Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 3583/04

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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