Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1341/03

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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