Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 476/04
Tenor
Der an das E. -C. -I. gerichtete Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 25. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Vorsitzenden des Beirates bei der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 4. Februar 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Aufenthalt der Klägerin in einem Pflegeheim zurücknehmen durfte.
3Die 1930 geborene verwitwete Klägerin lebt seit Oktober 2000 in einem Pflegeheim, dem E. -C. -I. in T. . Sie erhält eine Witwenrente, eine Altersrente sowie nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1985 eine Versorgungsrente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
4Die Klägerin übertrug durch notariellen Vertrag vom 17. Oktober 2000 das in ihrem Eigentum stehende mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück in T. , W weg 00, an ihre Tochter aus erster Ehe. Die Klägerin hatte das Grundstück nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes geerbt. Dieser hatte verfügt, dass die Klägerin als Vorerbin und ihre Tochter aus erster Ehe als Nacherbin im Grundbuch eingetragen werden sollten. Die Klägerin verpflichtete sich in dem Übertragungsvertrag, ihrer Tochter das Eigentum an dem Wohngrundstück frei von allen im Grundbuch eingetragenen und sonstigen Rechten und Ansprüchen Dritter sowie frei von Zinsen, Steuern und Abgaben zu verschaffen.
5Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde mit 200.000 DM angegeben.
6Die Klägerin erhielt vom Beklagten seit November 2000 Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW -). Bei der Entscheidung über die Bewilligung des Pflegewohngeldes berücksichtigte der Beklagte nur das Renteneinkommen der Klägerin.
7Die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bewilligte dem E. -C. -I. (im Folgenden: Heim) durch Bescheid vom 29. Oktober 2002 für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2003 Pflegewohngeld in Höhe von 609,54 EUR monatlich. Diesen Bescheid sandte die Hauptfürsorgestelle nachrichtlich an die Klägerin.
8Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 ohne Rechtsmittelbelehrung teilte die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe dem Heim mit, dass das Pflegewohngeld ab dem 1. Januar 2003 monatlich 597,95 EUR betrage. Zugleich bewilligte die Hauptfürsorgestelle das Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2003 in Höhe von 597,75 EUR. Die Klägerin erhielt dieses Schreiben ebenfalls nachrichtlich zugesandt.
9Nachdem die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe von dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 = ZfSH/SGB 2003, 692 Kenntnis erhalten hatte, in dem Heimbewohner auf den vorrangigen Einsatz nicht nur ihres Einkommens, sondern auch ihres Vermögens verwiesen worden waren, nahm die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 25. Juni 2003 den Bescheid vom 29. Oktober 2002 und das Schreiben vom 21. Mai 2003 an das Heim über die Bewilligung des Pflegewohngeldes mit Wirkung vom 1. Juli 2003 zurück und ordnete im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Zur Begründung verwies die Hauptfürsorgestelle darauf, dass auf der Grundlage des vorgenannten Urteils des OVG NRW Anlass zu der Annahme bestehe, dass der Klägerin kein Pflegewohngeld zustehe, weil sie auf vorrangig einsetzbares Vermögen verwiesen werden müsse.
10Einen gleich lautenden Bescheid gleichen Datums erließ die Hauptfürsorgestelle gegenüber dem Heim.
11Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 25. Juni 2003 am 29. Juni 2003 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass ihr neben ihrem Renteneinkommen lediglich Vermögen in Form eines Sparbuches mit einem Betrag von 2.000,82 EUR und eines weiteren Sparbuches mit einem Betrag in Höhe von 2,92 EUR zur Verfügung stehe; weiteres Vermögen habe sie nicht; das auf ihre Tochter übertragene Grundstück könne nicht als verwertbares Vermögen angesehen werden, weil dieses Grundstück für sie, die Klägerin, als Vorerbin nicht wirtschaftlich verwertbar gewesen sei.
12Das Heim legte keinen Widerspruch ein.
13Das Verwaltungsgericht Münster stellte durch Beschluss vom 24. Juli 2003 im Verfahren 7 L 980/03 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Klägerin gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 25. Juni 2003 wieder her.
14Daraufhin hob die Hauptfürsorgestelle mit Schreiben vom 16. September 2003 den an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 25. Juni 2003 auf und bat die Klägerin zugleich anzugeben, ob sie in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt habe und ob sich ihr Widerspruch gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 25. Juni 2003 auch gegen den Bescheid gleichen Datums richte, der gegenüber dem Heim ergangen sei.
15Daraufhin legte die Klägerin den notariellen Übertragungsvertrag vom 17. Oktober 2000 vor und vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass es sich bei diesem Übertragungsvertrag nicht um eine Schenkung, sondern um eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung gehandelt habe. Zugleich teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Widerspruch auch gegen den an das Heim gerichteten Bescheid richte.
