Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 4462/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger stellte für das Kalenderjahr 2002 beim Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) fünf Anträge auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder für insgesamt 145 Bullen. Mit Zuwendungs- und Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2003 gewährte der Beklagte dem Kläger - lediglich - eine Sonderprämie in Höhe von 26.355 Euro. Insoweit hatte er die Zahl der prämienfähigen Tiere unter Beachtung eines Kürzungskoeffizienten in Höhe von 0,866 von 145 Tieren auf 125,5 (=86,6 % der beantragten Tiere) Tiere gekürzt.
3Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2003 zurück. Zur Begründung legte er dar: Gem. Art. 4 Abs. 4 UA 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 werde die Zahl der prämienfähigen Tiere für jeden Erzeuger in dem betroffenen Bezugsjahr proportional gekürzt, wenn in einer bestimmten Region - hier: Deutschland - die Gesamtzahl der Bullen und Ochsen der ersten Altersklasse, für die ein Prämienantrag gestellt worden sei und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllten, die regionale Höchstgrenze gem. Anhang I der vorgenannten Verordnung überschreite. In Art. 1 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2003, der die VO (EG) Nr. 1254/1999 insoweit ändere, sei für Deutschland für die Jahre 2002 und 2003 bei der Sonderprämie die regionale Höchstgrenze von 1.782.700 auf 1.536.113 herabgesetzt worden. Da für das Antragsjahr 2002 in Deutschland insgesamt 1.774.663 Sonderprämien der ersten Altersklasse zur Auszahlung anstünden, ergebe sich ein Kürzungskoeffizient für die Sonderprämie 2002 von (1.536.113 : 1.774.663)= 0,866. Unter Anwendung dieses Kürzungskoeffizienten ermittelten sich statt 145 beantragter Tiere 125,5 zu berücksichtigende prämienfähige Bullen. Multipliziert mit dem Prämienbetrag von 210 Euro je Tier errechne sich daraus der Gesamtbetrag der gewährten Sonderprämie in Höhe von 26.355,00 Euro.
4Mit seiner daraufhin am 16. Oktober 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Mit der sogenannten Plafondkürzung werde die eigentlich zustehende Sonderprämie je beantragtes Tier um rund 28 Euro gekürzt. Mit der Absenkung der regionalen Höchstgrenze durch die VO (EG) 1512/2001 des Rates habe die Bullenproduktion der Jahre 2002 und 2003 im Hinblick auf die BSE-Krise reduziert werden sollen. Er, der Kläger, bezweifle, dass die vom Rat der EU zur Ermittlung der nationalen Höchstgrenzen zugrundegelegten Zahlen zutreffend gewesen seien. Ausgangspunkt für die Bestimmung des abgesenkten Plafonds in der Verordnung seien - wovon nunmehr auch auf Seiten des Klägers ausgegangen werde - die Prämienzahlungen der Jahre 1997 bis 2000 eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, hier Deutschland, gewesen, deren Durchschnittswert die nationale Höchstgrenze für die Jahre 2002 und 2003 habe ergeben sollen. Es bestehe verbreitet die Auffassung, dass bei deren Ermittlung nicht die sogenannte Kleinerzeugerregelung zu Gunsten einer daraus folgenden Erhöhung der tatsächlich für die Jahre 2002/2003 festgesetzten Höchstgrenze berücksichtigt worden sei. Indiz dafür seien die Zahlen der Schlachtungen von Bullen und Ochsen in den Kalenderjahren 1997 bis 2000, die sich nach Mitteilung der Zentralen Markt- und Preisberichtsstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernähungswirtschaft GmbH in Bonn folgendermaßen darstellten:
51997: 2.017.905 Tiere 1998: 1.840.013 Tiere 1999: 1.818.232 Tiere 2000: 1.724.893 Tiere
6Diese Zahlen zugrundegelegt, hätte die nationale Obergrenze höher festgesetzt werden müssen.
