Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1341/03
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Kläger kettete sich zusammen mit einer weiteren Person am 11. Dezember 2002 anlässlich eines Atommülltransports ("Castortransport") durch das Gebiet der Stadt Münster an die Gleise der Umgehungsbahn, Streckenkilometer 6,0 (Münster- Gremmendorf, in Höhe Heumannsweg), an. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Bahnverkehr über andere Strecken umgeleitet.
2Um 3.34 Uhr alarmierten die zur Sicherung der Bahnanlagen eingesetzten Beamten des Bundesgrenzschutzes die Feuerwehr der Stadt Münster, die den Kläger und die weitere Person um 4.20 Uhr mittels Kleinwerkzeug (Seitenschneider, Kneifzange) und Pedalschneider befreite.
3Mit Bescheid vom 13. Januar 2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, wegen des vorsätzlichen Herbeiführens einer Gefahr am 11. Dezember 2002 von den Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von insgesamt 808,50 EUR einen Betrag von 404,25 EUR zu zahlen.
4Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 4. Februar 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab: Der Feuerwehreinsatz sei weder von ihm angefragt worden noch sei er notwendig gewesen. Die behauptete Gefahr habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Auch sei der für den Castortransport zuständige Bundesgrenzschutz zu den Kosten heranzuziehen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe durch das Anketten an den Bahnkörper vorsätzlich eine Gefahr im Sinn der sog. Anscheinsgefahr herbeigeführt. Auf Grund des Ankettens habe die Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung durch den Bundesgrenzschutz das Vorliegen einer konkreten Gefahr annehmen müssen. Daher sei die Feuerwehr im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches tätig geworden.
6Der Kläger hat am 8. Mai 2003 Klage erhoben.
7Er macht im Wesentlichen geltend : Bei der Alarmierung der Feuerwehr durch den Bundesgrenzschutz habe eine Gefahr für den Bahnverkehr nicht vorgelegen, weil die betroffene Bahnstrecke zu diesem Zeitpunkt für den Zugverkehr gesperrt gewesen sei. Somit habe auch kein öffentlicher Notstand vorgelegen. Auch sei wie bei vielen andere Demonstationen gegen Castortransporte für die Befreiung von Demonstranten von den Gleisen nicht die Feuerwehr, sondern der Bundesgrenzschutz zuständig gewesen.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er macht im Wesentlichen geltend: Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr sei zumindest von einem öffentlichen Notstand im Sinne des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung auszugehen gewesen. Dieser liege bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, wie sie etwa bei einer Gefahr für den Bahnverkehr anzunehmen sei. Selbst wenn die hier in Rede stehende Strecke für den Zugverkehr geperrt gewesen sei, sei von einer Gefährdung der angeketteten Personen auszugehen gewesen, weil nicht gewährleistet gewesen sei, dass tatsächlich kein Zug die Strecke befahre. Außerdem seien die angeketteten Personen gefährdet gewesen, weil die Außentemperatur zum fraglichen Zeitpunkt bei -10° C gelegen habe und damit mit einer erheblichen Unterkühlung der Personen zu rechnen gewesen sei. Die Feuerwehr habe jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der sog. Anscheinsgefahr nach Berücksichtigung aller Umstände davon ausgehen dürfen, dass eine konkrete Gefahr bestehe. Die Auffassung, allein der Bundesgrenzschutz sei berechtigt, die Kostenerstattung zu verlangen, gehe fehl. Dieser habe die Feuerwehr nicht grundlos alarmiert und müsse deshalb nicht die Kosten des Feuerwehreinsatzes tragen. Auch habe der Bundesgrenzschutz davon ausgehen dürfen, dass zur Befreiung der angeketteten Personen die technischen Mittel der Feuerwehr erforderlich gewesen seien.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichts- ordnung - VwGO -).
16Die Heranziehung des Klägers zum Ersatz der Kosten des hier in Rede stehenden Feuerwehreinsatzes lässt sich nicht auf § 41 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG, vom 10. Februar 1998 - GV. NRW. S. 122) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Feuerwehrsatzung der Stadt Münster (vom 13. Dezember 2002, Amtsblatt der Stadt Münster S. 216) stützen, wonach die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von dem Verursacher verlangen können, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Diese Kostenersatzmöglichkeit setzt voraus, dass die Feuerwehr im Rahmen ihrer gesetzlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben gehandelt hat.
17Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter 1995, 66 (zu § 36 Abs. 2 FSHG a.F.).
18Diese Pflichtaufgaben ergeben sich aus § 1 Abs. 1 FSHG. Danach unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.
19Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz liegen nicht vor. Der in Rede stehende Einsatz der Feuerwehr erfolgte nicht im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG.