16Der Vorsitzende des Beirates bei der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2004 mit der Begründung zurück, dass die gegenüber dem Heim erlassenen Bescheide über die Bewilligung von Pflegewohngeld zurückgenommen werden dürften, weil sich die Klägerin auf vorrangig einsetzbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches gegenüber ihrer Tochter aus § 528 BGB verweisen lassen müsse.
17Die Klägerin hat am 14. Februar 2004 Klage erhoben. Sie macht unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend geltend:
18Der angefochtene Bescheid müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil die für die Rücknahme der Bescheide angeführte Rechtsgrundlage des § 45 SGB X nicht zutreffe. Da die Bewilligung des Pflegewohngeldes ein Dauerverwaltungsakt sei, den die Hauptfürsorgestelle wegen Änderung der Verhältnisse habe zurücknehmen wollen, komme als Rechtsgrundlage lediglich § 48 SGB X in Betracht; der Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter sei nicht als verwertbares Vermögen anzusehen, weil sie, die Klägerin, vor der Übertragung des Grundstückes lediglich Vorerbin gewesen sei und das Grundstück nur mit Zustimmung der Nacherbin habe verwerten dürfen; diese mögliche Verwertung sei ohne gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Tochter nicht möglich gewesen; diese Auseinandersetzung sei ihr nicht zuzumuten gewesen; wenn die Hauptfürsorgestelle sie, die Klägerin, darauf verweise, einen vermeintlichen Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter durchzusetzen, verstoße sie gegen das seit dem 1. August 2003 im Landespflegegesetz angeordnete Verbot der Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger; da es den für die Bewilligung des Pflegewohngeldes zuständigen Behörden verwehrt sei, Ansprüche des Pflegewohngeldberechtigten gegenüber den Unterhaltsverpflichteten überzuleiten, sei es nicht zulässig, den pflegewohngeldberechtigten Personenkreis auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Personenkreis als Vermögen zu verweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20den gegenüber dem E. -C. -I. ergangenen Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides,
22die Klage abzuweisen.
23Ergänzend verweist der Beklagte darauf, dass der pflegewohngeldberechtigte Personenkreis auf vorrangig einsetzbare Ansprüche gegenüber Dritten verwiesen werden dürfe, auch wenn es den zuständigen Behörden verwehrt sei, diese Ansprüche auf sich überzuleiten.
24Die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. September 2003 durch Bescheid vom 21. Oktober 2003 die Übernahme der Kosten des Heimaufenthaltes ab 1. September 2003, soweit die Leistungen der Pflegeversicherung und das Renteneinkommen der Klägerin nicht ausreichten. Zugleich teilte die Hauptfürsorgestelle der Klägerin mit, dass ein Pflegewohngeld auf Grund des im Jahre 2000 übertragenen Hausbesitzes nicht gezahlt werden könne; die Investitionskosten könnten aber mit den Heimpflegekosten in Rechnung gestellt und gemäß § 26 c BVG übernommen werden. Die Zahlungen wurden inzwischen in dieser Höhe an die Klägerin vorgenommen.
25Durch weiteren Bescheid vom 28. Oktober 2003 leitete die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gegenüber der Tochter der Klägerin den vermeintlichen Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 27 g BVG auf sich über.
26Über die Widersprüche der Klägerin und ihrer Tochter gegen die Bescheide vom 21. Oktober 2003 und vom 28. Oktober 2003 ist mit Rücksicht auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites noch nicht entschieden worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten VG Münster 7 L 980/03 und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist der an das Heim gerichtete Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 25. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2004. In diesem Bescheid sind der an das Heim gerichtete Bescheid vom 29. Oktober 2002 und das Schreiben vom 21. Mai 2003 über die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Teilzeitraum von Juli 2003 bis November 2003 aufgehoben worden. Dagegen ist nicht Streitgegenstand die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit nach dem 1. Dezember 2003. Dem entsprechend ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren darauf beschränkt, die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung gerichtlich kontrollieren zu lassen. Sie kann dagegen nicht die Weiterbewilligung des Pflegewohngeldes über den 30. November 2003 hinaus erstreiten.
30Mit Rücksicht auf diesen Streitgegenstand ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, denn die Klägerin kann ihr Ziel, die Aufhebung der Bewilligung zu korrigieren, dadurch erreichen, dass sie die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle durch das Gericht aufheben lässt, die Bewilligungsbescheide für die Zeit von Juli 2003 bis November 2003 aufzuheben.
31Da der Heimbewohner in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten Verwaltungsstreitverfahren klagebefugt ist (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O.), ist der Heimbewohner, mithin die Klägerin, auch dann klagebefugt, wenn der Bescheid über die Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim - wie hier - zurückgenommen wird.
32Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin erstreckt sich darauf, die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für Juli 2003 bis November 2003 überprüfen zu lassen. Zwar zahlt der Beklagte auf der Grundlage seines Bewilligungsbescheides vom 21. Oktober 2003 für die Zeit ab September 2003 den Geldbetrag an die Klägerin, den er ihr durch den hier angefochtenen Bescheid nicht auszahlen möchte. Dies lässt jedoch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum von September 2003 bis November 2003 nicht entfallen, weil die Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, klären zu lassen, ob dem Heim Pflegewohngeld nach dem PfG NRW zustand, unabhängig davon, ob der Klägerin aus eigenem Recht nach dem BVG ein Anspruch für denselben Zeitraum zusteht.
33Die nach dieser Maßgabe zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der an das Heim gerichtete Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 ist rechtswidrig und beeinträchtigt die Klägerin in ihren Rechten. Die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe durfte die Bescheide über die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Monate Juli 2003 bis November 2003 nicht aufheben, weil diese Bewilligung rechtmäßig war. Die Klägerin musste sich nicht auf den vorrangigen Einsatz ihres Vermögens verweisen lassen.
34Allerdings kommt entgegen der Ansicht der Klägerin als Rechtsgrundlage für die von der Hauptfürsorgestelle verfügte Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht § 48 SGB X, sondern allein § 45 SGB X in Betracht.
35§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung vor, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Hier ist eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Das eingangs erwähnte Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 ist nicht als Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X anzusehen. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 2 SGB X, wonach eine Änderung vorliegt, wenn der zuständige Oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zu Gunsten des Berechtigten auswirkt. Gerichtsentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe reichen als Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dagegen nicht aus, schon gar nicht, wenn sie sich in der Sache zu Lasten des Betroffenen auswirken.
36Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X lagen in dem streitgegenständlichen Zeitraum (Juli 2003 bis November 2003) nicht vor.
37§ 45 Abs. 1 SGB X sieht vor, dass ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben werden kann, wenn er rechtswidrig ist. Die Bewilligung von Pflegewohngeld im Juli 2003 war nicht rechtswidrig.
38Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld im Juli 2003 war § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996, GV NRW 1996, S. 137, S. 139. Nach dieser Vorschrift in der Auslegung durch das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. O. stand zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Anspruch auf Zahlung des Pflegewohngeldes nur zu, wenn der Heimbewohner nicht durch den vorrangigen Einsatz von Einkommen oder Vermögen in der Lage war, diesen Betrag aus eigenen Mitteln aufzubringen. Dies traf für die Klägerin im Juli 2003 zu. Das Sparvermögen in Höhe von 2003,74 EUR war, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Schonvermögen im Sinne des § 25 f Abs. 2 BVG.
39Weiteres Vermögen hatte die Klägerin im Juli 2003 nicht. Selbst wenn das Gericht zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass der Klägerin ein auf § 528 BGB gestützter Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter aus erster Ehe zustand, ist dieser Anspruch jedenfalls nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 anzusehen. Ansprüche des Hilfebedürftigen gegenüber Dritten sind nur dann als verwertbares Vermögen anzusehen, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum für den Hilfesuchenden als bereite Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Bedarf decken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerke der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 Nr. 41 = NJW 2004, 2914, 2915).
40Ansprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn sie in angemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h. wenn sie rechtzeitig zur Deckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche bzw. Rechte auf dem Klagewege mit Hilfe gerichtlicher Schritte oder im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig zu verwirklichen sind und damit als bereite Mittel ausscheiden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen können, vorausgesetzt, die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Ansprüche gegen Dritte sind nicht als bereite Mittel anzusehen, wenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz, a. a. O., § 2 BSHG Nr. 20).
41Hieran anknüpfend ist der vermeintliche Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Tochter nicht als bereites Mittel anzusehen. Aus der Widerspruchsbegründung ergibt sich, dass die Tochter als Nacherbin die Übertragung des Grundstückes auf sich als ihr zustehende vorweggenommene Übertragung ihres Erbteils angesehen hat und deshalb nicht bereit war, im Rahmen eines Schenkungsrückforderungsanspruches angemessenen Geldersatz zumindest in Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes zu zahlen. Vielmehr hätte die Klägerin diese Zahlung nur in einem langwierigen Gerichtsverfahren erstreiten können. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Tochter wäre nicht mit dem Grundsatz des § 7 BSHG zu vereinbaren gewesen, bei der Gewährung von Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Da bei der Durchsetzung der Wertersatzansprüche aus § 528 BGB nicht auszuschließen war, dass sich die Klägerin mit ihrer Tochter zerstritt, konnte ihr nicht zugemutet werden, einen Zivilprozess mit ihrer Tochter zu führen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, weil, wie die Klägerin zu Recht hinweist, im Landespflegegesetz nicht die Möglichkeit besteht, Ansprüche des pflegewohngeldberechtigten Personenkreises auf die zuständige Behörde überleiten zu lassen. Der Hilfebedürftige kann sich somit einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit seinen nahen Angehörigen nicht entziehen. Dies war der Klägerin mit Rücksicht auf ihr Alter und auf ihre Schwerbehinderung nicht zuzumuten.
