Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 435/06
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 5 K 514/06 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragsteller sind mazedonische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1. besitzt einen bis zum Jahre 2010 gültigen Nationalpass. Die Ast zu 2. bis 4. sind nicht im Besitz von Ausweispapieren.
4Die Antragsteller zu 1. und 2. leben seit August 1991 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind hier in den Jahren 1992 bzw. 1995 geboren worden. Der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller ist im Jahre 2000 in der Bundesrepublik Deutschland verstorben.
5Die Antragsteller haben sich erfolglos um ihre Anerkennung als Asylberechtigte bemüht. Seit dem bestandskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens werden die Antragsteller geduldet.
6Die Antragstellerin zu 1. ist seit dem Jahre 2000 als Küchenhilfe in einem Restaurant tätig. Die Antragsteller zu 2. bis 4. besuchen die Schule.
7Der Antragsgegner lehnte es durch Bescheid vom 13.07.2001 ab, den Antragstellern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Den Widerspruch der Antragsteller wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 09.02.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 13.02.2006 zugestellt. Die Antragsteller haben unter dem 13.03.2006 zum Aktenzeichen 5 K 514/06 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
8Der Antragsgegner teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 09.06.2006 mit, dass sie mit ihrer Abschiebung ab dem 15.07.2006 rechnen müssen.
9Die Antragsteller haben daraufhin am 14. 06. 2006 beantragt,
10den Antragsgegner zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage vom 13.03.2006 - 5 K 514/06 - auszusetzen.
11Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, dass ihnen die beantragte Aufenthaltserlaubnis zustehe, weil sie sich während ihres bisherigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert hätten; die Antragstellerin zu 1. sei seit dem Jahre 2000 erwerbstätig; die Antragsteller zu 2. bis 4. seien stets ihrer Schulpflicht nachgekommen.
12Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er ist der Ansicht, dass bei den Antragstellern die Voraussetzungen für eine Abschiebung gegeben seien, sodass ihnen keine weitere Duldung erteilt werden könne.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten, der Gerichtsakten 5 K 514/06 sowie auf den Inhalt der in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.
14II.
15Das Gericht legt den Antrag der Antragsteller gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO bei sachgerechter Würdigung des Antragsbegehrens dahin aus, dass die Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Verfahren 5 K 514/06 stellen wollen, weil die Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, mithin vollziehbar ist.
16Der so zu verstehende Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässig.
17Der Antrag ist begründet, weil das Interesse der Antragsteller an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 5 K 514/06 gewichtiger ist als das öffentliche Interesse daran, dass der angefochtene Bescheid vor Eintritt seiner Bestandskraft vollzogen wird.
18Die vorgenannte Interessenabwägung anhand der Erfolgsaussichten der Klage fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 13.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 09.02.2006 ist bei Würdigung des Vorbringens der Beteiligten unter Auswertung der Verfahrensakten und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht offensichtlich rechtmäßig, sodass ein Vorrang des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vor Eintritt der Rechtskraft im Klageverfahren nicht zu bejahen ist. Vielmehr ist ein Obsiegen der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenso wahrscheinlich wie ein Unterliegen. Eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu der Frage, ob die Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes beanspruchen können, bleibt dem Klageverfahren vorbehalten, weil der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden muss und sich außerdem im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes obergerichtlich noch nicht entschiedene schwierige Rechtsfragen stellen. Das Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz ist nicht geeignet, diese Entscheidung zu treffen.
19Die danach gebotene Interessenabwägung losgelöst von den Erfolgsausichten der Klage fällt ebenfalls zu Gunsten der Antragsteller aus, weil die ihnen drohenden Nachteile bei einem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens schwerer wiegen, als die Nachteile, die sich daraus ergeben könnten, dass das öffentliche Vollzugsinteresse zurückgestellt wird. Die Antragsteller zu 1. müsste ihre Arbeitsstelle aufgeben, bei der sie seit dem Jahre 2000 tätig ist. Die Antragstellerin zu 2. bis 4. müssten ihren langjährigen Schulbesuch abbrechen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin zu 2. kurz vor dem Abschluss ihrer Schullaufbahn im Schuljahr 2006/2007 steht. Dem gegenüber hat der Antragsgegner trotz des richterlichen Hinweises, dass über eine Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthalterlaubnis zu entscheiden ist, keine Gesichtspunkte angeführt, die für einen Vorrang des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechen. Dieser Vorrang ist auch sonst nicht ersichtlich.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ist für jeden Antragsteller die Hälfte des Regelstreitwertes zu Grunde gelegt worden.
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