7Auch der Umstand, dass die Absenkung des Plafonds in Deutschland viel deutlicher als in anderen Ländern der EU ausgefallen sei, spreche gegen dessen zutreffende Ermittlung. Für Frankreich sei der Plafond lediglich um ca. 1,14 % von 1.754.732 auf 1.734.779, für das Vereinigte Königreich um ca. 4,01 % von 1.419.811 auf 1.361.978 und für Irland um ca. 4,58% von 1.077.458 auf 1.028.153 gemindert worden. Diese Prozentsätze seien erheblich geringer als der Satz von 14% (1.536.113 statt 1.782.700), um den der auf Deutschland entfallende Plafond gekürzt worden sei. Diese Anhaltspunkte zeigten auf, dass Deutschland bei den Verhandlungen im Rat der EU wie auch der Rat selbst bei Erlass der VO (EG) Nr. 1512/2001 von einer zu geringen tatsächlichen Prämienausnutzung in den Jahren 1997 bis 2000 ausgegangen sei. Genaue bzw. aufgeschlüsselte Zahlen der in Deutschland in diesen Jahren erfolgten Prämienzahlungen hätten indes trotz aller Bemühungen nicht erlangt werden können. Das zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMVEL) habe die exakten Zahlen, die zu Grunde lägen, nicht herausgegeben. Es habe die Auskunft erteilt, die Bundesländer meldeten ihm die jeweiligen Zahlen der tatsächlich gewährten Rinderprämien. Die Gesamtzahlen würden dann vom Bundesministerium an die EU- Kommission weitergemeldet. Die Einzeldaten der Bundesländer könnten allerdings aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht veröffentlicht werden. Eine Aufschlüsselung der Zahlen nach einzelnen Bundesländern und dabei des auf sogenannte Kleinerzeuger entfallenden Anteils sei aber erforderlich, um den Verdacht, dass die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der regionalen Höchstgrenze in den Jahren 2002/2003 unzutreffend gewesen seien, zu be- oder entkräften. Erforderlichenfalls sei ein entsprechender Auflagenbeschluss durch das Gericht zu erlassen.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Zuwendungs- und Ablehnungsbescheides vom 1. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2003 zu verpflichten, dem Kläger für das Antragsjahr 2002 weitere Sonderprämie für männliche Rinder in Höhe von 4.095 Euro zu bewilligen
10hilfsweise, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufzugeben, die an die EU übermittelten Zahlen der ausgezahlten Sonderprämien in Deutschland für männliche Rinder in den 1997 - 2000 aufgeschlüsselt nach den einzelnen Bundesländern und dem auf sogenannte Kleinerzeuger entfallenden Anteil unter Vorlage der Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt vor: Der Kläger lediglich bestreite lediglich das Zustandekommen der in Art.1 Nr. 2 der VO (EG) 1512/2001 festgesetzten regionalen Obergrenze für die Jahre 2002/2003 und wolle insoweit die von den Ländern bzw. dem Bundesministerium in Vorbereitung der vorgenannten Verordnung der EU- Kommission mitgeteilten Einzelzahlen offen gelegt wissen. Ein Anspruch darauf bestehe nicht. Die Festlegung der regionalen Höchstgrenzen durch den Rat der EU sei eine politische Entscheidung. Dem gemäß sei - wie der Kläger mit dem von ihm vorgelegten Schriftverkehr u.a. zwischen dem Bundestagsabgeordneten Lensing und dem BMVEL sowie dem WLV letztlich selbst vortrage - eine Revision der damals getroffenen Entscheidung auf EU-Ebene ebenso unmöglich wie der Inhalt der Verordnung in Zweifel zu ziehen. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Herabsetzung der regionalen Obergrenze sei im Übrigen nicht ersichtlich. Eine rechtsverbindliche Festlegung auf eine bestimmte Ermittlung der - hier von dem Kläger in Zweifel gezogenen - Zahlen für die Jahre 1997-1999 existiere nicht. Der Erwägungsgrund Nr. 2 der VO (EG) 1512/2001 nehme ebenfalls nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode Bezug. Er führe vielmehr ausdrücklich aus, dass ausgehend von den in vorangegangenen Jahren geleisteten Zahlungen für einen begrenzten Zeitraum eine Senkung der regionalen Höchstgrenzen beschlossen werden solle. Mit dieser Maßgabe sei die festgesetzte Zahl eben ausschließlich eine politische Entscheidung des Rates. