Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 476/04

Tenor

Der an das E. -C. -I. gerichtete Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 25. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Vorsitzenden des Beirates bei der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 4. Februar 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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