bestünden nicht, da dieses sich an den DIBt-Richtlinien 1995 und 2004 Windenergieanlageneinwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" orientiere.
12Die Beigeladene beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie tritt der Rechtsauffassung des Beklagten bei und führt ergänzend aus, dass der TÜV Nord in dem nach Anhang A zur DIBt angegebenen Verfahren nachgewiesen habe, dass eine erhöhte Turbulenzintensität nicht auftrete. Von daher gelte die Verschärfung der Forderung in Abschnitt 6.3.3 der DIBt-Richtlinie 2004 nicht.
15Am 24. November 2005 hat das Gericht vor Ort mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 27. Februar 2004 verstoßen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
19Als solche nachbarschützenden Vorschriften kommen hier §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 3 der BauO NRW sowie das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das in § 35 Abs. 3 BauGB verankert ist, in Betracht. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt indes nicht gegen diese nachbarschützenden Bestimmungen.
20Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht gefährdet werden. § 18 Abs. 3 BauO NRW fordert, dass Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, so zu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Bauherrin ihrer Windkraftanlage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich selbst für die Standsicherheit ihrer eigenen Anlage einzustehen hat. Darüber hinaus bedarf es aber einer Bewertung, wem die Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch hinzutretende benachbarte Windenergieanlagen zuzurechnen ist. Wesentlich für diese Bewertung ist, welche Veränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen musste. Derjenige, der in der unmittelbaren Nähe eines Windparks eine Windkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind zu nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierende Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 - BRS Bd. 63, Nr. 149; Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -.
22Eine Orientierungshilfe, mit welchen Abständen anderer Windenergieanlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark im Hinblick auf die hier interessierende Frage einer hinreichenden Standsicherheit ihrer eigenen Anlage rechnen müssen, gibt der Windenergieerlass vom 3. Mai 2002. Dort wird unter 4.3.2 ausgeführt, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten seien und dass ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern grundsätzlich nicht zuzulassen sein soll.
23Das Vorhaben der Beigeladenen soll ebenso wie die nächstgelegene Windkraftanlage der Klägerin außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan festgesetzten Windzone BOR 16 verwirklicht werden, jedoch hatte die Bezirksregierung Münster die Anlagen in ihrer landesplanerischen Stellungnahme als noch im Eignungsbereich BOR 16 des Gebietsentwicklungsplanes liegend beurteilt und zu dem Standort in landesplanerischer Sicht keine Bedenken erhoben. Ferner beträgt der Abstand zwischen den konkurrierenden" Windkraftanlagen mit 250 m weniger als 5 Rotordurchmesser, aber auch mehr als 3 Rotordurchmesser, so dass die Abstände die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage grundsätzlich ermöglicht. Es bedarf dafür aber einer gutachterlichen Betrachtung, ob die Standsicherheitsanforderungen in Bezug auf die bereits vorhandenen Windkraftanlagen der Klägerin erfüllt werden.
24Eine solche gutachterliche Stellungnahme hat der Beklagte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch den TÜV Nord e.V. von April 2003 in der Fassung der Ergänzung von Dezember 2005 eingeholt und damit nicht nur die gutachterliche Stellungnahme des Herstellers zur Standsicherheit seiner Genehmigung zugrundegelegt.
25Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Stellungnahme des TÜV Nord e.V. nicht aussagekräftig oder fehlerhaft sein könnte. Denn die in dem Gutachten (zuletzt) vom Dezember 2005 getroffenen Feststellungen zur Standsicherheit hinsichtlich der Auslegungsturbulenzintensität basieren auf der als technische Baubestimmung gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW (vgl. MinBl. Nr. 28 für das Land NRW, 2005, S. 708) eingeführten Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik für Windkraftanlageneinwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" (DIBt-Richtlinie), und zwar sowohl in der Fassung von 1995 wie auch in der erst im Jahre 2006 in Kraft getretenen DIBt 2004.
26Wie sich aus der Fußnote 1 zur zugehörigen Anlage 2.7/10 ergibt, gehört der TÜV- Nord zu den fünf in Betracht kommenden Sachverständigen. Ferner ergibt sich aus dieser Anlage unter 3.2, dass eine gutachterliche Stellungnahme eines der o.g. Sachverständigen über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen - in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und soweit möglich für vorgesehene Windenergieanlagen sowie der beantragten Windenergieanlage - zu den erforderlichen Bauvorlagen gehört. Diesen Anforderungen genügten die Bauvorlagen mit der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV- Nord, der abschließend feststellte, dass sowohl nach der DIBt-Richtlinie von 1995, wonach eine Turbulenzintensität konstant mit 20 % definiert ist, als auch nach der DIBt-Richtlinie 2004, wonach die Turbulenzintensität windgeschwindigkeitsabhängig definiert wird, sich keine Überschreitungen der Auslegungswerte der Turbulenzintensität durch die Anlage der Beigeladenen ergaben. Insbesondere beruht die Bewertung auf vorheriger Ermittlung der örtlichen Verhältnisse, indem der Standort in Rauigkeitsklassen eingeteilt wurde, und eine Typisierung von Geländeoberflächen erfolgte.