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag sei daher zurückzuweisen, zumal der Kläger im wesentlichen pauschal die Höhe der Zahlenwerte bezweifle. Im Übrigen bestätige die Richtigkeit des festgesetzten Zahlenwertes die von ihm, dem Beklagten, beim BMVEL erfragten Zahlen der ausgezahlten Sonderprämien für Bullen und Ochsen der ersten Altersklasse in den Jahren 1997 - 2000, die sich wie folgt darstellten:
141997: 1.579.073 Tiere 1998: 1.502.458 Tiere 1999: 1.495.927 Tiere 2000: 1.589.208 Tiere
15Auf Basis dieser - endgültigen - Zahlen der in den genannten Jahren in Deutschland gewährten Sonderprämien hätte sich ein Plafond von 1.541.667 Prämienansprüchen errechnet. Die Differenz von 5.554 Prämienansprüchen zum Plafond von 1.536.113, wie er Eingang in die VO (EG) Nr. 1512/2001 gefunden habe, sei darin begründet, dass der Kommission zum Zeitpunkt des Verordnungsverfahrens im Jahre 2001 für 2000 nur vorläufige Zahlen zur Verfügung gestanden hätten.
16Soweit der Kläger wegen des von ihm beanstandeten Zahlenwertes ursprünglich auf die durchschnittliche Bullenproduktion Deutschlands der Jahre 1997 - 1999 abgestellt habe, komme es darauf nicht an, da vorliegend die Zahl der prämienfähigen Tiere der ersten Altersklasse maßgeblich sei. Ebenso wenig sei die vom Kläger mitgeteilte Zahl der in Deutschland erfolgten Schlachtungen von Bullen und Ochsen in den Jahren 1997 - 2000 aussagekräftig. Eine Aufschlüsselung der Prämienzahlungen nach einzelnen Bundesländern sei unerheblich, da mit einer einfachen Addition deren Zahlen zu der maßgeblichen Gesamtsumme führten. Die Kleinerzeugerregelung" spiele dabei keine Rolle. Sie habe lediglich zum Inhalt, dass bis zu einer gewissen Grenze beantragter Großvieheinheiten vom Sonderprämie begehrenden Landwirt keine Futterfläche nachzuweisen sei. Sei diese Voraussetzung gegeben, stelle sich die Auszahlung der Sonderprämie erster Alterklasse genauso dar wie bei der allgemeinen Regelung.
17Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Sie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Insbesondere ist sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet, nachdem auf Grund des Gesetzes zur Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 808) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe geworden ist und der Beklagte als deren Direktor die Aufgaben als Landesbeauftragter wahrnimmt.
21Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht für die im Antragsjahr 2002 gestellten Anträge auf Sonderprämie über den gewährten Gesamtbetrag von 26.355 Euro hinaus keine weitere Prämie zu. Auf Grund der Regelungen des Art. 4 Abs. 4 UA 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 in der durch Art. 1 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 201/1) geänderten Fassung war die Zahl der prämienfähigen und beantragten Tiere des Klägers auf 86,6 % und damit auf 125,5 Tiere zu kürzen, weil im Bezugsjahr 2002 in Deutschland die Gesamtzahl der Bullen und Ochsen der ersten Altersklasse, für die ein Prämienantrag gestellt worden war und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllten, die in der genannten Vorschrift für Deutschland festgesetzte Höchstgrenze überschreitet. Daraus errechnet sich der festgesetzte Prämienbetrag von (210 Euro x 125,5 =) 26.355 Euro.
22Entgegen der Auffassung des Klägers ist der durch Art. 1 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 1512/2001 des Rates für die Jahre 2002/2003 für Deutschland festgesetzte und vorliegend in Streit stehende Plafondwert von 1.536.113 Prämienansprüchen nicht zu beanstanden. Dem entsprechend war dem weiter gestellten Hilfsbeweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen.
