Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 2481/04.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger stammen aus der Demokratischen Republik Kongo. Nach eigenen Angaben reisten sie Anfang des Jahres 2002 aus der Tschechischen Republik über die Bundesrepublik Deutschland nach Schweden und stellten dort Asylanträge.
3Zur Begründung des Asylantrages trug der Kläger zu 1. gegenüber der schwedischen Zentralen Ausländerbehörde vor: Er sei politisch aktiv gewesen. Durch seinen Dienst als Diplomat bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in der Tschechischen Republik habe er versucht, seine politische Anschauung hervorzuheben. Er habe im Diplomatendienst von der Demokratischen Republik Kongo heimlich durchgeführte Waffeneinkäufe überwacht. Er habe auch ein Mafianetzwerk aufgedeckt, was Gefahr für sein Leben zur Folge gehabt habe. Als er sich eine Zeitlang in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten habe, sei er abgeführt, gefoltert und gefangen gehalten worden. Eine der Schlüsselpersonen im illegalen Waffenhandel sei ein General der Armee der Demokratischen Republik Kongo. Dieser habe die Folter angeordnet.
4Die schwedische Zentralen Ausländerbehörde lehnte die Asylanträge der Kläger unter Bezugnahme auf die Regelungen des Dubliner Übereinkommens ab und ordnete die Abschiebung der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland an.
5Am 30. März 2004 trafen die Kläger aus Schweden kommend in der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 5. April 2004 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
6Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zu 1. zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen Folgendes vor: Bis März 2000 habe er mit seiner Familie in Kinshasa gelebt. Nach einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft sei er im Juli 1998 zum Ministerium für Jugend und Sport gekommen und sei dort bis Mai 1999 Kabinettsdirektor gewesen. Im März 2000 sei er dann zur kongolesischen Botschaft nach Prag gegangen und habe dort als Diplomat gearbeitet. Für die Aufgabe sei er von Kabila Senior ausgesucht worden. Kabila Senior habe sich damals in einer vollen kriegerischen Auseinandersetzung mit den Rebellen befunden. Er habe den Botschafter und ihn in sein Büro bestellt und ihnen gesagt, dass die Rebellen ihre Waffen vornehmlich in Osteuropa beschafften. Ihre Aufgabe in der neu zu eröffnenden Botschaft sei es nun, nachzuforschen, wo die Rebellen ihre Waffen kauften, und ihnen die Handelswege abzuschneiden. Gleichzeitig hätten sie auch Waffen in Osteuropa einkaufen sollen. Er habe Briefe an das Außenministerium in Prag gerichtet, um Start- und Landegenehmigungen für Frachtmaschinen zu erhalten. General Olenga habe dort Geschäfte getätigt. Er selbst habe die Geschäfte, die Olenga gemacht habe, verifizieren müssen. Durch Kontakte mit Waffenfirmen habe er erfahren, dass die Rebellen auch ihre Waffen bei ihnen einkauften. Olenga habe die Waffen von Kabila aber auch die Waffen der Rebellen im selben Flugzeug transportiert. Der kongolesische Staat habe für die Waffen der Rebellen auch noch bezahlt. Im Kongo habe Olenga die Waffen der Rebellen in eine andere Stadt geschafft. Schon im Mai 2000 habe er Oberst Edi Kapend im Büro Kabila Senior angerufen und ihn darüber informiert, dass General Olenga mit den Rebellen zusammenarbeite. Der Oberst habe das an Kabila Senior weitergeleitet. Olenga sei daraufhin in das Büro von Kabila Senior bestellt worden, der im gesagt habe, dass man ihn absetzen werde, wenn der Vorwurf zutreffe. Kabila Senior habe daraufhin General Numbi, General Olenga und zwei weitere Militärangehörige nach Prag geschickt. Sie hätten dort verifizieren sollen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei. Olenga habe sich daraufhin mit dem Botschafter in Prag unterhalten und ihm gesagt, er habe gehört, dass ihn jemand aus der Botschaft verpfiffen