20Da die Feuerwehr am 11. Dezember 2002 um 3.34 Uhr nicht zur Bekämpfung eines Schadenfeuers alarmiert worden ist, kommt eine Kostenpflicht des Klägers nur in Betracht, wenn es sich bei dem Einsatz um die Hilfeleistung bei einem Unglücksfall oder bei einem öffentlichen Notstand i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG gehandelt hat. Dies ist nicht der Fall.
21Von einem öffentlichen Notstand kann im vorliegenden Fall - entgegen der den Beteiligten unter dem 10. Juni 2003 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung des Gerichts - schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es dem hier zu beurteilenden Vorkommnis, nämlich dem Anketten bzw. Angekettetsein des Klägers an den Bahngleisen, ersichtlich an der nach § 1 Abs. 1 FSHG erforderlichen Ähnlichkeit mit einem Naturereignis oder einer Explosion fehlt. Insoweit macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, ein diesen Ereignissen ähnliches Vorkommnis i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG sei deshalb anzunehmen, weil die Befreiung des Klägers ganz überwiegend oder ausschließlich technische Maßnahmen der Feuerwehr erfordert habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die Hilfeleistung bei einer technischen Gefahr" zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört.
22Vgl. zum rheinland-pfälzischen Recht: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. September 1998 - 2 K 4232/97.KO -, juris- Dokument-Nr. MWRE100050000.
23Jedenfalls lag eine derartige Gefahr nicht vor. Nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr vom 11. Dezember 2002 seien die an den Bahngleisen angeketteten Personen mittels Kleinwerkzeug (Seitenschneider, Kneifzange) und Pedalschneider" befreit worden. Dass diese technischen Mittel allein der Feuerwehr und nicht grundsätzlich auch beispielsweise der Bundeswehr, dem Technischen Hilfswerk oder auch einer privaten Schlosserei zur Verfügung stehen, ist nicht ersichtlich. Es kann auch nicht von einem drohenden öffentlichen Not-stand etwa dergestalt ausgegangen werden, dass wegen des an die Bahngleise angeketteten Klägers das Entgleisen eines heranfahrenden Zuges und damit die Gefährdung einer Vielzahl von Personen oder erheblicher Sachwerte,
24vgl. zu diesen Voraussetzungen eines öffentlichen Notstands: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2001 - A S 513/98 -, mit weiteren Nachweisen,
25zu befürchten war. Denn die Gefahr eines heranfahrenden Zuges bestand nicht, weil nach dem Vorbringen des Beklagten die betreffende Bahnstrecke jedenfalls schon zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr für den Zugverkehr gesperrt war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Beklagte meint - trotz der Sperrung des Bahnabschnitts und der Umleitung des Zugverkehrs über andere Strecken mit der die Durchfahrt von Zügen zu rechnen war, sind nicht ersichtlich.
26Unglücksfall i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG ist jedes Ereignis, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Dabei enthält der Begriff der Plötzlichkeit das zeitliche Element, dass es sich um ein in seiner Dauer begrenztes Ereignis handeln muss, sowie die Komponente des unerwarteten, nicht beherrschbaren Geschehens, wofür es genügt, dass der Geschädigte den Schadenseintritt zu diesem Zeitpunkt - ungeachtet der Frage, ob ihn am Eintritt des Schadens ein Verschulden trifft und er die Gefahrenlage selbst herbeigeführt hat - nicht erwartet.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - 2 A 3119/83 -, Die Öffentliche Verwaltung 1986, 120.
28Im vorliegenden Fall ist ein plötzliches Ereignis, das sich als Unglücksfall im genannten Sinn qualifizieren ließe, nicht ersichtlich. Das Anketten bzw. das Angekettetsein an den Bahngleisen für sich gesehen scheidet schon deshalb aus, weil sich der Kläger nach seinem Vorbringen, bei seiner Aktion habe es sich um eine politische Demonstration" gehandelt, bewusst und gewollt in diese Lage begeben hat und deshalb von einem für ihn unerwarteten Geschehen keine Rede sein kann. Als plötzliches Ereignis kann auch nicht etwa das Nahen eines Zuges angesehen werden. Abgesehen davon, dass ein solches Ereignis nicht eingetreten war, bestand, wie oben bereits ausgeführt, auch nicht die Gefahr eines heranfahrenden Zuges. Die Annahme eines Unglücksfalls lässt sich auch nicht auf die nach den Angaben des Beklagten zur Zeit des Feuerwehreinsatzes herrschende Außentemperatur von -10° C stützen. Insoweit dürfte es bereits an der erforderlichen Plötzlichkeit im oben genannten Sinn fehlen. Jedenfalls lässt es sich nicht feststellen, dass dem Kläger etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Unterkühlung drohten. So liegen schon Erkenntnisse darüber nicht vor, dass der Kläger tatsächlich nicht in der Lage gewesen ist, sich selbst oder mit Hilfe dritter, von vornherein über die Situation informierter Personen zu befreien. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger überhaupt in einer hilflosen Lage befand.