23Rügen gegen das formelle Zustandekommen der VO (EG) Nr. 1512/2001 des Rates sind weder vom Kläger erhoben noch ersichtlich. Der Kläger hält allerdings die in Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung festgesetzte Zahl, mit der die regionale Höchstgrenze für eine Gewährung von Sonderprämie für Deutschland abgesenkt worden ist, in der festgesetzten Höhe von 1.536.113 für unzutreffend ermittelt. Mit einer solchen Maßgabe rügt er im Ergebnis im Sinne des Gemeinschaftsrechts Gemeinschaftswidrigkeit der festgesetzten Zahl, die hier als Diskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft im Sinne des Artikel 40 Abs. 3 EG- Vertrag, jetzt Artikel 34 Abs. 2 EG, einzuordnen sein dürfte.
24Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C - 56/99 (Gascogne Limousin viandes SA) in: EuGHE 2000, I - 03079 (Rnr. 37).
25Bei der festgesetzten Zahl der regionalen Obergrenze handelt es sich um eine Norm zahlenförmigen Inhalts. Bereits nach nationalem Rechtsverständnis ist eine solche Norm lediglich am Willkürverbot und den Erfordernissen rationaler Abwägung zu messen, so dass greifbare Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Festlegung des Wertes vorliegen müssten, um den Vorwurf einer Diskriminierung zwischen den Erzeugern zu rechtfertigen.
26Zur Norm zahlenförmigen Inhalts vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 610/885 -, BVerfGE 85, 36 ff.
27Aber auch nach der Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinschaftsrecht gilt nichts anderes. Danach verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber jedenfalls in den Fällen über ein weites Ermessen, in denen er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat. Dies ist regelmäßig bei der gemeinsamen Agrarpolitik der Fall.
28Vgl. EuGH mit dem bereits zitierten Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs.C 56/99 - a. a. O. sowie Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C 120/99 - in EuGHE 2001, I - 07997.
29Das dem Gemeinschaftsgesetzgeber zustehende Ermessen bezieht sich dabei nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten. Der Richter muss sich daher bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung auf die Prüfung der Frage beschränken, ob diese Ausübung nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.
30So EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - a. a. O., Rnr. 44.
31Entgegen der Auffassung des Klägers ist - was mit seinem Vorbringen allein geltend gemacht wird - für einen offensichtlichen Fehler des Rates der EU im Rahmen seines Ermessens bei Erlass der VO (EG) Nr. 1512/2001 jedoch nichts erkennbar.
32Der hier maßgebliche Artikel 1 Nr. 2 der genannten Verordnung geht zurück auf den Vorschlag der Kommission der EU vom 13. Februar 2001 zum Erlass einer Änderungsverordnung bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (veröffentlicht unter Nr. 2001/C 145 E/31, Abl. vom 29. Mai 2001, S. 297 f.). Nach dessen Inhalt war mit der Senkung der regionalen Obergrenze und damit der Zahl der Rinder, für die eine Sonderprämie gewährt werden kann, beabsichtigt, den Erzeugungsanreiz zu vermindern. Hintergrund dafür war - wie es auch der Erwägungsgrund 1 der VO (EG) Nr. 1512/2001 dargelegt -, dass der Rindfleischmarkt auf Grund des Auftretens neuer Fälle von BSE gestört und daher eine Reihe von Maßnahmen zur Marktregulierung getroffen werden sollten, um insbesondere das zukünftige Erzeugungsvolumen zu reduzieren. Während nach Ziffer 1. der Begründung des Kommissionsvorschlages dazu noch ein System individueller Prämienansprüche auf der Grundlage der in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 geleisteten Zahlungen der Sonderprämie eingeführt werden sollte, wurde im Verlauf des Verordnungsverfahrens ein solches System zu Gunsten einer zeitlich, nämlich auf die Jahre 2002 und 2003 beschränkten Senkung der Zahl der Sonderprämienansprüche verworfen. Ausweislich der Pressemitteilung des Rates Landwirtschaft der EU vom 20. Juni 2001 (IP/01/875) waren nun dafür bestimmend die durchschnittlichen Zahlungen an Sonderprämie in den Jahren 1997 bis 1999 sowie die zusätzlichen Prämienansprüche bestimmter Mitgliedstaaten auf Grund der Agenda 2000 und ferner der Umstand, dass eine Senkung der Prämienansprüche von höchstens 20 % je Mitgliedstaat erfolgen sollte. Darauf basierend führt Erwägungsgrund 2 der VO (EG) Nr. 1512/2001 zur Höhe der Plafondkürzung aus, Deshalb sollte ausgehend von den in den vorangegangenen Jahren geleisteten Zahlungen für einen begrenzten Zeitraum eine Senkung der regionalen Höchstgrenzen beschlossen werden.".