habe. Er sei sicher, dass er - der Kläger zu 1. - das sei. Wenn Kabila in absetze, würde er ihn umringen. Im gleichen Moment, als Olenga mit den drei anderen angekommen sei, habe Kabila Oberst Kapend zu ihnen in die Botschaft geschickt. Man habe mit ihm die Firmen besucht, um Informationen zu sammeln. Schließlich seien alle wieder nach Kinshasa zurückgekehrt. Olenga sei gefeuert worden. Er selbst sei für einen höheren Posten vorgesehen gewesen. Diese Entscheidung sei aber noch nicht umgesetzt worden. Dann sei Kabila Senior gestorben. Kabila Junior sei an die Macht gekommen und habe im Februar 2001 General Olenga als Chef der Armee eingesetzt. In diesem Posten sei er auch verantwortlich für den Demiap gewesen. Er habe entschieden, ein Dossier gegen ihn einzurichten. Im Jahr 2003 sei der Posten von Olenga durch eine andere Person besetzt worden. Jetzt habe man in der Demokratischen Republik Kongo eine Regierung der nationalen Einheit. Das bedeute, die Rebellen und der Staat arbeiteten zusammen. Die Gruppen verstünden sich aber untereinander nicht. Jeder Chef in der Armee, wie z. B. auch General Olenga, habe eine eigene Gruppe in der Armee, die nur ihm gehorche. Jeder mache, was er wolle. Olenga habe noch ein altes Problem mit ihm. Er könne in jedem Moment seine Gruppe zusammenrufen, um ihn umzubringen. Olenga sei nur die Spitze des Eisberges. Er sei ein Freund von Josef Kabila. Es könnte sein, dass Kabila Junior die Hauptperson seines Problems sei. Welchen Posten Olenga jetzt in der Armee bekleide, wisse er nicht genau. Mitte 2001 habe ein Freund namens Kas Kasongo ihn darüber informiert, dass ein Dossier gegen ihn angelegt werden solle. Ende Dezember 2001 habe Kasongo ihm gesagt, dass er in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren solle. Kasongo habe damals für den Außenminister gearbeitet. Im Januar 2002 habe er Prag verlassen und sei zusammen mit seiner Familie durch Deutschland nach Schweden gereist.
7Die Klägerin zu 2. trug bei ihrer persönlichen Anhörung vor: Im Januar 2002 hätten sie im Stockholm Asylanträge gestellt. Die Anträge seien abgelehnt worden, da sie deutsche Visa in den Pässen gehabt hätten. Ihr Mann habe seit dem Jahr 2000 im diplomatischen Dienst gearbeitet. Prag sei seine erste Mission gewesen. Ihr Mann sei schon im März 2000 nach Prag gegangen. Sie sei im September 2000 nachgefolgt. Seit März 2000 sei ihr Mann nicht mehr in die Demokratische Republik zurückgekehrt. Weder sie noch ihr Mann seien in ihrer Heimat festgenommen, verhaftet oder inhaftiert gewesen. Ende 2001 habe ihr Mann einen Anruf erhalten, wonach er in den Kongo habe zurückkehren sollen. Sie wisse nur, dass ihr Mann Probleme gehabt habe. Genaues habe er ihr nicht gesagt.
8Das Bundesamt holte im Asylverfahren eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa vom 12. Juli 2004 ein.
9Mit Bescheid vom 21. Juli 2004 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo an.
10Hiergegen haben die Kläger am 3. August 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
11Die Kläger beantragen,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Juli 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
16Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
20Der Anerkennung der Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG steht bereits die Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a AsylVfG entgegen. Danach kann sich - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgesehen - ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. So liegt es hier. Die Kläger sind nach ihrem Vorbringen aus der Tschechischen Republik, einen sicheren Drittstaat (vgl. § 26 a Abs. 2 AsylVfG), in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu seiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Satzes 1 von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversertheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht knüpft.