42Auch für die Monate August bis November 2003 konnte das Heim Pflegewohngeld beanspruchen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 3 des Landespflegegesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW 2003, 380, 382. Diese Regelung sieht dem Grunde nach ebenfalls vor, dass der Heimbewohner vorrangig sein Vermögen einzusetzen hat. Der Klägerin stand jedoch aus den vorgenannten Gründen verwertbares Vermögen im August 2003 nicht zur Verfügung.
43Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
44Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686 i. V. m. Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, 3990 nicht erhoben, weil dieser Rechtsstreit eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung von Artikel 2 des im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302, S. 3304 betrifft.
45Zur Begründung hat das Gericht in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 9. Mai 2006 (- 5 K 872/04 -, OVG NRW - 16 A 2395/06 -) ausgeführt:
46Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. O. zu § 188 VwGO in der vorgenannten Fassung von 1991/2001 entschieden, dass Verfahren über die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem PfG NRW nicht zum Sachgebiet der Sozialhilfe zu rechnen sind mit der Begründung, dass das Pflegewohngeld keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern lediglich ein an dessen wirtschaftlichen Voraussetzungen orientierter Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung sei. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht, weil es anders als das OVG NRW das Pflegewohngeld zum Sachgebiet der Angelegenheiten der Fürsorge rechnet.
47Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut Angelegenheiten der Fürsorge".
48Wenn ein formeller Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt wird, zählen dazu alle Sachgebiete, deren Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) abläuft. Dazu gehört das Pflegewohngeld, weil für das Verwaltungsverfahren nach dem Landespflegegesetz gemäß § 16 PfG NRW die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend gelten, mithin auch das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren).
49Wenn ein inhaltlicher Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt wird, zählen dazu alle Sachgebiete, in denen es um Leistungen mit fürsorgerischem Charakter geht (OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. 1994, 314 zum sogenannten materiellen Sozialhilfebegriff mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Pflegewohngeld gehört zu diesen Leistungen. Dies folgt aus denselben Gründen, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. veranlasst haben, dem Heimbewohner in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren die Klagebefugnis zuzusprechen. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGB XI), sondern auch den Interessen des Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird. Die begriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen - die Bewilligung wird davon abhängig gemacht, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners nicht ausreicht - macht deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. In § 1 PfG NRW wird dementsprechend als ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes hervorgehoben, die Belange der Pflegebedürftigen zu wahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Satz 8 und Satz 10 PfG NRW). Aus dem Zusammenhang der §§ 1 und 12 PfG NRW ergibt sich, dass durch die Bewilligung von Pflegewohngeld das Risiko des Heimbewohners vermieden oder zumindest abgemildert werden soll, sozialhilfebedürftig zu werden. Dieses Ziel wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bestätigt (Landtags-Drucksache 12/194, S. 424, zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O., S. 11 des Urteilsabdrucks).
50Entscheidend dafür, Verfahren über die Gewährung des Pflegewohngeldes zu den Angelegenheiten der Fürsorge zu rechnen, ist der Sinn und Zweck des § 188 Satz 1 VwGO. Für diese Angelegenheiten wird deshalb Gerichtskostenfreiheit angeordnet, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen und es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 -, BVerwGE 18, 216; vom 28. November 1974 - 5 C 18.74 -, BVerwGE 47, 233 und Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 -, FEVS 44, 397 = NVwZ 1995, 81; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, a. a. O.).
51Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld kommen - gerade und erst recht seit dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. - mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vor, weil, wie die Gerichtspraxis der Kammer seit Bekanntwerden des vorgenannten Urteils belegt und im vorliegenden Fall bestätigt wird, in der Regel die Heimbewohner und nicht (mehr) die Heimträger auf Gewährung des Pflegewohngeldes mit der Begründung klagen, dass sie mittellos sind, weil sie nicht über (ausreichendes) Einkommen und Vermögen verfügen, das sie vorrangig einzusetzen hätten, um den auf sie entfallenden Investitionskostenanteil zahlen zu können.
52Hinzu kommt, dass es um Leistungen geht, die aus den vorgenannten Gründen der Auslegung des § 188 VwGO anhand des materiellen Begriffs der Angelegenheiten der Fürsorge inhaltlich Maßnahmen der Fürsorge zum Gegenstand haben."
53Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54Das Gericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil das Urteil bezüglich der Gerichtskostenfreiheit von einer Entscheidung des OVG NRW abweicht und auf dieser Abweichung beruht mit Rücksicht darauf, dass der Umfang der von dem unterliegenden Teil zu tragenden Kosten davon abhängt, ob Gerichtskosten erhoben werden oder nicht.
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