33Mit dieser Maßgabe ist der Rat der EU nicht nur dem gemeinschaftsrechtlich verlangten Begründungserfordernis für die Höhe des festgesetzten Plafonds nachgekommen. Vielmehr ist auch nicht ersichtlich, dass hier im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung ein offensichtlich fehlerhafter und damit gemeinschaftswidriger Zahlenwert für Deutschland zugrundegelegt wurde. Bereits mit der Formulierung des Erwägungsgrundes 2 der VO (EG) Nr. 1512/2001, dass lediglich ausgehend" von den in den vorangegangenen Jahren geleisteten Zahlungen" ein Zahlenwert ermittelt worden ist, der dann letztlich in die Verordnung Eingang gefunden hat, macht der Rat einschränkend selbst deutlich, keine exakten Zahlen für seine Entscheidung in Ansatz gebracht zu haben, sondern bei der Festlegung des Wertes das ihm zustehende Ermessen ausgeübt zu haben. Offensichtlich fehlerhaft wäre der Wert daher allenfalls, wenn er - im Gegensatz zu der für die anderen Gemeinschaftsstaaten festgesetzten Obergrenze - nur auf einer Schätzbasis beruht hätte. Davon kann allerdings keine Rede sein, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber insoweit auf gesichertes Zahlenmaterial zurückgreifen konnte.
34Die Vorgaben zur Feststellung und Meldung an die EU-Kommission über die Zahl der männlichen Rinder, für die Sonderprämie beantragt wurde, ergeben sich für die hier maßgeblichen Jahre aus einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Seit dem Jahre 2000 folgt dies aus Art. 46 der VO (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission. Danach war für das Jahr 2000 u. a. (Abs. 1 a)) die Zahl der männlichen Rinder, für die Sonderprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und Tierkategorien der Kommission vom Mitgliedstaat der EU mitzuteilen, und zwar spätestens am 15. September bezüglich der Angaben über das 1. Halbjahr des laufendenden Jahres bzw. am 1. März hinsichtlich der Angaben über das 2. Halbjahr des Vorjahres, also des Jahres 2000. Ab 2001 (Abs. 2 a)) waren spätestens am 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr die gleichen Mitteilungen zu machen und weiterhin die Zahl der Tiere zu melden, für die für das vorangegangene Kalenderjahr auf Grund der Anwendung der regionalen Höchstgrenze keine Sonderprämie gewährt wurde. Vergleichbare Regelungen existierten für die Zeit vor 2000 in der Vorgängervorschrift des Art. 56 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission. Danach war der EU-Kommission spätestens zum 30. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr die Zahl der Rinder, für die Sonderprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und weiteren Meldedaten, mitzuteilen. In Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sind wiederum die Bundesländer nach § 34 der Rinder- und Schafprämienverordnung (RSV) verpflichtet, dem BMVEL die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden. Danach existierte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der VO (EG) Nr. 1512/2001 ein umfassendes Erhebungssystem, das eine gesicherte Grundlage zur Feststellung der im maßgeblichen Zeitraum durch die EU geleisteten Sonderprämienzahlungen zweifelsfrei gewährleistete.