21Die Frage, unter welchen Bedingungen eine politische Verfolgung angenommen werden kann, beurteilt sich dabei - wie zuvor im Rahmen der dieser Vorschrift entsprechenden Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG - wie bei der Prüfung des Art. 16 a Abs. 1 GG, weil die Voraussetzungen des Asylanspruches nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich sind.
22Vgl. zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892.
23Politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dies ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an.
24Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315.
25Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 und BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, Buchholz, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32.
26Der Asylsuchende ist gehalten, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, Buchholz, 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152 und BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79.
27In Anwendung dieser Grundsätze steht den Klägern kein Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, zu, weil sie in ihrem Heimatland nicht von politischer Verfolgung bedroht sind. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zu 1. in der Zeit von 2000 bis etwa Anfang 2002 als Diplomat in der kongolesischen Botschaft in Prag gearbeitet hat und es im Jahre 2000 zu Unregelmäßigkeiten bei Waffengeschäften des kongolesischen Militärs in der Tschechischen Republik gekommen ist, worauf der kongolesische Geheimdienst Ermittlungen aufgenommen und ein Dossier angelegt hat. Der Kläger zu 1. konnte das Gericht aber nicht davon überzeugen, dass er die illegalen Waffenlieferungen aufgedeckt hat, Oberst Kapend, den Büroleiter des damaligen Präsidenten, informiert hat, General Olenga als Drahtzieher der Waffenlieferungen an die Rebellen beschuldigt hat und deshalb Vergeltungsmaßnahmen von General Olenga befürchten muss. Diese Behauptungen erweisen sich aufgrund der Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten in seinem Vortrag und der Informationen, die durch die vom Bundesamt eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft in Kinshasa vom 12. Juli 2004 vorliegen, als nicht plausibel und unglaubhaft. Nach der Auskunft ist zwar im Jahr 2000 beim Geheimdienst ein Dossier angelegt worden, in welchem es um illegale Waffengeschäfte geht und worin neben zahlreichen anderen Namen auch der Name des Klägers zu 1. genannt wird. Es konnte aber nicht verifiziert werden, dass der Kläger zu 1. durch eine Mitteilung an Oberst Kapend die Ermittlungen in Gang gesetzt hat. Oberst Karpend, der von einem Vertrauensmitarbeiter der Deutschen Botschaft befragt wurde und ausdrücklich seine Erlaubnis gab, zitiert werden zu dürfen, hat nicht bestätigt, in dieser Angelegenheit vom Kläger unterrichtet worden zu sein. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass General Olenga in den Ermittlungen als Hauptverdächtiger angesehen wurde und letztlich für schuldig befunden wurde, die Waffenlieferungen an die Rebellen absichtlich in die Wege geleitet zu haben. Der Auskunft ist lediglich zu entnehmen, dass General Olenga zwischen Juni 2000 und Anfang 2001 mehrfach zu illegalen Waffenlieferungen an die Rebellen befragt worden ist. Dass er als Verantwortlicher beschuldigt oder gar überführt wurde, geht aus den Ermittlungen der Botschaft in keiner Weise hervor. Vielmehr haben laut Auskunft der Botschaft die Verantwortlichen erklärt, die Waffenlieferungen an die Rebellen seien versehentlich erfolgt, da sie die gleiche Uniform getragen hätten wie die Truppen der kongolesischen Armee. Diesem Vortrag wurde offenbar Glauben geschenkt, was sich daran zeigt, dass an die kongolesischen Truppen der Befehl erging, eine gelbe Armbinde an die Uniform anzubringen. Es erscheint auch in keiner Weise plausibel, dass General Olenga einerseits verdächtigt wurde, die Rebellen mit Waffen versorgt zu haben, andererseits - wie vom Kläger zu 1. behauptet - damit beauftragt wurde, die Angelegenheit in der Tschechischen Republik zu überprüfen. Weiter deutet nichts darauf hin, dass Olenga - wie vom Kläger zu 1. vorgetragen - nach Abschluss der Ermittlungen von Präsident Laurent Kabila entlassen wurde. Nach einer Meldung des Nachrichtensenders CNN war General Olenga noch am Tag der Ermordung Kabilas am 16. Januar 2001 ein hochrangiger Militärangehöriger,
28vgl. Meldung vom 16. Januar 2001, veröffentlicht im Internet: archives.cnn.com/2001/WORLD/africa/01/16/congo. coup. 04/.