29Der Beklagte kann sich hinsichtlich der Annahme eines Unglücksfalls oder öffentlichen Notstands auch nicht darauf berufen, die Feuerwehr habe jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der sog. Anscheinsgefahr vom Bestehen einer Gefahr i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG ausgehen dürfen. Zwar kommt ein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze auch dann in Betracht, wenn der Kostenverursacher ledig-lich den Anschein der Notwendigkeit eines Eingreifens der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben hervorruft, also eine Sachlage gegeben ist, die von den einschreitenden Beamten unter den gegebenen Umständen bei An-legen des Maßstabs verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhalts-aufklärung als gefährlich im Sinn ihrer Pflichtaufgaben angesehen werden durfte.
30Vgl. zum kostenpflichtigen Einschreiten der Feuerwehr bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr: Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2004 - 1 S 2263/02 -, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 341; Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 28. November 1996 - 1 A 1057/95 -, Niedersächsische Verwaltungsblätter 1997, 139.
31Ein solcher Anschein einer Gefahr im Sinne eines Unglücksfalls oder öffentlichen Notstands bestand aus Sicht der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung nicht. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände und hinrei- chender Sachverhaltsaufklärung durfte die Feuerwehr nicht von einer Gefahr im Sinne eines Unglücksfalls oder öffentlichen Notstands gemäß § 1 Abs. 1 FSHG ausgehen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenhang der Meldung des Bundesgrenzschutzes mit dem sog. Castortransport. Da es bei Atommülltransporten dieser Art - wie auch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist - erfahrungsgemäß typischerweise zu rechtswidrigen Handlungen durch einzelne Demonstranten wie etwa gefährlichen Eingriffen in den Schienenverkehr (vgl. § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB) kommt, musste es sich der Feuerwehr aufdrängen, dass ihre Alarmierung nicht im Hinblick auf einen feuerwehrrechtlichen Tatbestand erfolgte. Denn die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch Eingriffe in den Schienenverkehr eintreten, fällt nicht in die Kompetenz der Feuerwehr, sondern in die des Bundesgrenzschutzes (jetzt: der Bundespolizei). Dies folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes (in der für den hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 4013; jetzt: § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes, in der Fassung vom 21. Juni 2005, BGBl. I S. 1818), wonach der Bundesgrenzschutz die Aufgabe hat, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen. Angesichts dessen musste die Feuerwehr davon ausgehen, dass ihr nicht eine Gefahr i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG gemeldet wurde, sondern ein Amtshilfeersuchen des Bundesgrenzschutzes im Rahmen der Wahrnehmung seiner bahnpolizeilichen Aufgaben vorlag.
32Es spricht auch zumindest Überwiegendes dafür, dass die Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung tatsächlich nicht von einer Gefahr im Sinne eines Unglücksfalls oder öffentlichen Notstands gemäß § 1 Abs. 1 FSHG ausgegangen ist. Ausweislich ihres Einsatzberichts vom 11. Dezember 2002 ist der Einsatz statistisch unter Schienenblockierer" eingeordnet worden, er sei auf eine Meldung des Bundesgrenzschutzes erfolgt, weil 2 männliche Personen, um den Castortransport zu blockieren, sich angekettet" hätten. Danach drängt sich die Annahme auf, dass die Feuerwehr die Meldung des Bundesgrenzschutzes allein als - durch das dortige Fehlen der erforderlichen technischen Mittel zur Befreiung der angeketteten Personen veranlasstes - Amtshilfeersuchen im Rahmen bahnpolizeilichen Handelns aufgefasst hat.
33Ist die Feuerwehr mithin nicht im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG, sondern im Rahmen der Amtshilfe tätig geworden, kommt eine Erstattung der Kosten für ihren Einsatz nur nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht, wonach die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe auf Anforderung Auslagen zu erstatten hat, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Eine Kostenpflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten scheidet jedenfalls aus.
34Der Beklagte kann die Heranziehung des Klägers zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 11. Dezember 2002 auch nicht auf § 8 Abs. 2 VwVfG NRW stützen, wonach in den Fällen, in denen die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt, ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zustehen. Denn diese Regelung stellt keine selbständige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten dar, sondern setzt diese voraus. Ob und in welcher Höhe der Bürger Kosten zu entrichten hat, ergibt sich aus den Verwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder bzw. speziellen - auch kommunalen - und Gebührenregelungen.
35Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, § 8 Rdnr. 14. Eine solche, einen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger begründende Regelung greift hier indes, wie oben dargelegt, nicht ein.
36Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Dem steht nicht entgegen, dass er wegen seines hier in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltens möglicherweise gegenüber der Bundespolizei zum Kostenersatz verpflichtet ist (vgl. § 19 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes bzw. des Bundespolizeigesetzes). Dies berührt indes das Recht des Klägers, von einer Kostenerstattungsforderung des nach dem oben Ausgeführten unzu-ständigen Beklagten verschont zu bleiben, nicht.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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