35Aus den vorstehend erörterten Meldeverpflichtungen wird ferner ersichtlich, dass der vom Kläger behauptete Grund einer Verfälschung der an die EU mitgeteilten Daten nicht zutrifft. Auf die von ihm angesprochene Kleinerzeugerregelung" kommt es in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten bei der Zahlenermittlung nämlich nicht an, wie aus Art. 12 Abs. 1 Satz 4 der VO (EG) Nr. 1254/1999 folgt. Zwar gilt der in dieser Vorschrift genannte Besatzdichtefaktor nicht für einen Tierbestand, der 15 Großvieheinheiten nicht überschreitet, so dass etwaige Prämienkürzungen nicht ermittelt werden müssen. Im Übrigen unterfällt aber ein Tierbestand, der die Voraussetzungen der Kleinerzeugerregelung erfüllt, einer Sonderprämiengewährung, so dass darauf von der Gemeinschaft geleistete Zahlungen auch der oben erläuterten Meldepflicht unterliegen. Dem entsprechend weisen die Meldeverpflichtungen keine Einschränkung auf, dass die an Kleinerzeugerbetriebe gezahlten Sonderprämien nicht oder jedenfalls gesondert mitzuteilen sind. Angesichts dessen kann die Kleinerzeugerregelung das Bild der geleisteten Sonderprämienzahlungen, die Grundlage für die Absenkung der nationalen Obergrenze waren, nicht verfälschen. Dass - wie der Kläger weiter behauptet hat - die auf Kleinerzeuger entfallenden Prämienzahlungen in einer anderen Datenbank gespeichert seine und keinen Eingang in die der EU- Kommission gemeldeten Zahlen gefunden haben sollen, ist demnach eine Behauptung ins Blaue hinein, für die nach Maßgabe der die Meldepflichten bestimmenden Vorschriften keinerlei Anhaltspunkt besteht. Auch mit Blick darauf war dem Hilfsbeweisantrag, mit dem eine entsprechende Aufschlüsselung verlangt wird, nicht nachzukommen.
36Darüber hinaus wird der Plafondwert durch die vom Beklagten beim Bundesministerium erfragten Zahlen der tatsächlich gezahlten Sonderprämien der Jahre 1997 bis 2000 nachträglich bestätigt. Obwohl es sich dabei um die endgültigen Zahlen ausgezahlter Sonderprämien handelt, liegt eine nur geringfügige Abweichung zwischen der mit der VO (EG) Nr. 1512/2001 festgesetzten nationalen Obergrenze und der nunmehr ermittelten endgültigen Durchschnittszahl, die rund 5.554 Prämienansprüche mehr ergeben hätte. Der Beklagte hat diesen Unterschied nachvollziehbar damit erklärt, dass der EU-Kommission für das Jahr 2000 die endgültigen Zahlen seinerzeit noch nicht vorlagen. Das trifft zu, weil Art. 46 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2342/99 für das Jahr 2000 bestimmte, dass die Angaben über das 1. Halbjahr 2000 bis zum 15. September 2001 und die für das 2. Halbjahr erst bis zum 01. März 2002 zu melden waren. Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der VO (EG) Nr. 1254/1999 datierte bereits vom 13. Februar 2001, so dass die Zahlen des 2. Halbjahres 2000 seinerzeit noch nicht vorgelegen haben dürften. Die dargestellte Abweichung liegt danach ohne weiteres in dem dem Gemeinschaftsgesetzgeber eingeräumten Ermessensbereich.
37Die dem gegenüber weiteren vom Kläger benannten und seiner Auffassung nach dafür als Indizien in Frage kommenden Umstände legen eine offensichtlich fehlerhafte Zahlenermittlung nicht nahe. Soweit der Kläger ursprünglich auf die durchschnittliche Bullenproduktion der Jahre 1997 bis 1999 abgestellt hat, verfolgt er diesen Gesichtspunkt nicht mehr. Ihm wäre auch nicht nachzugehen gewesen, weil - auf der Hand liegend - die jährliche Bullenproduktion in Deutschland nicht synonym mit gezahlten Sonderprämien sein kann.