29Da Olenga somit offenbar keine Nachteile aufgrund der Ermittlungen des Geheimdienstes in Kauf nehmen musste, ist kein Grund für eine Racheaktion gegenüber dem Kläger zu 1. ersichtlich. Des weiteren erscheint nicht glaubhaft, dass General Olenga dem Geheimdienst im Jahre 2001 befohlen haben soll, ein Dossier gegen den Kläger zu 1. anzulegen. Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft existiert ein Dossier aus dem Jahr 2000, das sich mit dem illegalen Waffenhandel beschäftigt und noch in den Archiven des Geheimdienst vorhanden ist. Die Existenz eines weiteren Dossiers konnte nicht bestätigt werden. Auch die angebliche Drohung Olengas gegenüber dem Botschafter in Prag vermag nicht zu überzeugen. Mit einem solchen Verhalten hätte er seine Verantwortlichkeit eingestanden.
30Widersprüchlich erweist sich das Vorbringen des Klägers zu 1., indem er vor dem Bundesamt behauptete, der kongolesische Staat habe für die Waffenlieferungen an die Rebellen auch noch bezahlt, während er in der mündlichen Verhandlung vortrug, die Rebellen hätten die Waffen selbst bezahlt.
31Dem Kläger zu 1. kann die behauptete Gefährdung durch General Olenga vor allem deshalb nicht abgenommen werden, weil sein Vortrag mit seiner Einlassung in seinem Asylverfahren in Schweden nicht in Einklang zu bringen ist, wodurch seine Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert wird. Vor der schwedischen Ausländerbehörde hatte der Kläger zu 1. vorgetragen, als er sich eine Zeitlang in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten habe, sei er abgeführt, gefoltert und gefangen gehalten worden. Eine der Schlüsselpersonen im illegalen Waffenhandel sei ein General der Armee der Demokratischen Republik Kongo. Dieser habe die Folter angeordnet. Von diesen Behauptungen war in seinem Asylverfahren in Deutschland nicht die Rede. Seinem Vortrag war nicht zu entnehmen, dass er sich nach seinem Dienstantritt in Prag und nach Aufdeckung der Waffengeschäfte noch einmal in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten hat. Die Klägerin zu 2. trug bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vor, seit März 2000 sei ihr Mann nicht mehr in die Demokratische Republik zurückgekehrt. Weder sie noch ihr Mann seien in ihrer Heimat festgenommen, verhaftet oder inhaftiert gewesen. Dieser eklatante Widerspruch belegt, dass der Kläger zu 1. tatsächliche Vorkommnisse zum Anlass genommen hat, um eine persönliche Gefährdung zu behaupten, die in Wirklichkeit nicht besteht.
32Der Kläger zu 1. kann eine Bedrohung auch nicht durch den Brief eines Freundes, den er kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung erhalten hat, belegen. Der Brief enthält nur vage Andeutungen und keine konkreten Fakten, die auf eine Gefährdung hinweisen. In Übrigen bleibt offen, wie der Freund an seine Informationen gekommen ist. Ein Beweiswert kommt dem Schreiben nicht zu.