27Da die Klägerin die Einhaltung dieser Werte nach den DIBt-Richtlinien 1995 und 2004 nicht in Frage stellt und sie vielmehr selbst bestätigt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
28Auf Grund dieser vom Beklagten ebenfalls auf ihre Plausibilität geprüften gutachterlichen Stellungnahme besteht die tatsächliche Vermutung, dass bei Beachtung der nach § 3 Abs. 3 BauO NRW als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführten DIBt-Richtlinien eine Gefährdung der Standsicherheit für die Windenergieanlagen der Klägerin nicht eintritt. Diese Vermutung hat die Klägerin auch nicht zu widerlegen vermocht. Insbesondere hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass entgegen der Stellungnahme des - als Sachverständigen anerkannten - TÜV- Nord eine gegenüber den Auslegungswerten erhöhte Turbulenzintensität vorliegt, die eine ergänzende standortspezifische Betrachtung erfordern würde.
29Auch eine Verletzung des von der Klägerin reklamierten Rücksichtnahmegebotes lässt sich nicht feststellen.
30Die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Vorhaben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis - wie hier - wird maßgeblich von der jeweiligen Schutzposition des Nachbarn und des Bauherrn geprägt. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
31In Anbetracht dessen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene ihre im Außenbereich gleichermaßen und gleichwertig privilegierten Windkraftanlagen (faktisch) innerhalb eines für die Nutzung von Windenergie vorgesehenen Windparks errichtet haben (errichten wollen), ist der Klägerin die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zumutbar.
32Dabei wird nicht übersehen, dass sich für die benachbarten Anlagen der Klägerin zwangsläufig Windabschattungseffekte durch die konkurrierende" Anlage und möglicherweise auch ein wegen der höheren Turbulenzintensitäten mit erhöhtem Wartungsaufwand verbundener Verschleiß für ihre Windkraftanlagen im Vergleich zu Standorten ergeben, an denen Windkraftanlagen exklusiv" den Wind nutzen können. Die Abwendung solcher Nachteile ist jedoch (nachbar)rechtlich nicht geschützt.
33Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000, - 10 B 1831/99 -, BRS Bd. 63, Nr. 150.
34Schließlich scheidet auch eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt aus, dass die Baugenehmigung unter Verstoß gegen Verfahrensrecht erteilt worden ist, weil insbesondere kein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt worden ist. Es entspricht ständiger - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten - Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990, - 7 C 55 und 56.89 - BVerwGE 85, 368ff; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004, - 22 B 1288/03 -, BauR 2004, 804; Beschluss vom 1. Juli 2002, - 10 B 788/02, NWVBl. 2003, 54,
35dass ein Verstoß gegen Verfahrensrecht für sich gesehen noch nicht die Aufhebung des verfahrensfehlerhaften Verwaltungsaktes nach sich zieht. Weiter gehende Nachbarrechte sind von der Rechtsprechung lediglich in Sonderfällen, u.a. für das Atomrecht anerkannt worden. Im Übrigen - und damit auch im vorliegenden Fall - bleibt es dabei, dass der gerügte Verfahrensfehler - hier, das unterbliebene Verfahren nach dem BImSchG - sich auf die materiellrechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben muss. Dafür gibt es in Anbetracht der obigen Ausführungen, wonach weder ein Verstoß gegen §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 3 der BauO NRW noch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot festzustellen war, keine hinreichenden Anhaltspunkte.
36Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
37Beschluss vom 25. Januar 2005, - 7 B 12114/04 - , NVwZ 2005, 1208,
38wonach mit der Umsetzung der Arhus- Konvention die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und dazu beizutragen sei, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird. Der auf diesen Grundlagen beruhende Art. 10 a UVP- Richtlinie
39- eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, 2003/35/EG, Abl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, die bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war -
40sehe dementsprechend vor, den Mitgliedstaaten aufzugeben, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher zu stellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren erhalten. In Anbetracht dessen, dass der Kreis der betroffenen Öffentlichkeit" mangels hinreichender Konkretisierung noch auslegungsbedürftig ist, lässt sich entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz jedenfalls den europarechtlichen Vorgaben nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass dem innerstaatlichen Verfahrensrecht (BImSchG und UVPG) eine drittschützende Wirkung auch dann zukommen soll, wenn eine Verletzung materieller (Nachbar)Rechte nicht festzustellen ist. Denn aus der Formulierung betroffene Öffentlichkeit, die ausreichendes Interesse hat" wird deutlich, dass eine Ausuferung des Drittschutzes für (nahezu) Jedermann vermieden werden sollte. Für das Gericht besteht daher kein Anlass von der überzeugenden und gefestigten o.g. Rechtsprechung abzuweichen, zumal die Interessen der Klägerin offenkundig nicht dem Schutzzweck einer (denkbaren) Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVPG unterfallen, da es in dem vorliegenden Fall nicht um den Schutz des Lebens in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt sondern um einen Konkurrentenstreit zweier die Umwelt gleichermaßen belastenden Windenergieanlagen geht.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.