38Der Hinweis des Klägers auf die im Verhältnis zu den vom Beklagten mitgeteilten Zahlen gezahlter Sonderprämien der Jahre 1997 bis 2000 erheblich höheren Schlachtzahlen an Bullen und Ochsen in Deutschland für diesen Zeitraum ergibt ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des festgesetzten Plafonds. Ein Vergleich der ausgezahlten Sonderprämien je beantragtem Tier und der in Deutschland vollzogenen Schlachtungen von Bullen und Ochsen im Zeitraum 1997 bis 2000 verbietet sich vielmehr. Er ist unzulässig, weil er deutlich Ungleiches miteinander vergleicht. Es liegt auf der Hand, dass im maßgeblichen Zeitraum zahlreiche Faktoren zu einer höheren Zahl Schlachtungen von Bullen und Ochsen als ausgezahlte Sonderprämien je männliches Rind geführt haben. So ist die Zahl der hier zu betrachtenden ersten Altersklasse an gewährten Sonderprämien (Art. 4 Abs. 2 a) und b) der VO (EG) Nr. 1254/999) mit der Zahl geschlachteter Bullen und Ochsen nicht identisch. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch Bullen und Ochsen geschlachtet wurden, die angesichts des sich aus Art. 12 der genannten Verordnung ergebenden Besatzdichtefaktors nicht sonderprämienfähig waren. Darüber hinaus sagen die Zahlen in Deutschland geschlachteter Bullen und Ochsen nichts darüber aus, ob diese uneingeschränkt ihre Herkunft aus Deutschland gehabt haben oder ob sie aus anderen Ländern zur Schlachtung und weiteren Vermarktung importiert wurden, während Grundlage des geänderten Plafonds nur die Sonderprämienzahlungen für in Deutschland gehaltene Tiere waren. Schon allein diese nur exemplarisch vorgestellten Faktoren machen deutlich, dass die vom Kläger mitgeteilten Zahlen der Schlachtungen von Bullen und Ochsen in den Jahren 1997 bis 2000 keinen durchgreifenden Anhalt für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der zu Grunde gelegten Zahlen ergeben.
39Das gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger hervorgehobene relativ geringe Absenkung der nationalen Obergrenzen durch die VO (EG) Nr. 1512/2001 für die Länder Frankreich, Irland und Vereintes Königreich. Zwar trifft es zu, dass die für diese Länder verfügte Absenkung des Plafonds im Verhältnis zu Deutschland prozentual deutlich niedriger ausgefallen ist. Dies hat allerdings seinen Ursprung eben in der Ausnutzung der Prämienansprüche der Vergangenheit durch diese Länder, die nach dem Erwägungsgrund 2 der VO (EG) Nr. 1512/2001 Ausgangspunkt für die Absenkung sein sollte. Ein Anhalt für eine Fehlerhaftigkeit der für Deutschland festgesetzten nationalen Obergrenze kann dem nicht entnommen werden.
40Danach haben sowohl der EU-Kommission bei der Ausarbeitung des Vorschlags der Änderungsverordnung als auch dem Rat der EU berücksichtigungsfähige Zahlen vorgelegen, die einen offensichtlichen Fehler bei der Entscheidungsfassung ausschließen. Angesichts der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland bei der Beschlussfassung des Rates, die seinerzeit durch die Ministerin Künast wahrgenommen wurde, handelt es sich bei der Senkung der regionalen Obergrenze um eine politische Entscheidung, die in Anbetracht des von den Gemeinschaftsorganen eingehaltenen Ermessensspielraums durch das Geicht nicht revidiert werden kann.
41Sind durchgreifende Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler bei der der Änderungsverordnung zu Grunde liegenden Feststellung des Grunddaten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht ersichtlich, war dem Hilfsbeweisantrag auch im Übrigen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu entsprechen. Ein Auskunftsrecht kann mit dem hier gestellten Klageantrag auf Gewährung weiterer Sonderprämie nicht verfolgt werden. Dies wäre allenfalls Gegenstand eines selbständig geltend gemachten Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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