33Soweit die Kläger im Zusammenhang mit den Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo am 30. Juli 2006 und der anschließenden Bekanntgabe der Ergebnisse den Ausbruch von Unruhen befürchten, sind damit Abschiebungshindernisse nicht dargetan. Wenn es zu gewaltsamen Auseinandersetzen kommen sollte, stellten diese eine allgemeine Gefahr dar, von der das gesamte Volk betroffen wäre. Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung gerade der Kläger sind nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind ebenfalls gegeben. Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG berufen. Eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche individuell-konkrete Gefahr besteht für die Kläger in der Demokratischen Republik Kongo nicht.
34Soweit die schwierigen Lebensbedingungen im Kongo in Rede stehen, geht es um Gefahren, denen die Bevölkerung dort allgemein ausgesetzt ist. In Bezug auf solche allgemeinen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen, weil allgemeine Gefahren bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Fehlt eine solche Entscheidung der obersten Landesbehörde, ist eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann geboten, wenn für den Ausländer kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht und er im Abschiebungszielstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
35Vgl. insoweit die Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - NVwZ 1996, 199; Urteil vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - NVwZ 1999, 666 und Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 und 1 C 5.01 - NVwZ 2001, 1420 und NVwZ 2002, 101 sowie Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668.
36Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer extremen Gefahrenlage besteht nach diesen Grundsätzen für die Kläger bei einer Ausreise in die Demokratische Republik Kongo nicht.
37Dies gilt zunächst, soweit es die Versorgung mit Nahrungsmitteln betrifft. Das Gericht beschränkt diese Prüfung auf die Versorgungssituation im Großraum Kinshasa, da eine Abschiebung der Kläger nur auf dem Luftwege über den Flughafen von Kinshasa erfolgen kann. Die dem Gericht vorliegenden Auskünfte belegen nicht, dass ein in den Großraum Kinshasa zurückkehrender Asylbewerber mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 4 A 4227/04.A -.
39Die Versorgungslage in Kinshasa ist zwar weiterhin angespannt. Die Flussschifffahrt von Kinshasa in die Rebellengebiete zur humanitären Lebensmittelversorgung ist in geringem Umfang jedoch wieder aufgenommen worden. Auch haben sich die Verbindungen in die Hafenstadt Matadi und in den Bandunu verbessert. In Ergänzung versucht die Bevölkerung, mit städtischer Kleinstwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa schwierig, dank verschiedener Überlebensstrategien herrscht jedoch keine akute Unterversorgung.
40Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 14. Dezember 2005, Seite 24.
41Die nach Kinshasa zurückkehrenden Asylbewerber, und zwar auch solche, die dort früher noch nicht gelebt haben, können sich in gleicher Weise wie die dort lebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren. Dabei ist es von Vorteil, wenn Verwandte oder Bekannte in Kinshasa leben, die die Rückkehrer mit Rat und Tat unterstützen können. Aber auch wenn ein solcher Rückhalt nicht vorhanden ist, besteht für zurückkehrende Asylbewerber mit Kindern in der Regel nicht die Gefahr, dem Hungertod zum Opfer zu fallen oder lebensbedrohlich zu erkranken. Anfangsschwierigkeiten lassen sich mit Unterstützung kirchlicher Einrichtungen, karitativ tätiger Hilfsorganisationen und privater Einrichtungen bewältigen.
42vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 4 A 4227/04.A -.
43Ausgehend hiervon ist eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Großraum Kinshasa dort verhungern oder schwersten Gesundheitsverletzungen ausgesetzt sein würden, nicht anzunehmen. Die Kläger haben vor ihrem Aufenthalt in der Tschechischen Republik in Kinshasa gelebt und sind mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Insbesondere der Kläger zu 1. wird schon aufgrund seiner guten beruflichen Bildung aller Voraussicht nach in der Lage sein, durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. Darüber hinaus lebt ein Bruder der Klägerin zu 2. in Kinshasa und kann unterstützend tätig werden.
44Ebenso wenig rechtfertigen die in Kinshasa bestehende medizinische Versorgungslage und das im Kongo bestehende Risiko, an Malaria zu erkranken, die Annahme einer extremen Gefährdungslage. Das Gesundheitswesen in der Demokratischen Republik Kongo befindet sich zwar in einem äußerst schlechten Zustand. Staatliche Krankenhäuser sind heruntergewirtschaftet bzw. geplündert und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht, sondern in der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser werden unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht.
45Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 14. Dezember 2005. Seite 25.
46Allerdings sind die meisten Krankheiten wie Diabetes mellitus mit Bluthochdruck, Malaria, Asthma und Bronchialerkrankungen, Tuberkulose, die in Zentralafrika verbreitete Sichelzellenanämie, Epilepsie, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie, Typhus und auch Röteln in Kinshasa behandelbar. Nach den Erkenntnissen ist grundsätzlich auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. Auch wenn Mangel an gewissen Basisprodukten besteht, so sind Medikamente gegen Malaria, Tuberkulose-, Rheuma-, Husten- und Durchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate sowie Antibiotika aber einfach zu erhalten.
47Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa vom 5. Oktober 2001, Seite 6 ff.
48Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der bei entsprechender Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente nach Kinshasa liefern kann,
49vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 14. Dezember 2005, Seite 25 f. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird wesentlich von so genannten Nicht-Regierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, getragen. Auch hier müssen die Patienten bzw. ihre Angehörigen für die Behandlung aufkommen. Da von den Kirchen im Wesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden, sind die Preise deutlich niedriger als z. B. in Deutschland.
50Vgl. Missionsärztliches Institut Würzburg, Gutachten für das VG München vom 6. November 2000.
51Kranke, die kein Geld haben, werden zudem nach übereinstimmender Auskunft verschiedener durch die Deutsche Botschaft befragter Ärzte in Kinshasa bereits aus ethischen Gründen nicht ohne medizinische Erstversorgung entlassen.
52Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2001, Seite 6 f.; Dr. Ochel vom Missionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt am 27. Juni 2002 (Seite 21 des Sitzungsprotokolls).
53Das Risiko, an Malaria tropica zu erkranken, die eine der häufigsten und tödlichsten Krankheiten im Kongo ist, ist zwar auch in Kinshasa hoch. Rückkehrer können nach langem Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland die durch ihr Aufwachsen im Kongo erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben, bzw. hier geborene und aufgewachsene Kinder können diesen Schutz erst gar nicht erworben haben.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Seite 47 ff.
55Bei einer Malaria-Erkrankung gibt es aber jedenfalls in Kinshasa hinreichende Möglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente.
56Vgl. insoweit bereits die obigen Ausführungen zur medizinischen Versorgungslage in Kinshasa und Prof. Dr. Dietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April 2002, Seite 3; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, Auskünfte an das OVG Lüneburg vom 20. April 2001 und an den VGH Baden-Württemberg vom 18. Mai 2001 sowie Dr. Ochel vom Missionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt am 27. Juni 2002.
57Bei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null. In einem Land wie der Demokratischen Republik Kongo werden alle Krankheitszeichen als Malaria betrachtet und als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere Erkrankungen handelt. In der Realität ist es so, dass bei Kopfschmerzen, Frieren und anderen Erscheinungen eine Malaria-Behandlung in der Regel unverzüglich eingeleitet wird.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - Seite 50 und Prof. Dr. Dietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April 2002.
59Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die notwendigen Medikamente zur Behandlung einer Malaria-Erkrankung
60- vgl. die Auflistungen und Preisangaben im Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 5. Oktober 2001, Seite 16; ferner Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, Auskunft an den VGH Baden- Württemberg vom 18. Mai 2001 und Dr. Ochel vom Missionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt am 27. Juni 2002 (Seite 16 des Sitzungsprotokolls) -
61aufgebracht werden können oder bei Mittellosigkeit von anderen Stellen aus ethischen Gründen zur Verfügung gestellt werden.
62Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie entspricht den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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